Amtsgericht Hamburg-Harburg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG restliches Sachverständigenhonorar gem. § 249 BGB

Die Amtsrichterin der 644. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 30.03.2007 (644 C 36/07) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, den Kläger von Ansprüchen des Sachverständigenbüros D. gemäß Rechnung vom 01.06.2006 in Höhe von restlichen 209,96 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer ist zu 100 % ersatzpflichtig. Der Kläger kann Freistellung von den Ansprüchen des Sachverständigen D. für die Erstellung des Sachverständigengutachtens verlangen, soweit diese Kosten nicht durch die Beklagte in Höhe von 209,86 € noch nicht reguliert sind.

Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger, soweit wegen der Beschädi­gung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, den zur Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zu erstatten. Hierunter sind die Aufwendungen zu ver­stehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Pa­landt-Heinrichs, § 249 Rdn. 12 m.w.N.). Zu dem ersatzfähigen Scha­den des Klägers zählen auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständi­gengutachtens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt-Heinrichs, § 249 Rdn. 40 m.w.N.). Dies ist im Hinblick auf die für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen B. entstandenen Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach der Fall.Soweit die Beklagte sich gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten wendet, geht dieser Einwand ins Leere. Die geltend gemachten Sach­verständigenkosten sind vollumfänglich zu ersetzen. Denn die klageweise geltend gemachten Sachverständigenkosten sind auch der Höhe nach als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen.

Ausgangspunkt für die Frage der Erforderlichkeit ist die Prüfung, ob sich der Auf­wand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält. Hierzu ist eine sub­jektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spe­zielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehen­den Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Danach hat der Geschädigte lediglich für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden einzuste­hen.

Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe ungeprüft überhöhte Sachverstän­digenkosten akzeptiert, steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, denn der Frage der Angemessenheit der Sachverständigenkosten kommt unter Anwendung der oben dargestellten Grundsätze für diesen Prozess keine Bedeutung zu. Ob die Kosten angemessen sind und wie der Sachverständige sein Honorar berechnet hat, ist im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem nur dann von Be­deutung, wenn der Geschädigte einen Auftrag vergibt, obwohl für ihn als Laien ohne weiteres erkennbar ist, dass die entstehenden Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung des Sachverständigen stehen, wenn den Geschädig­ten ein Auswahlverschulden trifft oder wenn er grobe Unrichtigkeiten der Begut­achtung oder der Honorarabrechnung missachtet (vgl. LG Hamburg, Urteile vom 7. Dezember 2004, – 331 S 171/04 und vom 27. Februar 2006, 331 S 93/05-). Ein derartiger Verstoß ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist nicht zu erkennen, dass die entstehenden Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung des Sachverständi­gen stehen. Die durch den Kläger in Auftrag gegebene Berechnung nach der Schadenshöhe ist auch in anderen Bereichen, ein üblicher und zulässiger Berechnungs­maßstab. Allein die Tatsache, dass auch eine Berechnung nach dem Zeitaufwand möglich gewesen wäre, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Dem Kläger war es überdies nicht zuzumu­ten, zunächst Erkundigungen über Einzelheiten der Abrechnungsmodalitäten ver­schiedener Sachverständiger einzuholen, zumal ihm als Laien insoweit jegliches Problembewusstsein gefehlt haben dürfte.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert.

So das überzeugende Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Harburg. Die Amtsrichterin musste zur Begründung die BVSK-Honorarbefragung nicht heranziehen. Das Gericht hat auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es nur auf die Frage der Erforderlichkeit ankommt. Die von der Beklagten insgesamt gebrachten Einwände waren sämtlich unerheblich.

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