„Schadensersatz bleibt Schadensersatz„; so hat Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann seine Anmerkung zum Urteil des AG Halle vom 19.12.2011 – 104 C 2173/11 – ( = DS 2012, 300 ) in dem Heft 10/2012 der Zeitschrift „Der Sachverständige“ überschrieben. Dabei hat der Autor insbesondere darauf abgestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten auch dann ein Schadensersatzanspruch bleibt, wenn der Geschädigte diesen Anspruch an den Sachverständigen abtritt. Durch die Abtretung verändert sich der Charakter des Anspruchs nicht. Lediglich die Personen auf der Gläubigerseite wechseln. Die Forderung geht vom Altgläubiger auf den Neugläubiger (Zessionar) über. Mit dem Abtretungsvertrag wird der Zessionar Inhaber der abgetretenen Forderung auf Schadensersatzleistung. Keineswegs wandelt sich mit der Abtretungsvereinbarung der Schadensersatzanspruch des Geschädigten in einen Werklohnanspruch des Sachverständigen um, nur weil der jetzt nach der Abtretung Forderungsinhaber ist. Die Besprechung des Urteils des AG Halle und die Aufzeigung der im Urteil gemachten Fehler wird durch Herrn Wortmann wieder mit reichlich Literatur und Rechtsprechung unterfüttert. Der Beitrag im Forum Recht in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ DS 2012, 300, 301 wurde uns wieder freundlicherweise durch die Chefredakteurin der Zeitschrift, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jachisch M.A., zur Verfügung gestellt. Die Redaktion bedankt sich bei Frau RAin. Jackisch für die Veröffentlichung des lesenswerten Beitrags auf dem Captain-HUK Blog.
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Mein besonderer Dank geht an Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch, die es ermöglichte, dass mein Beitrag in der DS auch hier kostenlos erscheinen durfte.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich-Wilhelm Wortmann