LVM kürzt Sachverständigenkosten um 15,17 € und wird vom AG Bernburg durch Urteil zur Zahlung und zur Tragung der Gerichts- und Anwaltskosten sowie der Zinsen verurteilt (Urt. v. 21.10.2013 – 3 C 125/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch hier ein Urteil des AG Bernburg (Sachsen-Anhalt) zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Der Streitwert beträgt sage und schreibe 15,17 €! Erst wurden seitens der eintrittspflichtigen Versicherung 685,44 € Sachverständigenkosten ausgeglichen und dann im Prozess wurde u.a. die Aktivlegitimation bestritten. Eine merkwürdige und widersprüchliche Regulierungspraxis seitens der LVM. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Dr. Howald & Lange aus Halle an der Saale.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Bernburg

Geschäfts-Nr.: 3 C 125/13

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

LVM Landw. Vers.-Verein Münster a.G., vdd. Vorstand, Kolde Ring 21, 48126 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Bernburg im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 20.09.2013 am 21.10.2013 durch die Richterin …

für Recht erkannt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 09.04.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.06.2013 zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der Frau … gemäß §§ 398 Satz 1, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 VVG die Zahlung der restlichen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 15,71 € verlangen.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aufgrund der Sicherungsabtretung vom 09.11.2012 hat die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten die der ursprünglichen Gläubigerin zustehenden Rechte erlangt. Es ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung der Zedentin. Das Bestreiten des Beklagten ohne Angabe von Gründen, woraus sich die Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung der Zedentin ergeben, wird als unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein gewertet.

Für den Anspruch der Klägerin ist vorliegend lediglich entscheidend, ob der geschädigten Zedentin ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten zustand (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, zitiert nach juris).

Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten für den Verkehrsunfall am 09.11.2012 steht außer Streit.

Der Geschädigte muss so gestellt werden, als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand, der Verkehrsunfall, nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB.

Sachverständigenkosten sind grundsätzlich eine erstattungsfähige Schadensposition und vom Schädiger zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist hier der Fall, da der Fahrzeugschaden nur aufgrund eines Sachverständigengutachtens zuverlässig festgestellt werden konnte.

Die Erstattungsfähigkeit ist zwar auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt, d. h. nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Allerdings kann der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Der Geschädigte kann vom Schädiger erst dann nicht mehr den vollständigen Ausgleich verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass das Honorar quasi willkürlich festgesetzt ist und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Es werden die Ersatzansprüche des Geschädigten geltend gemacht und diese werden durch die Abtretung weder verändert noch umgewandelt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, zitiert nach juris). Es kommt hier dementsprechend nicht darauf an, ob das vom Sachverständigen berechnete Honorar im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB üblich ist oder nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB entspricht oder ob die Klägerin angesichts des Inhalts der Abtretungserklärung überhaupt Nebenkosten abrechnen durfte, da es nicht um den Werklohnanspruch der Klägerin gegen die Geschädigte, sondern den Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen den Schädiger geht.

Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte für eine für die Geschädigte erkennbare willkürliche Festsetzung des Honorars und/oder ein auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung. Der Beklagte selbst geht von einen angemessenen und ortsüblichen Betrag in Höhe von 685,44 € brutto aus. Das vom Sachverständigen abgerechnete Honorar übersteigt diesen Betrag gerade einmal um 2,24 %.

Im Übrigen ergibt sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2013, dass die Grundhonorarforderungen der befragten Kfz-Sachverständigen bei einer Schadenshöhe (Netto-Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) wie hier im Bereich 3.500,00 € – 3.750,00 € (netto) im Bereich zwischen 463,00 € und 504,00 € (netto) liegen. Das hier abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 476,00 € liegt innerhalb dieses Bereichs.

Der Geschädigten ist hier auch kein Auswahlverschulden vorzuwerfen. Es ist einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten „Marktforschung“ zu betreiben und in jeden Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarif Übersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, zitiert nach juris).

Dem Beklagten ist es damit insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten verwehrt, sich darauf zu berufen, dass diese nicht unfallbedingt erforderlich, üblich und angemessen sind (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, zitiert nach juris).

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen angesichts des Urteils des OLG Naumburg vom 20.01.2006 – 4 U 49/05 – nicht vor.

Streitwert: 15,71 €

Und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

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  1. Chr. Zimper sagt:

    Es freut mich schon, dass hier das AG Bernburg so explizit auf das OLG-Naumburg abgestellt hat. Zeigt es doch, dass unsere Pionier-Arbeit immer mal wieder bzw. immer noch Früchte trägt. Ich persönlich bedaure es nach wie vor, wenn ein Richter dennoch das geforderte Honorar mit der BVSK-Erhebung abgleicht. Ich hatte mich damals so dafür eingesetzt, dass in unserem Klageverfahren die BVSK-HUK-Absprache keinen Eingang findet.

    Zur LVM fällt mir nach all den bei CH gelisteten Sachverständigen-Honorarurteilen nur ein – DIE BLANKE SCHIKANE.
    Für deren Anwalt habe ich nur ein Kopfschütteln übrig. Hauptsache die Kasse stimmt!

    Chr. Zimper

  2. Hein Blöd sagt:

    da verschlägts einem die Sprache.
    So ein teurer Prozess wegen so einer Marginalie.
    Das gehört in die Bildzeitung!

  3. Willi Wacker sagt:

    Entscheidend ist, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Etwaige Fehler des Gutachter können daher grundsätzlich nicht dem Geschädigten zugerechnet werden. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger. Ebenso wie das Werkstattrisiko.

  4. Mister L sagt:

    Bald folgt wohl in Sachen LVM ein neues Urteil wegen gekürzter 30,49 Euro. Allerdings alleinig gegen deren VN.
    Die Aussage des Sachbearbeiters war: „Dann lassen sie uns das doch ein für alle Mal gerichtlich klären…“
    Gekürzt wurden übrigens ohne nähere Begründung die Nebenkosten; und diese auf einen Betrag von 100,- Euro.

  5. Werner Hülsken sagt:

    Ja, ja das unselige Urteil des LG Saarbrücken, mit dem der GDV und seine angeschlossenen Versicherung überall hausieren gehen.
    Das Nebenkostendeckelungsurteil wird selbst in den angrenzenden Gerichten belächelt.
    Im übrigen dürfte es sich bei dem immer wieder erwähnten Kostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken um ein Einzelfallurteil handeln.

  6. Hilgerdan sagt:

    @ Werner Hülsken
    „Im übrigen dürfte es sich bei dem immer wieder erwähnten Kostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken um ein Einzelfallurteil handeln.“

    Das glaube ich nicht, ( 11 Urteile sind es) solange das Gericht den gerichtstreuen Falschgutachter in Honorarsachen Dr. P. wieder beauftragt und es „unseren Anwälten“ nicht gelingt diesen „Honorar-Scharlatan“ abzulehnen.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hilgerdan,
    Du hast ja völlig Recht. Die HUK-Coburg hat durch ihre Anwälte schon so manchen freien Sachverständigen, der auch noch vereidigt und öffentlich bestellt war, als Gerichtsgutachter aus dem Rennen geworfen, und selbst läßt sie den schon bundesweit bekannten Sachverständigen Dr. P.immer wieder auftreten, obwohl der besagte Gutachter es noch nicht einmal für nötig erachtet hat, in einem erneuten Rechtsstreitverfahren vor dem LG Saarbrücken – 13 S 23/13 – nach der Preisgünstigkeit der Eurogarant-Firma zu fragen und zu untersuchen, denn nur dann, wenn technisch und qualitativ gleichwertig die Reparatur durchgeführt werden kann, was er ja bestätigt hat, kann der Schädiger auf die preisgünstigere Werkstatt verweisen. Dass die Eurogarant-Werkstatt preisgünstiger war als die Markenfachwerkstatt, das hat er nicht geprüft. Das besagt doch schon alles.

  8. Lisa sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    dass der Sachverständige Dr. P. in Honorarfragen nicht ausreichend kompetent ist sowie für dieses Fachgebiet auch nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben. Außerdem hat er mit der Annahme und Erledigung dieses Auftrages gegen die Sachverständigenordnung verstoßen. Dass vielleicht gerade deshalb ein solcher Sachverständiger bei der HUK-Coburg willkommen sein könnte, ist naheliegend. Allerdings wage ich zu bezweifeln, dass ein Gericht diesen Herrn noch einmal als Honorarsachverständigen in Anspruch nehmen wird, der übrigens auf anderen Sachgebieten durchaus qualifiziert ist. Was allerdings die Unabhängigkeit angeht, ist das ein ganz anderes Thema und nach wie vor gilt die Erkenntnis: „Die Welt lebt von Gefälligkeiten, was ernsthaft niemand wird bestreiten.“

    Lisa

  9. D.H. sagt:

    Na, Hein Blöd,
    da braucht´s Dir nun wirklich nicht die Sprache verschlagen, denn dieses Verfahren zeigt eindrucksvoll, dass es auch der LVM nicht um wirtschaftliche Gesichtspunkte geht. Die fast narrenfreie Replikmöglichkeit in den gerichtlich anhängigen Verfahren wird aber für geeignet gehalten, die davon betroffenen Sachverständigen nach allen Regeln der Kunst eines unrechtmäßigen Verhaltens zu bezichtigen und sie bei Gericht in Verruf zu bringen. Man schafft einfach die Feindbilder, die man braucht und womit man glaubt verhindern zu können, dass man die Prioritäten überprüft. Dabei wird der zu weckende Neidkomplex geschürt, wo immer es geht. Darüber gilt es nachzudenken, wenn eine Richterin oder ein Richter mit einem solchen Verfahren bedacht wird. Wenn einem in der Münsteraner Schadenabteilung nichts mehr einfällt, hüllt man sich letztlich eben in Schweigen und das betrifft dann auch die verlorenen Urteile vor dem AG Münster, die man einfach ausblendet. Spätestens dann merkt man, weshalb man dort nicht bereit ist und auch nicht bereit sein kann, auf die Kritik und die gegenläufige Argumentation einzugehe;man müsste sich selbst entlarven, was die rechtsirrigen Rechtfertigungsgründe für die vorgenommenen Kürzungen angeht. Aber wer kann und will das schon eingestehen?
    D.H.

  10. Knurrhahn sagt:

    Chr. Zimper says:
    „Zur LVM fällt mir nach all den bei CH gelisteten Sachverständigen-Honorarurteilen nur ein – DIE BLANKE SCHIKANE.

    Für deren Anwalt habe ich nur ein Kopfschütteln übrig. Hauptsache die Kasse stimmt!“

    Hallo, Frau Zimper,
    so wie Sie , sehe ich das auch. Fragt sich nur, wer da absolut inkompetent ist. Wer so etwas anwaltlich ernsthaft vertritt, ist für mich ein Hofnarr und der Vorstand dieser Versicherung muss sich fragen lassen, ob er durch seine Volljuristen auch nur annähernd kompetent beraten worden ist. Ja, bliebe letztlich noch der Leiter der Schadenabteilung. Was dieser Herr so alles an Kommentaren drauf hat, ist das Tüpfelchen auf dem i. Aber die nächsten Prozesse werden zeigen, ob er bestätigt wird. Dann werde ich mich bei ihm ohne wenn und aber entschuldigen, was meine verquerten Rechtsauffassungen angeht. Sollte ich mich nicht entschuldigen müssen, lasse ich Euch dies allerdings auch mit Freude wissen.
    Euer
    Knurrhahn

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