Und schon wieder scheut die HUK-COBURG einen Rechtsstreit um restliche, abgetretene Sachverständigenkosten vor dem Amtsgericht Amberg – 2 C 1132/15 – und erkennt den Anspruch kostenpflichtig an mit Schreiben vom 28.9.2015.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch noch eine leichte Wochendlektüre zur Verfügung. Nachfolgend veröffentlichen wir im Nachgang zu dem gestrigen “ Rückzieher“ der HUK-COBURG hier noch einen  „Fallrückzieher“ der HUK-COBURG. Dieses Mal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die vorgerichtlich ohne Rechtsgrund den berechtigten Schadensersatzanspruch des Geschädigten, erfüllungshalber abgetreten, kürzte. Nachdem der Rechtsstreit durch Zustellung der Klageschrift an die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG  rechtshängig wurde, bekamen die Verantwortlichen der HUK-COBURG offenbar „kalte Füße“ und verweigerten einen streitigen Prozess um die restlichen abgetretenen Sachverständigenkosten. Wieder wurde der Anspruch anerkannt, dieses Mal allerdings  ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Verantwortlichen der HUK-COBURG zahlen ohne Rechtspflicht? Da fragt man sich doch, ob die tatsächlich so großzügig gegenüber Unfallgeschädigten sind? Lest selbst das Schreiben der HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Coburg, 07.12.2015

Kfz-Haftpflichtschaden vom 28.09.2015

In Sachen

… GmbH ./. HUK-Coburg Allgemeine

AZ: 2 C 1132/15

wurde uns die Klageschrift zugestellt. Von einer Prozessführung nehmen wir Abstand.

Den Klagebetrag nebst Zinsen haben wir heute an die Gegenseite überwiesen.

Wir gehen davon aus, dass die Klage zurückgenommen wird. Für den Fall, dass die Hauptsache für erledigt erklärt wird, stimmen wir schon jetzt ausdrücklich zu. Wir versichern, keinen Kostenantrag zu stellen und die festsetzbaren Rechtsanwaltsgebühren sowie die angefallenen Gerichtskosten zu übernehmen (Kostenübernahmeerklärung i. S. v. Nr. 1211 Ziff. 4 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG).

Wir weisen darauf hin, dass die Abrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle erfolgt.

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG

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3 Antworten zu Und schon wieder scheut die HUK-COBURG einen Rechtsstreit um restliche, abgetretene Sachverständigenkosten vor dem Amtsgericht Amberg – 2 C 1132/15 – und erkennt den Anspruch kostenpflichtig an mit Schreiben vom 28.9.2015.

  1. Magda W. sagt:

    Hallo, Willi,
    das ist auch einer der viel strapazierten Textbausteine dieser Versicherung, die das Gesetz nicht respektiert und mit den bekannten Repressalien Schadenersatzverpflichtungen zu unterlaufen versucht. Der Wucherung dieses Krebsgeschwürs muss nachhaltig der Boden entzogen werden und dafür brauchen die Unfallopfer und deren Sachverständige kompetente und unabhängige Gerichte, die das Recht zu wahren wissen und Gesetze respektieren und zwar auch auch dann, wenn diese Nachtfalter dagegen Sturm laufen.

    Magda W.

  2. Wildente sagt:

    @ Magda W.
    Hallo Magda,

    die fast unübersehbare Fülle der Gesetzesverstöße bei der Unfallschadenregulierung ist inzwischen verkommen zu einer Spielwiese der Beliebigkeiten für die dazu provozierenden Versicherungen, deren Anwälte und einiger Autoversicherer.

    In Sachen Sachverständigenhonorare ist jede Behauptung der Nichterforderlichkeit bzw. Überhöhung bereits ein unertrüglicher Hinweis dafür, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung auf werkvertraglicher Basis angestrebt wird. Deshalb versucht man auch das BGH-Urteil aus Februar 2014 aus dem Verkehr zu ziehen.

    Abgesehen von dieser unserer Beobachtung wäre doch alles ganz einfach zu handhaben, wie es hier auf captain-huk.de schon einmal kommentiert worden ist:

    1. Einwendungen, Behauptungen dieser Art sind schadenersatzrechtlich NICHT ERHEBLICH.
    2. Ein Auswahlverschulden ist nicht festzustellen.
    3. Damit ist auch kein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht anzunehmen.
    4. Aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers dürfen dem Geschädigten keine Rechtsnachteile erwachsen.
    5. Der § 249 BGB S. 1 ist nicht im Vorstellungsbereich honorarkürzender Versicherer abwandelbar.
    6. Und last not least: Alle Geschädigten sind gerade nicht unvernünftige und nicht wirtschaftlich denkende Menschen und deren Sachverständige ebenfalls nicht.

    Ein schönes Wochenende
    Wildente

  3. H.U. sagt:

    Hei, Magda,
    da hatte ich in Verbindung mit der HUK-Coburg-Versicherung einen interessanten Traum. Steht der gesamte Vorstand dieser Versicherung mit allen Helfershelfern an der Himmelspforte und begehrt Einlass wegen der vermeintlich vielen guten Taten auf Erden. Eine geschlagenen Stunde klopfen sie vergeblich und dann öffnet ihnen Petrus die Tür. Die, welche Einlass begehren, haben einen ganzen Troß von Geschenken dabei: Gebrauchtwagen aus dem Hause der HUK-Coburg. Alle unfallfrei und so preisgünstig. Aber Petrus verweigert ihnen trotz aller vermeintlichen Verlockungen den Einlass. Warum nur? Und bei dieser Frage wird die Geschichte richtig spannend.

    H.U.

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