AG Duisburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit  Urteil vom 01.07.2010 (79 C 368/10) hat das AG Duisburg die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 441,72 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 441,72 Euro.

Dieser Anspruch ergibt sich aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) i.V.m. §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 1 PfIVG.

X hat seine Ansprüche gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten.

Die Beklagte hat als Versicherer des am Unfall beteiligten gegnerischen Fahrzeugs für die aus diesem Unfall entstandenen Schäden unstreitig zu haften.

Damit hat sie auch für die weiter geltend gemachten Mietwagenkosten gemäß §§ 249 ff. BGB in Höhe von 441,72 Euro die Haftung zu übernehmen.

Die Klägerin hat jedenfalls einen Anspruch auf Übernahme der Mietwagenkosten von 866,49 Euro zugestanden. Diesen Betrag hat das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05) kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagen­kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftllchkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den „Schwacke-Automietpreis-Spiegel“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07).

Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich hier nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007. Diese stellt eine hinreichende Grundlage zur Feststellung des Schadensumfangs dar (vgl. BGH Beschluss vom 19.1.2010 AZ: VI ZR 134/08). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Das ist vorliegend zu verneinen.

Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste 2007 als Schätzgrundlage ergeben sich nicht.

Im Hinblick auf ihr Vorbringen, einen aktuellen und neutralen Überblick über die realen Marktpreise biete lediglich der Marktpreisspiegel 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation, hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage dargetan. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie unter den sich aus der Schwacke-Liste errechnenden Normaltarifen.

Nicht zu verkennen ist auch, dass die Ergebnisse des Preisspiegels des Fraunhofer Instituts auf einer anonymen Befragung beruhen, während die Tarife der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, zustande gekommen sind. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, der Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Instituts sei der Schwacke-Liste überlegen und stehe deren Anwendung entgegen. Grundlage des vom Fraunhofer-Instituts erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Die Datenerfassung hat sich auf Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird. Ermittelt worden sind die Preise ausschließlich auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, Az. 24 U 6/08). Der Hinweis auf die Fraunhofer-Tabelle reicht demnach nicht aus, um dem Schwacke-Mietpreisspiegel die Grundlage geeigneten Schätzungsmaßstab zu entziehen (vgl. Urteil des AG Duisburg Az: 49 C 3235/09).

Bei einer Gesamtbetrachtung kann die Fraunhofer-Liste die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.

Unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Tages- und Wochenpauschale für das Postleitzahlgebiet des Zedenten für die Mietwagengruppe 3 ist die Wochen­pauschale im Modus mit 392,85 EUR zuzüglich einer Tagespauschale von 71,43 EUR, mithin für die hier maßgeblichen acht Tage ein Mietpreis von netto 464,28 EUR zu Grunde zu legen.

Davon ist kein Abzug wegen etwaig ersparten Eigenaufwandes vorzunehmen, weil das geschädigte Fahrzeug des Zendenten der Fahrzeugklasse „5″ angehört hat. Eine Vorteilsausgleichung in Form eines zehn-prozentigen Abzugs kommt nach ständiger Rechtssprechung des Amtsgerichts Duisburg nur dann in Betracht, wenn ein Fahrzeug derselben Fahrzeugklasse angemietet wird, wie das geschädigte Fahrzeug. Hier ist aber ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse „3″ angemietet worden.

Da die Normaltarife der Schwacke-Uste keine Nebenkosten enthalten, werden diese hinzugerechnet, soweit sie angefallen sind. Die hier angefallenen Kosten, für die Haftungsbefreiung, Winterreifen, Zusatzfahrer sowie die Kosten für das Bringen und Holen des Fahrzeugs sind berücksichtigungsfähig.

Damit hat die Beklagte auch den Zweitfahrerzuschlag in Höhe von 118,97 EUR netto sowie die Zusatzkosten für die Winterreifen in Höhe von 80,– Euro netto sowie die Kosten der Zustellung und Abholung des Fahrzeugs in Höhe von jeweils 24,79 EUR zu zahlen.

Da die Beklagte außergerichtlich bereits 424,77 Euro ausgeglichen hat, verbleibt ein Betrag von 441,72 Euro.

Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Soweit das AG Duisburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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