Richter des AG Mannheim verurteilt die AllSecur Deutschland AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 22.1.2015 – 5 C 461/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch heute noch ein Urteil aus Mannheim zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allsecur Versicherung. Um es vorweg zu sagen: Es handelt sich zwar um eine positive Entscheidung. Aber die ist mit teilweise rechtsdogmatischen Fehlern behaftet. So wird etwa der Begriff der „Gebühren“ verwandt, obwohl die Kfz-Sachverständigen solche nicht berechnen. Oder es sind „die Höhe der Sachverständigenkosten  gemäß § 287 ZPO in beanspruchter Höhe zu schätzen.“ Beides ist natürlich Humbug. Das Gericht hat nicht die Höhe der SV-Kosten zu schätzen, sondern bestenfalls, ob sich die SV-Kosten im Rahmen des Erforderlichen halten. Bei § 287 ZPO handelt es sich um eine Schadenshöhenschätzung. Aber sei’s drum – inzwischen kann man ja schon froh sein, wenn im Schadensersatzprozess nicht rechtswidrig gekürzt wird. Lest aber selbst das Urteil aus Mannheim und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
5 C 461/14

Amtsgericht Mannheim

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

AllSecur Deutschland AG, vertreten durch d. Vorstand Bernd Heinemann, Theodor-Stem-Kai 1, 60596 Frankfurt

– Beklagte –

wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Mannheim durch den Richter Dr. S. am 22.01.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 188,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € gegenüber Herrn Rechtsanwalt … freizustellen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.       Der Streitwert wird auf 188,85 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 398 BGB, 7,18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 188,85 € zu.

Der Kläger hat aufgrund ihm abgetretenen Rechts seiner Auftraggeberin, der Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 19.12.2013 in Mannheim durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug, einen Anspruch auf Ersatz restlicher Gutachterkosten in jedenfalls geltend gemachter Höhe. Die Rechnung des Klägers lautet über einen Betrag in Höhe von 568,85 € netto, die Beklagte hat hierauf 380,00 € gezahlt, woraus sich eine Differenz in Höhe von 188,85 € ergibt, aus der der Kläger den streitgegenständlichen Betrag geltend macht.

Die Haftung der Beklagten gegenüber der Zedentin des Klägers auf Ersatz ihres gesamten Schadens ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Hinsichtlich der aufgrund der neuesten BGH-Rechtsprechung zu Grunde liegenden Rechtslage sowie zu den Anforderungen an den Prozessvortrag der Beklagtenseite hinsichtlich eines gemäß § 138 ZPO erheblichen Bestreitens gilt wohl allgemein folgendes:

Grundsätzlich schuldet die Beklagtenseite der Geschädigten den Ersatz der Sachverständigengebühren gemäß § 631 Abs. 1 BGB als Teil des Schadensersatzanspruches gemäß §§ 823, 249, 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG (vergleiche hierzu und zum folgenden BGH NJW 2014, 1947; NJW-Spezial 2014, 553). Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachver-ständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Der Geschädigte kann damit vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Die BVSK-Honorarbefragung ist nicht geeignet, die zu erwartenden Ansätze des Grundhonorars und anfallender Nebenkosten verlässlich abzubilden.

Zu den prozessualen Darlegungspflichten folgt hieraus:

Der Darlegungslast im Rahmen des § 249 BGB genügt regelmäßig die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.

Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indiziefle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Aber nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen,
Solche Umstände sind einzelfallbezogen festzustellen, weshalb der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen und nicht völlig abstrakt erfolgen darf. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht danach grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Dabei ist dann konkret im jetzt zu entscheidenden Einzelfall auch auf den regionalen Markt abzustellen. Dem Gericht ist dabei aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich des allgemeinen Zivilrechts aus einer Vielzahl von Verkehrsunfällen bekannt, dass Schadensgutachten in der hiesigen Region mit Grundgebühren von 300,00 bis 700,00 € abgerechnet werden. Dass ein derartiger Aufwand gerechtfertigt ist, zeigt auch ein Vergleich mit dem Kosten/Aufwand, welcher bei gerichtlich eingeholten Gutachten zur Feststellung von Schäden an Kraftfahrzeugen üblicherweise abgerechnet wird. Von dem bei vorgerichtlich zur Schadensregulierung eingeholten Privatgutachten nicht anfallendem Aufwand für die Einarbeitung in die Akte abgesehen, liegt der sonstige Aufwand (ohne Nebenkosten gem. § 12 JVEG) einschließlich der Besichtigung des Fahrzeuges, Schadensfeststellung, EDV-mäßigen Erstellung des Gutachtens häufig bei 3-4 h. Berücksichtigt man, dass bereits gerichtlich beauftragte Sachverständige nunmehr in der Gruppe 8 einen Stundensatz von 100,00 € netto ansetzen dürfen, ergibt sich hieraus ohne weiteres, dass von freiberuflichen Sachverständigen, welche nicht regelmäßige Einnahmen durch gerichtliche Beauftragung erzielen, angesetzte Gebühren, welche sich im oben wiedergegebenen Rahmen halten, ohne weiteres im hiesigen Raum als üblich und angemessen angesetzt werden können.

Dass über das pauschalierte Sachverständigenhonorar hinaus Fahrtkosten bzw. Kosten für Fahrtzeit, Schreib- und EDV-Kosten sowie Kosten für Porto und Telefon verlangt werden, steht ebenfalls einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Dies entspricht einer Übung aller Sachverständigen, die das Gericht aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle in der bisherigen Praxis kennt. Ferner ist der Kläger auch nicht gehalten, sich an die Vorgaben der BVSK Befragung oder des JVEG zu halten. Letzteres hat eine andere Zielrichtung, nämlich jedem die Möglichkeit zu eröffnen, den Rechtsweg zu den Gerichten bei einer Deckelung überschaubarer Kosten zu beschreiten. Es ist letztlich auch nicht zu beanstanden, dass für 9 Lichtbilder pro Stück 2,75 € verlangt werden und dass ein zweiter Lichtbildersatz (1,25 € pro Lichtbild) gefertigt wurde. Das Sachverständigengutachten betreffend einen Haftpflichtschaden wird zum Zwecke der Einreichung an den Haftpflichtversicherer erstellt; der Geschädigte hat ein berechtigtes Interesse daran, dass bei ihm ein Satz der von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder verbleibt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass vorliegend nicht der Geschädigte selbst die Erstattung der Kosten verlangt, sondern die Forderung vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten wurde. Die Abtretung hat keinen Einfluss auf die Rechtsqualität oder die Höhe der abgetretenen Forderung.

Die Höhe der Sachverständigenkosten ist daher gemäß § 287 ZPO in beanspruchter Höhe zu schätzen.

Daneben kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 1 BGB eine Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € verlangen. Diese errechnen sich aus dem zugesprochenen Betrag in Höhe von 188,85 € (1,3 Gebühr in Höhe von 58,50 €; Pauschale von 11,70 €; zuzüglich MwSt. 13,34 €).

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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