AG München verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und vorgerichtlicher Anwaltskosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.7.2010 [344 C 5102/10].

Das Amtsgericht München hat die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus abgetretenem Recht verurteilt. Allerdings hat der erkennende Richter bzw. die erkennende Richterin zur Frage der „Angemessenheit“ die BVSK-Tabelle herangezogen. Dies macht die Begründung dann nicht mehr so überzeugend. Nachfolgend das vollständige Urteil:

AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer:
344 C 5102/10

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Das Amtsgericht München erlässt durch Vertretungsrichter/in
lt. Präs.beschl. v. 24.3.10 .

in dem Rechtsstreit

C.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin A

gegen

Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG in Coburg, vertr. durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofplatz, 96444 Coburg Gz.: …..,
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte :
Rechtsanwaltin G

wegen Forderung

am 7.7.2010 ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 10.6.2010 eingegangenen Schriftsätze
folgendes

Endurteil gemäß § 495a ZPO

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 218,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz hieraus seit dem 21.10.2009 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten durch die Inanspruchnahme der Unterzeichnerin in Höhe von EUR 39,– freizustellen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf EUR 218,03 fest gesetzt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Von der Absetzung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigengebühren in der geltend gemachten Höhe von EUR 218,03 aus abgetretenem Recht.

Zwischen den Parteien ist das alleinige Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 25.09.2007 in München unstreitig, so dass der Geschädigte Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten hat, die eine geeignete Rechtsverfolgung gebietet.

Dazu gehören auch die hier von dem Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten Gutachterkosten.

Sofern der den Auftrag erteilende Geschädigte mit dem Gutachter keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, ist mangels einer festen Taxe oder „üblichen Vergütung“ der Betrag geschuldet, den der Gutachter nach „billigem Ermessen“ einseitig bestimmt. Der Gutachter hat sich dabei an sachlichen, die Interessen von Geschädigtem und Sachverständigen berücksichtigenden Gründen auszurichten, vor allem an der Verhältnismäßigkeit.

Der Kläger hat hier ein Gesamthonorar von EUR 511,93 netto abgerechnet .

Soweit die Beklagte diese Rechung für unsubstantiiert und überhöht hält, ist hinzuweisen, dass das Gericht insoweit der herrschenden Auffassung folgt, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, weshalb ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflichten nur dann in Betracht kommt, wenn beim Geschädigten ein Auswahlverschulden vorliegt oder die Rechnung auch für einen Laien erkennbar offensichtlich der Billigkeit nicht mehr entspricht.

Diese Alternativen liegen beide hier nicht vor.

Zieht man zur Angemessenheit der Rechnung die jeweiligen Werte des BVSK-Verbandes (BVSK-Honorarbefragung aus dem Postleitzahlenbereich 6) heran, dann liegt bei einem Gesamtschaden von EUR 2.171,55, das hier abgerechnete Grundhonorar von EUR 341,– noch innerhalb des Honorarkorridors, in dem bei dieser Schadenshöhe zwischen 40 % bis 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Bei dieser Sachlage fällt die vorgelegte Rechnung schon deshalb nicht völlig aus dem Rahmen, weil der Höchstwert der Honorarbefragung nicht einmal erreicht wird.

Des Weiteren ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Grundhonorarwert nicht nach Zeitaufwand berechnet wird, sondern nach der Höhe des Schadens.

Auch die abgerechneten Nebenkosten entsprechen denen der vorgelegten BVSK-Honorarbefragung.

Bei dieser Sachlage musste sich dem Geschädigten keine derartige Überhöhung von Sachverständigengebühren aufdrängen oder eben eine solche „ins Auge springen“, dass er die Rechnung aus Gründen der Schadensminderungspflicht hätte zurückweisen müssen.

Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, im Hinblick auf das Gutachterhonorar Preisvergleiche vorzunehmen. Dies dürfte schon daran scheitern, dass der erforderliche Prüfungsaufwand und damit Sachverständigenkostenaufwand erst bei der Besichtigung und Untersuchung eines Unfallwagens überhaupt eingeschätzt werden kann.

Da die Erstattungspflicht der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten hier nicht entfällt, ist die abgetretene Forderungssumme begründet.

Im Hinblick auf die begründete Klage ist auch der Freistellungsanspruch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Ge-geschäftsgebühr begründet.

Da keine frühere Mahnung als das Schreiben vom 21.10.2009 vorgelegt wurde, sind Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt begründet, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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17 Antworten zu AG München verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und vorgerichtlicher Anwaltskosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.7.2010 [344 C 5102/10].

  1. Exiltrojaner sagt:

    Hi Willi
    schönes Urteil,nur müht sich die Richterin manchmal völlig Grundlos,denn gem.BGH v.10.10.2006 VI ZR 42/06 ist als Üblich beim Gutachterhonorar nicht ein bestimmter Betrag,schon garnicht eine Sondervereinbarung(BVSK-HUK-Gesprächsergebnis) anzusehen,sondern eine Bandbreite anzusehen,wie sie z.B. aus der VKS-Honorarbefragung oder aus der BVSK-Honorarbefragung
    hervorgehen.
    Hält sich das verrechnete Honorar innerhalb der Bandbreiten von Grund-und Nebenkosten,dann ist es Üblich,basta!!!!
    —Und wieder macht ein Gericht im Schadensersatzprozess entgegen BGH v.23.01.2007 VI ZR 67/06 eine Preiskontrolle???
    Das LG Regensburg hat es in der Hinweisverfügung richtig gemacht;da sollte sich die Münchner Amtsrichterin mal einlesen,bevor sie sich nocheinmal auf solchen Umwegen zum richtigen Ergebnis bemüht.
    Willi,mach weiter so!!dein Fleiss sollte die Leser anspornen!!

  2. Paul Papier sagt:

    Bedauerlicherweise liegt der Richter nur im Ergebnis richtig.
    1. Im Schadensersatzprozess wird die Angemessenheit – wie Willi im Vorwort bereits erwähnt hat – nicht geprüft.
    2. Eine Messung der Sachverständigenkosten an BVSK ist überflüssig.
    3. Es gibt keine Sachverständigengebühren. Zwar wird dies häufig von der HUK und ihren Anwälten so vorgetragen. Offensichtlich soll damit eine offizielle Bedeutung der Sachverständigenkosten suggeriert werden, die sie tatsächlich nicht haben. Lieber Richter bitte in Zukunft „Sachverständigenkosten“ schreiben.

  3. SV Wehpke sagt:

    Das Gericht führt wie folgt aus: „Sofern der den Auftrag erteilende Geschädigte mit dem Gutachter keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, ist mangels einer festen Taxe oder “üblichen Vergütung” der Betrag geschuldet, den der Gutachter nach “billigem Ermessen” einseitig bestimmt.“
    ———–
    Und da liegt der Hase im „Pfeffer“. Der Kläger hatte keine feste Vereinbarung mit dem Geschädigten. Es war somit eine verbleibende Vertragslücke zu schließen.
    ———–
    Der BGH in seinem Urteil X ZR 122/05, vom 4. April 2006 wie folgt:

    Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
    ———–
    Soweit der BGH, ich denke dass ist eindeutig.

    Wehpke Berlin

  4. Willi Wacker sagt:

    Lieber Herr Wehpke,
    das von Ihnen zitierte Urteil des BGH mit dem Aktenzeichen X ZR 122/05 vom 4.4.2006 ist kein Urteil zum Schadensersatzrecht. Dieses Urteil ist im Verfahren eines Ihrer Kollegen gegen seinen eigenen Kunden ergangen. Mithin hat letztendlich nicht der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat, sondern der für Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat entschieden. Die Entscheidung des X. Senates ist dann wenig später vom VI. Senat im Rahmen des Schadensersatzanspruches bestätigt worden ( VI ZR 67/06). Für Schadensersatz maßgeblich ist das Urteil des VI. Zivilsenates vom 23.1. 2007 ( VI ZR 67/06). Beide Urteile sind hier eingestellt. Exiltrojaner hat oben auch bereits darauf hingewiesen.
    Mir freundlichen Grüßen nach Berlin
    Ihr Willi Wacker

  5. Buschtrommler sagt:

    @ Exiltrojaner:…eine Bandbreite anzusehen,wie sie z.B. aus der VKS-Honorarbefragung oder aus der BVSK-Honorarbefragung…
    Meine persönliche Ansicht dazu: je mehr solcher Listen erstellt/abgefragt/recherchiert/ausgewürfelt werden, umso mehr wird das ganze undurchsichtiger. Mir fällt dazu vergleichsweise (!)das Stichwort „Wertminderungsmodelle“ ein.

  6. Glöckchen sagt:

    Hi Willi
    Richter prüfen gerne die Üblichkeit dann,wenn zwischen SV und Geschädigtem keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
    Dass das im Schadensersatzprozess auf die vom BGH für unzulässig gehaltene Preiskontrolle hinausläuft,wird leider manchmal übersehen.
    Deshalb sind alle Kläger gut beraten,wenn sie zur Üblichkeit des berechneten Honorars SUBSTANTIIERT vortragen!
    Mein Anwalt begründet die Klagen immer derart zweigleisig,und das seit Jahren;es ging noch kein Prozess verloren,obwohl die Werkverträge mit den Geschädigten auch teilweise nicht unterschrieben waren und deshalb im Rahmen der Klagebegründung auch eine Vergütungsvereinbarung nicht behauptet werden konnte.
    Darauf,dass Honorarbandbreiten üblich sind,und nicht die „Bruttoendbeträge“ in der Sondervereinbarung im BVSK-HUK-Gesprächsergebnis,hat Exiltrojaner bereits hingewiesen(BGH X ZR 42/06).
    Ich halte die Honorarumfragen des VKS für belastbar,weil sie insbesondere richtigerweise vom Bruttoschaden ausgehen.
    Jeder Klage-oder Mahnbescheidsbegründung liegt daher die VKS-Honorarumfrage bei und es wird substantiiert ausgeführt,dass jeder einzelne Posten der Honorarrechnung üblich ist,weil er INNERHALB der jeweiligen Bandbreite liegt.
    Der von der HUK zielgerichtet missverstandene Halbsatz im BGH-Urteil vom 23.01.2007 VI ZR 67/06,der Geschädigte trage das Risiko,dass sich sein SV hinterher als zu teuer erweist,läuft bei einer solchen Klagebegründung ins LEERE,denn es wird nachgewiesen,dass sich das berechnete Honorar im Rahmen üblicher Bandbreiten bewegt.
    Man muss also drei Punkte substantiieren:
    1.Im Schadensersatzprozess keine Preiskontrolle:
    BGH VI ZR 67/06.Der Geschädigte hat Anspruch auf
    Ersatz selbst überteuerter Gutachterkosten(Palandt §249 BGB
    Rz.58 unter Verweis auf OLG Köln,Nürnberg,Naumburg;Geigel,Der Haftpflichtprozess,Kap 3 Rz.118ff)
    also:Klage zusprechen!!
    2.Wenn man gleichwohl eine Preiskontrolle durchführen wollte,
    was ist dann der korrekte Massstab?.Antwort:BGH X ZR 42/06
    Üblich sind Bandbreiten,NICHT sondervereinbarte
    „Bruttoendbeträge“!!
    3.Die einzelnen Rechnungsposten liegen innerhalb der
    Bandbreiten der VKS-Honorarumfrage!!
    Also:Klage ist selbst dann zuzusprechen,wenn man eine vom BGH für unzulässig gehaltene nachträgliche Preiskontrolle gedanklich durchführen wollte!!
    Welcher Richter könnte bei solcher Klagebegründung dem Zuspruch der Klage noch widerstehen?
    Klingelingelingelts?

  7. beobachter sagt:

    @ glöckchen
    „Ich halte die honorarbefragung des VKS für belastbar…“

    sie glückliche, anscheinend steht die VKS- honorarbefragung nur einem auserwähltem kreis erlesener sachverständiger zur verfügung, während die BVSK- befragungen für jedermann einsehbar sind.

    man braucht sich daher nicht zu wundern, wenn der VKS stets die zweite geige spielt.

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    sauber herausgearbeitet. Besser hätte es gar nicht gehen können. Danke für den juristischen Hinweis.
    Es klingelt.
    Dein Willi

  9. Glöckchen sagt:

    Hi Beobachter
    mach deinem Namen doch mal alle Ehre und beobachte mal xxx.VKS.org.
    Oder die nette Geschäftsstellenleiterin einfach anrufen;mir jedenfalls hat sie die VKS-Honorarumfrage gerne zugemailt.
    Ach ja:lieber „zweite Geige“,als nurnoch Katzenmusik!
    Hi Willi
    aber gerne!

  10. Karl Kracher sagt:

    Hi Glöckchen,
    „…lieber zweite Geige als Katzenmusik.“ Wie wahr, wie wahr! Auch die zweite Geige kann ein Streichorchester bereichern. Bei Katzenmusik kann sich nur noch die Ohren zuhalten und man bekommt Katzenjammer! Am besten ist: Davonlaufen! Übrigens, mir wurden die Unterlagen von den netten Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle ebenfalls gerne zur Verfügung gestellt.

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Beobachter,
    „…anscheinend steht die VKS-Honorarbefragung nur einem auserwähltem Kreis erlesener Sachverständiger zur Verfügung, während die BVSK- Befragungen für jedermann einsehbar sind.“
    Die im VKS zusammengeschlossenen Sachverständigen sind kein auserwählter Kreis und schon gar nicht elitär. Sie haben durchaus Bodenhaftung.

    Mir ist ein Verband mit Bodenhaftung lieber als ein Verband, dessen Geschäftsführer abgehoben hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  12. beobachter sagt:

    @ glöckchen
    also bin ich entweder zu blöd, die honorarbefragung bei vks.org abzurufen, oder sie ist nur im mitgliederbereich abrufbar.

    @ willi wacker
    „mir ist ein verband mit bodenhaftung lieber als ein verband dessen geschäftsführer abgehoben hat…“

    geht mir genau so.

    @ beide:
    wollte nur eine anregung an den vks geben, während die bvsk-ler mit ihrer umfrage werbewirksam hausieren gehen, wirkt der vks im verborgenen.

  13. virus sagt:

    Hi,

    meine Frage, vor dem Hintergrund, dass mit der Honorarerhebung des BVSK, wo wohl kaum einer sich bisher deren Grundlage hat ansehen geschweige überprüfen können, die zudem für die HUK – Coburg dank BVSK-HUK Coburg-Absprache, das Papier nicht wert ist, auf dem sie steht, warum bedarf es da noch einer weiteren, den Markt verunsichernden Honorarbefragung?

    Verbände können für ihre Mitglieder sprechen – ein Nichtmitglied, noch dazu wie hier freie Unternehmer, sollten sich ihres Unternehmertums auch und gerade bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zu Honorarhöhen bewusst sein und dementsprechend argumentieren. Und wer sagt uns denn, dass nicht auch der VKS meint, eines Tages mit einem Versicherer in Kooperation treten zu müssen?

    Lassen wir also jegliche Honorarbefragungen da wo sie hingehören – beim jeweiligen Verband.

  14. DerHukflüsterer sagt:

    @Virus
    „meine Frage, vor dem Hintergrund, dass mit der Honorarerhebung des BVSK, wo wohl kaum einer sich bisher deren Grundlage hat ansehen geschweige überprüfen können, die zudem für die HUK – Coburg dank BVSK-HUK Coburg-Absprache, das Papier nicht wert ist, auf dem sie steht, warum bedarf es da noch einer weiteren, den Markt verunsichernden Honorarbefragung?“

    Hi Virus,
    weil es weder die SV noch die Anwälte je begreifen werden, dass es keine Honorarordnung geben kann, solange es kein Berufsbild „Kfz.-SV“ gibt.
    Weil nicht begriffen wird, dass eine qualifizierte Beweissicherung u. deren Kosten bis zu einigen 100% differieren kann.
    Weil nicht begriffen und durchgesetzt wird , dass freiberufliche Tätigkeit auch etwas mit Betriebswirtschaft zu tun hat.
    Weil, weil,weil…
    Aber ständig suchen Anwälte und SV irgendwelche Argumente um angegriffene Honorare zu verteidigen bzw. zu begründen.
    Die Idee etwas betriebswirtschaftlich zu untermauern wird ausgeschlagen,weil hier fehlt bei den meisten Beteiligten der betriebswirtschaftliche Sachverstand, deshalb führen sie einerseits den BVSK, trotz falscher nicht nachvollziehbarer Zahlen als Beispiel auf.Aber im nächsten Moment wird aufgeschriehen wenn nicht die richtige BVSK Liste herangezogen wird. Ja, man schreit auf dass man doch gar nicht BVSK Mitglied ist, wenn ein Wert nicht genehm ist, um kurz darauf wieder auf den BVSK zu verweisen, wenn man einen passenden Wert findet. Paradox? Nein, widersprüchliche,kurzsichtige Denkweise u.Sachverstand von SV u. Juristen.
    Auch Anwälte aus diesem BLOG geben sich als Verbraucherschützer aus, geben vor gegen die HUK Coburg und andere Versicherer vorzugehen und verweisen bei nächster Gelegenheit auf deren Steigbügelhalter nämlich auf den BVSK.
    Dass sie damit den BVSK u. selbstverständlich auch deren Absprachepartner der Versicherungswirtschaft enorm gestärkt haben u. weiterhin stärken, scheint nicht in das Bewustsein dieser Schlaumeier zu dringen.
    Hier fehlt halt die Weitsicht über den Tellerrand hinaus.

    Nein Virus, man braucht keine Listen, wir brauchen „nur“ Leute mit Sachverstand u. Weitsicht.

    MfG
    DerHukflüsterer

  15. virus sagt:

    Lieber DerHukflüsterer,

    ich hatte heute ein nettes Gespräch. Mein Gesprächspartner meinte, er sehe schon das nächste SV-Honorar-Urteil. Angemessen ist der Mittelwert aus dem Mittel BVSK-Honorarbefragung und dem Mittel VKS-Honorarbefragung, gleich dem angemessenen mittleren Mietwagenpreis aus dem Mittel Schwackeerhebung und dem Mittel Fraunhofer – oder so?

    Wäre ich ein Unwissender, ich meine ein „Normalbürger“ – ich würde umgehend auf Bus und Bahn umsteigen.

    Ach ja, das Berufsbild “Kfz.-SV” wird es in diesem Leben nicht mehr geben, auch und gerade damit es keine Honorarordnung gibt.
    Und – nur im Dunkeln ist gut Munkeln.

    Gute Nacht!

    Virus

  16. Willi Wacker sagt:

    Hierzu muss man bemerken, dass der Dezenrnet der Parallelabteilung des AG München, nämlich die Abteilung 345 C, mit Urteil vom 19.5.2010 (Aktenzeichen 345 C 8750/10) genau das Gegenteil entschieden hat. In diesem Verfahren hat das AG München das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg 2005/2006 eben nicht als Orientierungsmaßstab angesehen und sich gegen die BVSK-Tabelle ausgesprochen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  17. Frank sagt:

    Hi Virus,

    Honorarordnung wird’s nicht geben?? Falsch!

    Warts ab. Ist schon im werden. Kann sich nur noch um eine geringe Zeit handeln. Oder wie’s bei den Versicherern lautet „Zeitnahe Erstellung“.

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