AG Düsseldorf verurteilt Hannoversche Direkt Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.07.2010 (52 C 4142/10) hat das AG Düsseldorf die Hannoversche Direkt Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 428,82 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Das denkbar knappe Urteil ist deswegen beachtlich, als dass die Versicherung des Schädigers offensichtlich wieder einmal den Anspruch des Geschädigten vorgerichtlich heruntergekürzt hatte, sich jedoch nicht genötigt sah, dem Sachvortrag des Klägers vor Gericht entgegen zu treten. Wie war dies noch mit der Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Versichertengelder?

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen aus dem Unfallereignis vom xxxx.2009 in Düsseldorf gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers X gemäß der §§ 7,  17 StVG i.V.m. § 115 VVG noch die geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten von 428,82 € zu.

Die Schadensverursachung und vollständige Haftungspflicht der Beklagten steht nicht im Streit.

Soweit die Beklagte aber auf die Mietwagenkosten bisher nur einen Betrag von 536,38 geleistet hat, war dies nicht ausreichend um die Schadensersatzforderung der Klägerin vollständig zu befriedigen.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sich für die Dauer der Reparatur seines verunfallten  Fahrzeuges ein  Ersatzfahrzeug anzumieten. Die hierfür entstehenden Kosten sind Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Dabei darf der Geschädigte natürlich nur solche Kosten entstehen lassen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch auch dann aufwenden würde, wenn keine Einstandspflicht eines Dritten bestünde.

Die Klägerin legt dar, dass die von ihr zugrunde gelegten Mietwagenkosten von insgesamt 965,20 € den ortsüblichen Tarifen bei einer Unfallanmietung entsprechen.

Dem hat die Beklagte nicht widersprochen, sodass noch der mit der Klage geforderte Differenzbetrag offen ist.

Der Zinsanspruch ist gemäß der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, die Beklagte Y befindet sich in Verzug.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11. 713 ZPO.

Soweit das AG Düsseldorf

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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