Richterin des AG Kaiserslautern legt mit Beschluss vom 15.5.2014 – 11 C 488/14 – der HUK-COBURG die Kosten des Rechtstreits auf, nachdem diese den gekürzten Betrag im Verfahren gezahlt hat.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum kommenden Feiertag geben wir Euch noch Lektüre mit auf den Weg. Wieder war  es die HUK-COBURG , die meinte, auch nach dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, weiterhin noch die Sachverständigenkosten willkürlich kürzen zu können. Nachdem die willkürliche Kürzung durch die HUK-COURG bei dem AG Kaiserslautern rechtshängig wurde, hat sie offenbar ein streitiges Urteil in der Region Kaiserslautern gescheut. Sie hat, wie man so sagt, kalte Füße bekommen, und hat den Klagebetrag gezahlt, so dass die Hauptsache erledigt war. Da sie mit ihrer willkürlichen Kürzung aber Grund für die Klage gegeben hat, hat sie auch die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Recht so! Warum nicht gleich so? Das müssen sich die Herren Vorstände in Coburg fragen lassen. Da wird zunächst willkürlich gekürzt, ein Prozess provoziert und letztlich doch gezahlt und überdies auch noch Gerichts- und Anwaltskosten. Das ist kein professionelles Verhalten einer Versicherung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und einen schönen Feiertag
Willi Wacker

Aktenzeichen:
11 C 488/14

Amtsgericht
Kaiserslautern

Beschluss

in dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse Kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96443 Goburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch die Richterin … am 15.05.2014 beschlossen:

1.       Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2.       Der Streitwert wird auf 49,98 € festgesetzt.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war.

Die beklagte Partei war femer, da sie sämtliche Ansprüche im Hinblick auf die streitgegenständliche Forderung mit Schreiben vom 06.11.2013 zurückgewiesen hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.

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