Noch mehr Rechtshistorisches

Schon 1968 hat das OLG Karlsruhe gewusst, wie es richtig geht. Es hat erkannt, dass die Geschädigten vor zahlungsunwilligen Versicherern geschützt werden müssen.

Der Leitsatz der am 16.05.1968 zum AZ 4 U 169/66 verkündeten Entscheidung lautet wie folgt:

"Nach Beschädigung eines Kfz durch Verkehrsunfall ist es im Regelfalle zur Schadensminderung angebracht, dass der Geschädigte über den Zeitwert seines Fahrzeuges sowie über die tatsächlichen Schäden und über die voraussichtlichen Kosten der Reparatur ein privates Sachverständigengutachten erhebt.

An die Voraussetzungen gegenteiliger Ausnahmefälle ist zum Schutze der Verkehrsteilnehmer vor zahlungsunwilligen Versicherungen ein strenger Maßstab anzulegen."

Fundstelle: NJW 1968, S. 1333.

Aus den Gründen:

"Entgegen der Auffassung der Berufung diente im vorliegenden Fall das Gutachten des SV der Schadensminderung. Der Senat stellt sich auf den Standpunkt, dass nach solchen Unfällen in vergleichbaren Lagen regelmäßig die Einholung eines Gutachtens angebracht ist, damit festgestellt werde, ob und in welchem Umfang eine Reparatur noch lohnend ist und ferner zu dem Zweck, den Zeitwert und den Schaden festzustellen. Zwar mag es gelegentlich Fälle geben, wo ein derartiges Gutachten überflüssig ist. An das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ist aber ein strenger Maßstab anzulegen.

Denn anderenfalls würde der geschädigte Verkehrsteilnehmer gegenüber den Versicherungen in eine Zwangslage gedrängt. Legte man nämlich nicht den erwähnten strengen Maßstab an sondern überwälzte dem Geschädigten die Pflicht, die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens für jeden einzelnen Fall durch konkrete Beweismittel nachzuweisen, so würde man ihm hierfür auch das Kostenrisiko überwälzen und dies könnte dazu führen, dass die Geschädigten in zahlreichen Fällen von der Erhebung von Sachverständigengutachten Abstand nehmen, wodurch dann ihre Rechtslage gegenüber zahlungsunwilligen Versicherungen durchgreifend verschlechtert würde, und zwar auch und gerade in solchen Fällen, wo die Erhebung solcher Privatgutachten der Sache nach begründet wären und wo allein solche Gutachten dem Geschädigten dann dazu verhelfen können, seine sachlich begründeten Ersatzansprüche gegenüber zahlungsunwilligen Versicherungen im Rechtsstreit zu beweisen und durchzusetzen."

Fazit:

Die Richter am OLG Karlsruhe hatten keine hellseherischen Fähigkeiten, auch wenn man das auf erste Sicht annehmen möchte.

Sie haben schlicht bereits damals erkannt, dass der eintrittspflichtige Versicherer nichts anderes als ein Schuldner ist, der es mit all seinen Aktivitäten ausschließlich darauf angelegt, so wenig wie möglich bezahlen zu müssen, um sich vor zahlungsunwilligen Versicherern zu schützen.

Dazu gehört dier Anwaltsbeauftragung ebenso wie die Einholung von Sachverständigengutachten.

Die zitierte Entscheidung wird in der Literatur als Beleg für das Bedürfnis nach Waffengleichheit zitiert.

Selbst dann, wenn die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung durch einen eigenen SV bereits ein Gutachten eingeholt hat, kann der Geschädigte im Interesse der Waffengleichheit die Erstattung der Kosten eines von ihm ebenfalls in Auftrag gegebenen Gutachtens beanspruchen (vgl. daneben Kammergericht, NJW 1977, S. 109 und LG Mannheim, Zfs 1980, S. 266).

Es kann jedem Geschädigten wirklich nur empfohlen werden, die Sachverständigengutachten, die der die Regulierung schuldende Versicherer beauftragt und beigebracht hat, abzulehnen, sie wenigstens ausnahmslos einer Prüfung durch den eigenen SV zuzuführen.

Meiner Meinung nach sind Gutachten, die der zahlungspflichtige Schuldner über die Höhe des Schadens selbst in Auftrag gegeben hat, das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben stehen.

Mitgeteilt von Peter Pan im April 2006

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12 Antworten zu Noch mehr Rechtshistorisches

  1. fischer-sv sagt:

    hallo peter pan,
    sie treffen den Nagel auf den Kopf bzw. das olg karlsruhe.
    meines erachtens ist es dem vn nicht zuzumuten, dass er das gutachten der versicherung prüft, sondern es müsste die versicherung das gutachten des vn prüfen, da die überprüfung von gutachten das tagesgeschäft der versicherer ist. der vn hat normalerweise mit solchen sachen nichts am hut und ist damit überfordert und muss daher wieder einen sachverständigen beauftragen zur klärung des sachverhaltes. gemäß der schadensminderungspflicht sehe ich im vorfeld zwei gutachten als weltfremd. um dies zu vermeiden ist doch die sachverständigenbeauftragung durch den vn vorrangig.

  2. fahrlehrer sagt:

    Ich betreibe seit Jahren eine fahrschule mit monentan 12 Fahrschul-Autos.Da bleiben natürlich Unfallschäden nicht aus.
    Kürzlich passierte es wieder,zum Glück war der Gegner schuld, zum Unglück ist dieser bei der HUK versichert ist.
    Die HUK verbot mir in einem Schreiben die Zahlung der Gutachter-Rechnung, weil diese Rechnung pauschale Positionen beinhalte.
    Zugleich wurde mir mitgeteilt, ich solle mich vom Gutachter verklagen lassen.
    Ich habe aber die Rechnung bereits bezahlt.

    Was soll ich tun?

    Muß ich jetzt tatsächlich die HUK verklagen, damit mir die Gutachterkosten erstattet werden ?

    Wir arbeiten mit dem Sachverständigen seit vielen Jahren, bisher wurden von allen anderen Versicherungen dessen Rechnungen anstandslos beglichen, denn außer der Grundgebühr kann ich keine weiteren Pauschalen erkennen.

    Wenn die Vorgehensweise der HUK korrekt wäre, müßten auch wir in Zukunft unsere Fahrschul-Grundgebühren aufschlüsseln.

    Wenn man in Ihrem blog liest, wie manche Versicherungen mit den Geschädigten umspringen, möchte ich meine eigene Versicherung, nämlich die Fahrlehrer-Versicherung lobend erwähnen:
    Hier kann ich bei Kaskoschäden jederzeit s e l b s t einen KFZ-Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten werden von meiner Versicherung bezahlt, die Schadenregulierung erfolgt stets schnell und fair.

  3. SV Scherz sagt:

    Hallo Fahrlehrer!

    Zunächst einmal müssen Sie sich von Niemanden etwas in Ihrer Unfallsache vorschreiben lassen. Denn als haftpflichtgeschädigter Anspruchsteller sind Sie sog. „Herr der Regulierung“ und bestimmen was passiert und was nicht. Darüber hinaus sollten Sie nicht vergessen, dass es hier um „Ihr Vermögen“ bzw. um „Ihren Vermögensschaden“ geht und nicht um den der gegnerischen Seite. Kein gegnerischer Versicherer hat das Recht über Ihr Vermögen zu bestimmen.

    Was die Rechnung Ihres Sachverständigen betrifft, haben Sie sich Ihre Frage bereits selbst beantwortet. Sie schreiben, dass Sie dieses SV-Büro bereits seit Jahren mit der Begutachtung Ihres Fuhrparkes beauftragen und Sie die Rechnungen dieses SV-Büros stets nachvollziehen konnten. Darauf kommt es nämlich an, OB SIE DIE RECHNUNG NACHVOLLZIEHEN KÖNNEN. Denn Sie haben einen Vetrag mit Ihrem Gutachter abgeschlossen und nicht irgend ein hier unbeteiligter Dritter. Sofern Sie also die Rechnung des SV-Büros nachvollziehen können, weil diese dem Auftrag (Vertrag) zwischen Ihnen und Ihrem Gutachter entspricht, sollten Sie umgehend die gegnerische Versicherung auf restlichen Schadenersatz verklagen. Beauftragen Sie hierzu einen versierten Anwalt für Verkehrsrecht. Falls Sie in Ihrer Umgebung keinen solchen Anwalt kennen, können Sie sich gerne nochmals an das Forum http://www.Captain-Huk.de wenden. Hier wird man Ihnen sicher weiterhelfen.

    Freundliche Grüße
    SV Scherz

  4. F.HIltscher sagt:

    Hallo Fahrlehrer,
    viele Geschädigte welche von der HUK-Coburg angeschrieben werden erhalten ähnliche oder identische Schreiben.
    Damit soll Stimmung gegen die Person (SV) gemacht werden ,welche Ihnen die Bezifferung des Schadens mit der gebotenen Beweissicherung erst ermöglicht.
    Als Sanktion dafür, dass Sie jetzt in die Lage versetzt wurden
    qualifizierte Ansprüche von der HUK-Coburg zu beziffern, fordert man Sie jetzt auf,vertragsbrüchig zu werden und dem Sachverständigen sein berechtigtes Honorar vorzuenthalten.
    Paradox nicht wahr?
    Viele Geschädigte lassen sich aber auf dieses m. E. rechts-widrige Spiel ein,weil sie meinen eine Versicherungs-gesellschaft ist etwas amtliches bzw. vertrauenswürdiges.
    Weit gefehlt,der HUK-COBURG geht es sicherlich nicht um die Pauschalen welche von nahezu 100% aller SV im Honorar enthalten sind,sondern darum den neutralen u. unabhängigen SV(Verraucherschutz) zu eliminieren , damit nur die Fa. DEKRA zukünftig nach ihren Vortellungen u. Weisungen schlanke „Gutachten“ erstellt .
    Die lobende Erwähnung der Fahrlehrerversicherung kommt nicht von ungefähr.Ich habe auch mit dieser Versicherung nur die besten Erfahrungen gemacht u. kann sie nur jeden,dem es möglich ist sich dort zu versichern,wärmstens empfehlen.
    Im Kasko-Schadenfall wird man nicht zum weisungsgebundenen „Schlechtachter“ geschickt, sondern man sucht sich selbst einen Gutachter heraus . Im Gegenzug dafür, des beispielhaften fair play kommen die SV auch Honorarmäßig dieser Fa. entgegen.
    An diesem Beispiel kann man ersehen ,dass es anders auch geht und man trotzdem niedrige Versicherungsbeiträge haben kann.

    Deshalb *****eine 5 Sterne Auszeichnung für die Fahrlehrerversicherung!!

  5. SV Scherz sagt:

    Hallo Peter Pan, Herr Tischler u. Herr Fischer!

    Zweifellos ist es töricht, dem jenigen die Feststellung meines mir zugefügten Schadens zu überlassen, der mir den Schaden zugefügt hat bzw. ihn mir gegenüber bezahlen muss. Ich jedenfalls habe noch nie erlebt, dass die Kassierein bei Aldi zu mir sagte: „So, Herr Scherz, nun bestimmen Sie mal schön selbst was Sie heute für Ihren Wocheneinkauf bezahlen möchten.“
    Auf diesen Tag werde ich wohl vergeblich warten. Jedenfalls wäre es das Gleiche, als würde der Schuldner (der zahlungspflichtige KH-Versicherer) die Höhe „meines Vermögensschaden“ festlegen. Insofern ist es völlig unverständlich, dass es tatsächlich noch leichtgläubige Haftpflichtgeschädigte gibt, die sich zum Schutze Ihres eigenen Vermögens wie diese fiktive Aldikassierin verhalten. Es ist einfach nicht zu fassen!

    Gruß
    SV Scherz

  6. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Herr Hiltscher, hallo Herr Scherz,

    ist es nicht eher das Gleiche, wenn ich beim Bäcker ein Brot bestelle und einen Bekannten schicke, um es abzuholen. Das Brot der Bekannte aber erst dann bezahlen darf, wenn der Bäcker mir schriftlich aufgelistet hat, wie viel pro Brot die Hefe, der Zucker, das Mehl, die Gehzeit für den Teig, der Strom für den Ofen usw. usw. gekostet hat.
    Bis der Bäcker mit der Auflistung fertig ist, ist das Brot von mir längst aufgegessen.

    MfG
    Chr. Zimper

  7. Frank Schmidinger sagt:

    hallo frau zimper,
    gab es in deutschland nicht mal eine zeit, da erhob sich eine gruppe menschen und hat das staatliche gewaltmonopol und seine gesetze in abrede gestellt. als man sie erwischte bekamen sie einen neubau in stuttgart.
    die justiz sprach von anarchie!
    ich glaube, dass deren problem einfach war, dass sie keine finanzstarke versicherung waren!

  8. fischer-sv sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,
    zum Thema Fahrlehrer-Versicherung ist folgendes zu sagen:
    Die Fahrlehrer-Versicherung ist mir ebenfalls in guter Erinnerung, aber mittlerweile habe ich erfahren, daß die Fahrlehrer-Versicherung ebenfalls versucht das Schadensmanagement unterzubringen. (Fahrzeugabholung und Reparatur)

  9. fischer-sv sagt:

    Nachträglich zu meinem vorherigen Kommentar muß ich noch erwähnen, daß die Fahrlehrer-Versicherung deshalb mir immer noch im Regulierungsverhalten in gutem Tenor steht. Dies kann ich ebenso der LVM zugestehen oder ist Ihnen hier etwas anderes bekannt.

  10. hafner sagt:

    Ich kann die Fahrlehrerversicherung, bis auf einmal, auch nur loben für ihr Regulierungsverhalten. Bei diesem Einmal wurde das erstellte Gutachten dem TÜV Stuttgart zu Prüfung übermittelt und dieser hat auch gleich was aus der Schadensumme gestrichen. Glücklicherweise hat der Gutachter der das Gutachten erstellt hat eine Stellungsnahme zur Streitpostition abgegeben und dann wurde der Restbetrag durch die Fahrlehrerversicherung bezahlt. Zur HUK Coburg ist noch zu sagen: Laut einem geführten Telefonat mit einem Sachbearbeiter der HUK Coburg bezüglich der Sachverständigengebühren und dem neueren BGH-Urteil, teilte mir dieser mit, dass diese immer noch Anweisung haben nach dem Gesprächsergebnis des BVSK und HUK Coburg (Stand: April 2002) und deren Liste abzurechnen. Sollte 1 Cent das Sachverständigenhonorar übersteigen wird der Standardbrief mit den Pauschalpositionen abgeschickt. Trotz neueren Erhebungen durch den BVSK hält sich die HUK Coburg an die veralteten Gesprächsergebnisse. Mit welchen Recht setzt sich eine HUK Coburg über die aktuelle Rechtsprechung hinweg? Ich finde dies eine Schweinerei gegen dem Geschädigten, dem Sachverständigen und dem Versicherungsnehmer der diesen Rechtstreit mit seinen Prämien wieder bezahlen muß.

  11. F.HIltscher sagt:

    Zitat Hafner:

    „Trotz neueren Erhebungen durch den BVSK hält sich die HUK Coburg an die veralteten Gesprächsergebnisse. Mit welchen Recht setzt sich eine HUK Coburg über die aktuelle Rechtsprechung hinweg? Ich finde dies eine Schweinerei gegen dem Geschädigten, dem Sachverständigen und dem Versicherungsnehmer der diesen Rechtstreit mit seinen Prämien wieder bezahlen muß.“

    Hallo Herr Hafner,
    das oben gesagte wirft m.E.noch eine wesentlich interessantere Frage zu dem Recht auf, wer bzw. was legitimiert einen privaten Berufsverband wie den BVSK u. eine Privatfirma wie die HUK-COBURG überhaupt, Preisabsprachen zu treffen, an die sich alle SV auch ausserhalb des BVSK zu halten haben.
    Denken Sie doch bitte einmal darüber nach.
    Hätte der BVSK(insbesondere die Mitglieder) schon damals genügend Rückrad gezeigt u. nicht erfundene(E-Wert) u. festgelegte Honorare mit der HUK-COBURG abgestimmt sähe es heute anders aus.
    Aber was tut man nicht alles in der Erwartung von Aufträgen.
    Besonders beeindruckt war ich, als die Gerichte dem RA Fuchs des BVSK,der diese Absprachen auch eingefädelt u. getätigt hat beauftragten, Gutachten welche die Angemessenheit von SV Honoraren betreffen, zu erstellen.
    Man staune:
    Zwei Partner machen eine Preisabsprache—ein Partner(HUK_COBURG) davon,klagt gegen Leute(freie SV) die sich nicht an diese ,für sie auch nicht bindende Preisabsprache halten—der andere Partner(RA Fuchs BVSK) bestätigt deutschen Gerichten per GA dass diese freien SV evtl. überhöht abrechnen,und wie sollte es auch anders sein, Basis der Honorarbemessung war diese wunderbare Preisabsprache!
    Wer da nicht im BVSK war………
    Unterstützt haben das noch jene SV welche sich jedesmal auf den BVSK berufen haben wenn man ihr Honorar angegriffen hat,anstatt auf ihre eigenen betriebswirtschaftlichen Erfordenisse hinzuweisen,haben sie es anderen überlassen ihre Honorare zu bestimmen.
    Diese selben SV wundern sich aber und verstehen das überhaupt nicht, wenn ein Geschädigter es der Versicherung überlässt seinen Schaden zu bestimmen.Wie sich doch alles gleicht!

    Damit haben sie diese Absprache auch noch „hoffähig“ gemacht.
    Dieser „Honorarkrieg“ konnte also nicht nur wegen der HUK-COBURG zustandekommen, sondern ist unter der Hilfestellung des BVSK u. der fehlenden Weitsichtigkeit vieler freier SV, erst möglich geworden.
    Das bezahlt diesesmal nicht der Versicherungsnehmer sondern wir feien SV.

  12. fischer-sv sagt:

    Hallo Kollegen und Blogger,
    grundsätzlich muß doch jeder für sein Büro die Kosten bestimmen. Es ist doch egal, wer hier eine Liste veröffentlicht.
    Auf dem Markt sind alle Abrechnungsarten zugelassen. Ich frage mich sowieso wie es überhaupt manche Gerichte geschafft haben die Gegenstandswertabrechnung abzuschmettern, obwohl Sie selber nach Gegenstandswert Ihre Kosten stellen. Das ist doch extrem widersprüchlich. Man muß sich hier schon fragen, ob alles mit Rechten Dingen zugegangen ist.
    Weiterhin muß ich feststellen, daß von den Gerichten Sachverständige beauftragt werden, welche überhaupt keinen Nachweis erbracht haben, daß Sie dieses Thema erlernt bzw. das Fahrwissen nachgewiesen haben. Weiterhin frage ich mich, wie ein Gerichtssachverständiger vom Tisch aus seine Bewertungen anstellen kann ohne die Grundvoraussetzungen meines oder eines anderen Büros einfliessen zulassen.
    Haben wir keine Wirtschaftsprüfer mehr auf dem Markt, weil man diese zur Bewertung umgeht. Die Sachverständigen für Honorarfragen werden ebenfalls übergangen. Was ist hier los?
    Hat die Finanzmacht schon durchgegriffen oder argumentieren die Kollegen falsch?
    Wie kann eine HUK Coburg alleine die Sachverständigenkosten nicht anerkennen. Grundsätzlich zahlen die anderen Versicherungen doch die Sachverständigenkosten. Die anderen Versicherungen machen auch eine Studie, welche Gutachterkosten noch im Rahmen sind. Jedoch habe ich mit den anderen Versicherungen in diesem Punkt keine Schwierigkeiten. Dies zeigt meines Erachtens bereits den Rahmen des Ermessungsspielraumes auf. Das Gericht bräuchte sich daher nur an die Marktlage halten und nicht an einen einzelnen Versicherer.
    Punkt und Schluß.
    Zuletzt noch, die HUK Coburg bräuchte doch nur die SV-Honorare aus den eingereichten Rechnungen der nicht abhängigen, nicht weisungsgebundenen und nicht vertraglich gebundenen Sachverständigen ansehen, dann würden Sie die Marktforschung haben, aber dies würde natürlich nicht Ihr Interesse der willkürlichen Kürzung stützen, sonst hätten Sie diese Werte doch schon lange dargelegt.

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