LG Düsseldorf hebt das Urteil des AG Ratingen in der Berufung auf und verurteilt die HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (21 S 398/11 vom 20.06.2013)

Mit Datum vom 20.06.2013 (21 S 398/11) hat das LG Düsseldorf das Urteil des AG Ratingen vom 21.09.2011 (8 C 206/11) aufgehoben und die HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.220,57 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei hat das LG Düsseldorf die Fraunhofer Tabelle als Schätzungsgrundlage des erstinanzlichen Gerichts für nicht hinreichend begründet angesehen und ist seinerseits von der Schwacke-Liste ausgegangen. Eine richtige Entscheidung, vor allem im Hinblick darauf, dass Düsseldorf der Sitz verschiedener Versicherungsgesellschaften ist, z. B. der ERGO-Versicherung, die ebenfalls ständig Mietwagenkürzungen vornimmt. Also, werte Geschädigte und werte Mietwagenfirmen, auf nach Düsseldorf!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Zedenten, Herrn X, beschädigt. Der Zedent mietete während der Reparatur vom 12.04.2010 bis zum 28.04.2010 (17 Tage) einen Mietwagen bei der Klägerin an. Bei der Anmietung füllte er eine „Abtretung und Zahlungsanweisung“ (Bl. 21 GA) aus, auf Grundlage derer die Klägerin die Beklagten auf Erstattung der entstandenen Mietwägenkosten in Anspruch nimmt.

Die Klägerin berechnete für die Anmietung insgesamt 2.386,00 EUR (Bl. 35 GA); die Beklagte zahlte hierauf 972,23 EUR. Eine weitergehende Erstattung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Normaltarif sei überschritten worden, ohne dass dies im konkreten Fall gerechtfertigt sei. Die Klägerin fordert nunmehr den Differenzbetrag ausgehend von einer Berechnung nach der Schwacke-Liste.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung gegen §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 1 RDG verstoße.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2ZPO i.Vm. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO iVm § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet.

Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg.

Der Beklagten steht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in Höhe von 1.220,57 EUR zu.

Die Klägerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches aktivlegitimiert. Die Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung (Bl. 21 GA) ist wirksam und insbesondere nicht gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Einziehung der an die Klägerin als Autovermietung abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten überhaupt um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt oder es sich hinsichtlich der Mietwagenkosten um eine Annahme erfüllungshalber im Sinne von § 364 Abs. 2 BGB und damit um eine eigene Rechtsangelegenheit der Klägerin handelt. Selbst wenn es sich um eine Rechtsdienstleistung der Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt würde, wäre diese jedenfalls als Nebenleistung zum Hauptgeschäft und damit in Zusammenhang mit der Kfz-Vermietung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (BGH, Urteil vom 1109.2012, Az. VI ZR 238/11; Urteil vom 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11).

Haftungsgrund sowie der zeitliche Umfang der notwendigen Anmietung während der Reparatur des Fahrzeugs des Zendenten sind zwischen den Parteien unstreitig,

Die von der Beklagten im Rahmen von §§ 249 ff. BGB zu erstattenden Kosten belaufen sich auf 2.386,00 EUR. Dieser Zahlungsanspruch durch die außergerichtliche Zahlung der Beklagten i.Hv. 972,23 EUR bislang nur zum Teil erfüllt worden.

Der in der Rechnung der Klägerin vom 30.04.2010 (Bl. 35 GA) ausgewiesene Grundbetrag sowie die erhobenen Zuschläge sind nach Auffassung der Kammer angemessen. Die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten kann vom Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Als geeignete Schätzgrundlage kommt sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste in Betracht.

Das Amtsgericht hat die in den Entscheidungsgründen eine Berechnung bzw. Schadensschätzung nach der Schwacke-Liste abgelehnt und der Fraunhofer-Liste den Vorzug gegeben.

Die Kammer ist in der Berufungsinstanz jedoch nicht an diese Festlegung gebunden. Ihr kommt vielmehr im Rahmen von § 287 ZPO ein eigener Ermessenspielraum zu. Zum einen, weil das Amtsgericht die Anwendung der Schwacke-Liste abgelehnt hat, ohne dass diese klägerseitig vorgebrachte Schätzgrundlage von der Beklagten hinreichend erschüttert worden ist. Zum anderen hat das Amtsgericht die Abweisung der Klage vorrangig mit der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin begründet, so dass hinsichtlich der Kostenhöhe keine verbindliche Feststellung getroffen wurde.

In Zusammenhang mit den angemessenen Kosten für die Mietwagen kann nach Auffassung der Kammer auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen werden. Diese Schätzgrundlage ist im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend von der Beklagten erschüttert worden. Die Vorlage der Fraunhofer-Liste und ihre diesbezüglichen Ausführungen sind genereller Art und insoweit nicht geeignet, die Ermittlung der Mietwagenpreise gem. der Schwacke-Liste zu widerlegen. Erforderlich wären vielmehr konkrete Tatsachen erforderlich, die Einzelfall gegen die Anwendung der jeweiligen Liste sprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen hierzu nur deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter im konkreten Zeitraum und am Ort der Anmietung in Betracht (BGH, Urteil v. 1S.12.2012, Az. VI ZR 316/11). Die im vorliegenden Fall von der Beklagten als Anlagenkonvolut G3 (Bl. 87ff. GA) vorgelegten Internetangebote wurden jedoch am 11.07.2011 und damit 15 Monate nach der streitgegenständlichen Anmietung eingeholt.

Auch die konkrete Berechnung der entstandenen Kosten gemäß der Rechnung vom 30.04.2010 (Bl. 35 GA) ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat ihre Forderung in Form einer Grundmiete anhand der Schwacke-Liste (Bl. 45 GA) berechnet und Aufschläge für einen unfallbedingten Mehraufwand in Höhe von 20 % sowie für Haftungsreduzierung und Abholung erhoben. Da sie von einer Grundmiete ausgeht, handelt es sich nicht um einen Unfallersatztarif, so dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten ohne Relevanz sind. Auch die erhobenen Zuschläge sind nach Auffassung der Kammer hinsichtlich Grund und Höhe nicht beanstanden.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Soweit das LG Düsseldorf.

Der Streitwert für das Berufuhgsverfahren wird auf 1.220,57 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu LG Düsseldorf hebt das Urteil des AG Ratingen in der Berufung auf und verurteilt die HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (21 S 398/11 vom 20.06.2013)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfsch,
    hinsichtlich der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste eine überzeugende Begründung. Dies gilt auch für die nachträglich eingereichten Internetangebote 15 Monate nach Anmietzeitpunkt.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi

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