AG Pirmasens verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.8.2010 [2 C 174/10].

Das AG Pirmasens hat durch den Amtsrichter der 2. Zivilabteilung die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht kostenpflichtig verurteilt (AG Pirmasens Urt. vom 10.8.2010 Aktenzeichen. 2 C 174/10). Nachstehend das Urteil des Amtsrichters vom 10.8.2010:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 368,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins hieraus seit 17.03.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betregs abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte haftet dem Grunde nach für Schäden aus einem Unfallereignis vom 31.10.2010. Die geschädigte Firma O. trat Ansprüche in Höhe der Sachverständigenvergütung an den Kläger ab.

Der Kläger berechnete zur Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs 879,16 €, worauf die Beklagte außergerichtlich 359 € zahlte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 379,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins hieraus seit 5.3.10, sowie weitere 26,09 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Abtretung sei nichtig. Die Abtretung sei zu unbestimmt. Die Rechnung sei überhöht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist tenorierter Höbe begründet.
Insoweit hat der Kläger aus abgetretenem Recht einen weiteren Schadensersatzanspruch aus § 115 VVG gegen die Beklagte.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach vollen Umfanges aus einem Schadensereignis vom 31.01.2010 einstandspfiichtig ist. Der Unfallgeschädigte hat mit Erklärung vom 02.02.2010 wirksam seine Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Sachverständigenvergütung  an den Kläger abgetreten. Die Abtretung verstößt nicht gegen die §§ 3, 5 RDG und ist auch nicht gem. §§ 134 BGB nichtig. Der Kläger macht vorliegend lediglich seine Sachverständigenvergütung geltend, nicht auch weitergehende Rechtsberatung und Inkassotätigkeit für den Unfallgeschädigten. Die Ansprüche gegen die Beklagten waren lediglich zur Sicherung der Sachverständigenvergütung abgetreten worden. Der Sachverständige geht aus der Sicherungsabtretung gegen die Beklagte auch nur hinsichtlich der Sachverständigenvergütung vor. Der Unfallgeschädigte war erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden. Eine geschäftsmäßige Schadensregulierung ist nicht ersichtlich. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles war ebenso nicht erforderlich (LG Baden-Baden, 20.5.2010 3 S 78/09, zitiert nach juris). Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen oben genannte Vorschriften. Die Abtretung ist auch nicht unbestimmt. Eine Abtretungserklärung ist als Willenserklärung der Auslegung fähig.
Die Abtretungserklärung muss so ausgelegt werden, dass dem Sachverständigen der Schadensersatzanspruch lediglich hinsichtlich der Sachverständigenvergütung abgetreten ist. Auch nur insoweit hat der Sachverständige ein rechtliches Interesse auch nur insoweit ist der Sachverständige auch tatsächlich tätig geworden. Auch nur insoweit macht der Sachverständige Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Es hat keinerlei Veranlassung dafür bestanden, weitergehende Ansprüche an den Sachverständigen abzutreten, dies war offensichtlich von keiner der Vertragsparteien auch gewollt.

Der Höhe nach ist die Sachverständigenvergütung auf Netto 727,79 Euro zu korrigieren. Die Höhe der Vergütung ist entsprechend der BVSK Honorarbefragung gemäß der Grundvergütung mit 589,- Euro zu bewerten. Dies entspricht dem Honorarkorridor HB III und einer Schadenshöhe bis 6.842,50 Euro Brutto. Der Wiederbeschaffungswert lag inklusiver Mehrwertsteuer vorliegend bei 6.050,- Euro zuzüglich Restwert von 760.- Euro ergibt vorgenannte Honorarstufe. Darüber hinaus übersteigende Reparaturkosten waren nach der Honorarbefragung vorliegend nicht zu berücksichtigen.

Die weitergehenden Nebenkosten entsprechen den Nebenkosten der Honorarbefragung, sodass sich insgesamt ein Betrag von 727,79 Euro errechnet. Mehrwertsteuer sind nicht erstattungsfahig, da der Unfallgeschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Außergerichtlich waren 359,- Euro gezahlt, sodass noch 368,79 Euro zur Zahlung offen stehen.

Dieser Betrag ist der Höhe nach allerdings auch angemessen. Dem Unfallgeschädigten kann kein weitergehende Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. gegen Obliegendheitspflichten vorgeworfen werden. Der Unfallgeschädigte beauftragte einen Sachverständigen der bereits ausweislich der Abtretungsurkunde sich an die Richtsätze der BVSK Honorarbefragung hält. Der BVSK ist der größte Zusammenschluss freiberuft’ch qualifizierter Sachverständiger in Deutschland. Die Kfz-Sachverständigen können ihre Gebühren an die festgestellten Schadensbeträge pauschaliert anlehnen. Dies entspricht gängiger Rechtsprechung. Wenn ein Sachverständiger sich innerhalb der Honorarkorridoren entsprechend der Umfrage hält, kann dem Unfallgeschädigten im Normalfall kein darüberhinausgehendes, besseres Wissen hinsichtlich günstigerer Angebote vorgeworfen werden. Die Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zu dem erstattungsfähigen Schaden aus dem Verkehrsunfall. Die Beklagte war demgemäß antragsgemäß zu verurteilen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Zinsen waren allerdings erst ab Rechtshängigkeit geschuldet. Ein früherer Zeitpunkt war nicht schlüssig dargetan. Ebenso waren die Mahnkosten nicht schlüssig vorgetragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nach § 511 IV ZPO zuzulassen.

So das Urteil des AG Pirmasens.

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4 Antworten zu AG Pirmasens verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.8.2010 [2 C 174/10].

  1. HD-30 sagt:

    Ein Richter der offenbar Äpfel und Birnen nicht zu unterscheiden vermag. Wenn es von dieser Qualtität mehr gäbe, wäre die HUK-Coburg mit ihrem BVSK-Konzept endlich am Ziel angelangt.

    Glückwunsch, wieder ein Richter der der HUK auf dem Leim gegangen ist oder wollte?

  2. H. U. sagt:

    AG Pirmasens verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.8.2010 [2 C 174/10].
    Donnerstag, 26.08.2010 um 14:04 von Willi Wacker

    Das AG beruft sich für die Zulassung der Berufung auf § 511 IV ZPO. Was steht da geschrieben ?

    Hoffentlich kommt es auch zu einer solchen Berufung, denn m. E. fesselt das Urteil unbedarfte Unfallopfer in ihrer noch vertretbaren Enscheidungsbandbreite und auch in diesem Punkt vertritt der BGH eine realistischere Sichtweite.

    Mit freundlichen Grüßen

    H.U.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo H.U.,
    weil die Berufungssumme eigentlich nicht erreicht ist, hat der Richter gleichwohl das Rechtsmittel der Berufung zum zuständigen LG zugelassen, weil ihm dies nunmehr durch die geänderte ZPO möglich ist. Auf Grund der geänderten ZPO-Regeln können jetzt ja auch geringe Streitwerte bis zum BGH gelangen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Schenkel sagt:

    Ein Sachverständiger, der sich schriftlich? auf die „Richtsätze“ des BVSK verpflichtet, muß es sich gefallen lassen, das ihm bei Überschreitung dieser “ Richtsätze“ 11,00 € abgezogen werden.
    Nicht nur der Richter, sondern auch der Sachverständige und sein Anwalt sollten nochmal gründlich nachdenken.

    WS

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