Berufungskammer des LG Paderborn ändert „Schrotturteil“ des AG Paderborn vom 6.3.2014 – 58 C 270/13 – ab und verurteilt mit Berufungsurteil vom 15.5.2014 – 5 S 22/14 – kostenpflichtig die HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Nachdem das AG Paderborn mit (Schrott-)Urteil vom 6.3.2014 – 58 C 270/13 – entgegen der neueren BGH-Rechtsprechung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – die Klage des Sachverständigen auf Zahlung des von der HUK-COBURG gekürzten Betrages von 55,08 € abgewiesen hatte, war die – vom AG zugelassene – Berufung bei der Berufungskammer des LG Paderborn erfolgreich. Damit ist der Argumentation der HUK-COBURG, die auf das Urteil des AG Paderborn verweist, der Riegel vorgeschoben. Auch die Rechtsprechung des LG Saarbrücken bezüglich der Deckelung der Nebenkosten – auf die sich das AG Paderborn beruft – ist damit hinfällig geworden. Nachstehend geben wir Euch zum Feiertag das Berufungsurteil des LG Paderborn bekannt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

5 S 22/14
58 C 270/13                                                                          Verkündet am 15.05.14
Amtsgericht Paderborn

Landgericht Paderborn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma opta data factoring GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Andreas Fischer u. Mark Steinbach, Berthold-Beitz-Boulevard 514, 45141 Essen,

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

HUK24 AG, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. Detlef Frank u. Günther Schlechte, Willi-Hussong-Str. 2, 96440 Coburg,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevolimächtigte:

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatznachlass bis zum 06.05.2014
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts … , die Richterin am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.03.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55,08 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2013 sowie 39,– Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Über die Berufung der Klägerin ist nach Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zu entscheiden.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, nachdem das Amtsgericht diese gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat.

Sie ist auch begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigen kosten i.H.v. 55,08 EUR infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht zu, § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB.

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen hat (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, VersR 2007, 560). Diese sind nach § 249 Abs, 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand zu ersetzen, soweit sie objektiv erforderlich sind (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544). Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH: aaO). Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte gemäß § 254  Abs.  2  S.   1   BGB  gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen zu halten, wobei insofern eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590). Dabei ist der Geschädigte regelmäßig nicht verpflichtet sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Vielmehr darf er sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, Urteil vom 11,02.2014, Az. VI ZR 225/13, nachgewiesen bei juris). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, aaO).

Solche Umstände sind vorliegend weder vorgetragen, noch ersichtlich.

In Streit steht vorliegend die Höhe der von dem Sachverständigen F. gemäß Rechnung vom 7.12.2012 (Anlage K2) abgerechneten Gutachterkosten. Einen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, den die Klägerin sich zurechnen lassen müsste, hat die Beklagte bereits nicht dargelegt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Gutachterkosten ansetzen würde. Dagegen spricht zum einen schon der geringe Betrag von 55,08 EUR, der ausgehend von einer Gebührenrechnung i.H.v. 562,08 EUR brutto nach Auffassung der Beklagten überhöht sein soll. Zum anderen aber auch, dass sich sowohl die von dem Sachverständigen abgerechnete Grundgebühr (gemeint ist das Grundhonorar) als auch die Nebenkosten, soweit sie von der BVSK-Honorarbefragung 2011 erfasst sind, in dem Honorarkorridor bewegen, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, oder diesen sogar unterschreiten.

Von daher sind diese Kosten der Klägerin zu erstatten.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 39.– EUR steht der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Soweit das Berufungsurteil des LG Paderborn. Die Anmerkung im Urteilstext stammt von dem Autor, denn der Sachverständige berechnet keine Gebühren. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Berufungskammer des LG Paderborn ändert „Schrotturteil“ des AG Paderborn vom 6.3.2014 – 58 C 270/13 – ab und verurteilt mit Berufungsurteil vom 15.5.2014 – 5 S 22/14 – kostenpflichtig die HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

  1. RA Kassel sagt:

    Jetzt ist es mit dem Hinweis auf AG Paderborn in den Abrechnungsschreiben der HUK vorbei!
    So schnell kann sich die Lage ändern.

  2. Glöckchen sagt:

    Eine nachahmenswerte Urteilsbegründung die rechtssicher ohne jegliche Hilfserwägung auskommt.
    Was wird nun bloss aus der armen LVM?
    Ob die Strategen dort nun dieses Berufungsurteil ihren SB übermitteln mit der Anweisung sich bei der Regulierung daran zu halten?
    Gem.§100 VVG bestünde jedenfalls eine eindeutige Verpflichtung sich so zu verhalten.
    Wahrscheinlicher ist aber,dass die Parole ausgegeben wird:“Dieses Urteil betrifft uns nicht,wir werden diese Rechtsprechung daher missachten um so einen Wettbewerbsvorteil vor der HUK zu generieren“.
    Klingelingelingelts?

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