AG Mönchengladbach: Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg ist keine geeignete Schätzgrundlage (35 C 82/10 vom 22.12.2010).

Obwohl schon mehrere Gerichte das Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg als nicht geeignete Schätzgrundlage für die erforderlichen Sachverständigenkosten angesehen hatten, wird immer wieder noch dieses Gesprächsergebnis, bei dem es sich um eine Sondervereinbarung im Sinne des VW-Urteils des BGH vom 29.10.2009 (BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann) handelt, von den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherungen als Maßstab für die Erforderlichkeit herangezogen. So meinte auch das Büro Grüne Karte e.V. in einem Rechtsstreit vor dem AG Mönchengladbach, in dem es um die restlichen Sachverständigenkosten ging, diese nach dem Gesprächsergebnis bemessen zu können. Dem widersprach das Gericht mit Entschiedenheit. Nachfolgend das Urteil des AG Mönchengladbach vom 22.12.2010 – 35 C 82/10 – :

35 C 82/10                                                                     verkündet am 22.12.2010

Amtsgericht Mönchengladbach

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des ………..

Klägers

Prozessbevollmächtigter: RA. S. aus B.

g e g e n

Büro Grüne Karte e.V., vertreten durch den Vorstand, Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg

Beklagten

Prozessbevollmächtigte: RAe. v.G. u.a. aus E.

hat das Amtsgericht Mönchengladbach im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Erkl#ärungsfrist bis zum 17.11.2010 durch die Richterin ….

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 485,94 € nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der geschädigte Kfz-Eigentümer hat einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 485,94 € aus §§ 7 StVG, 115 VVG.

Das Gericht hat hinsichtlich der Erklärung des Sachverständigen, in welcher dieser bestätigt, dass er die Forderung wieder zurück an den Kläger abgetreten hat, keine Bedenken an der Aktivlegitimation des Klägers.

Der Beklagte haftet dem Kläger auch für den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 9.1.2010 dem Grunde nach – unstreitig – in voller Höhe.

Gemäß § 249 BGB hat der Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Daran bestehen im vorliegenden Fall aufgrund der kalkulierten Reparaturkosten von 7.259,71 € keine Zweifel. Die Prozessparteien streiten lediglich um die Höhe der erforderlichen Kosten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist somit nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist er allerdings nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450).

Das Gericht schätzt vorliegend die erforderlichen Sachverständigenkosten gem. § 287 ZPO anhand der Honorarbefragung des BVSK 2008/2009. Das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg ist hingegen als Schätzgrundlage ungeeignet, da es lediglich diejenigen  Beträge wiedergibt, bei denen die HUK-Coburg generell bereit ist, zu regulieren. Es handelt sich dabei aber nicht um einen für einen Geschädigten zugänglichen Markt. Auch handelt es sich um Sonderkonditionen zwischen einer Haftpflichtversicherung und einem Sachverständigenverband. Derartige auf Sonderkonditionen beruhende Preise sind keine marktüblichen Preise. Dies ist bei der Honorarbefragung anders. Die Honorarbefragung spiegelt diejenigen Preise wieder, die die Mitglieder des BVSK tatsächlich ihren Abrechnungen zugrunde legen. Die von dem Sachverständigen berechneten Honorarbeträge bewegen sich im Rahmen des Honorarkorridors HB III. Lediglich bei den Fotokosten und  der Fahrtkostenpauschale waren geringfügige Abstriche vorzunehmen.

Dieses Ergebnis würde im übrigen auch identisch sein, wenn man als Schätzgrundlage die Honorarumfrage des VKS für das Jahr 2009 zugrunde legt.

….

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes.

So die Richterin der 35. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Mönchengladbach.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Mönchengladbach: Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg ist keine geeignete Schätzgrundlage (35 C 82/10 vom 22.12.2010).

  1. Klaus Kannenberg sagt:

    Ich habe mir mal die Mühe gemacht und die mir bekannten Urteile gegen das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg zusammengestellt, allerdings ohne Gewähr für Vollständigkeit:
    LG Berlin Urt. v. 29.7.2010 – 41 S 105/10; LG Dortmund Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 -;
    AG Berlin-Mitte Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 -; AG München Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 -; AG Lübeck Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 -; AG Neubrandenburg Urt. v. 30.7.2010 – 5 C 50/10 -; AG Magdeburg Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) -; AG Neubrandenburg Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 – ; AG Otterndorf Urt. v. 22.11.2010 – 2 C 347/10 -; AG Nürnberg Urt. v. 26.11.2010 – 18 C 6099/10 -; AG Mönchengladbach Urt. v. 22.12.2010 – 35 C 82/10
    Wer noch weitere Urteile kennt, bitte hier angeben oder der Redaktion zusenden. Wie gehabt.

  2. Peter Pan sagt:

    Hallo Herr Kannenberg
    vielen Dank für Ihre Mühe.
    Ich glaube aber,dass nahezu alle hier veröffentlichten Urteile gegen die HUK-Coburg dem Gesprächsergebnis eine Absage erteilt haben,weil in jedem einzelnen Verfahren diejenigen Anteile der Gutachterkosten streitig waren,die über das Gesprächsergebnis hinausgingen.
    Damit erteilen alle hier gelisteten Urteile dem BVSK-HUK-Gesprächsergebnis klare Absagen,auch wenn in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich davon die Rede ist,weil es –richtigerweise– im Schadensersatzprozess des Unfallopfers auf Erstattung gekürzter Gutachterkostenanteile nicht auf eine ex post-Betrachtung ankommen kann,denn ansonsten würde die Ersetzungsbefugnis des Unfallopfers gem.§249 II S.1 BGB entwertet.(BGH Z 63,182 ff.)
    Auch weil die Beweislast für die behauptete Unangemessenheit der Gutachterkosten nicht beim Unfallopfer,sondern beim Schädiger selbst liegt(vergl.Handbuch des Fachanwalt´s Verkehrsrecht,Kap.6 Rz.132ff.),müssen sich die Gerichte nicht immer ausdrücklich gegen das Gesprächsergebnis in den Urteilsgründen positionieren.
    Urteile,die sich ausdrücklich mit dem Gesprächsergebnis befassen,sind daher eher selten anzutreffen.Sie sind natürlich insoweit völlig richtig,als das Gesprächsergebnis als unbeachtliche Sondervereinbarung eingeordnet wird und deshalb als Schätzgrundlage gem.§287 ZPO ausscheidet.
    MfG Peter

  3. Klaus Kannenberg sagt:

    Hallo Peter Pan,
    das heute von Willi Wacker eingestellte Urteil des AG Nürnberg zeigt doch, wie wichtig es ist, dass auch ausdrücklich im Urteil darauf hingewiesen wird, dass das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg keine Vergleichsbasis ist und auch nie sein kann.
    Ich halte es schon für wichtig, dass eine im Laufe der Zeit vergrößerte Liste mit Urteilen ausdrücklich gegen das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg veröffentlicht wird.
    Grüße Klaus

  4. Babelfisch sagt:

    Bei aller Zustimmung zur deutlichen Ablehnung des „Gesprächsergebnisses“ darf nicht übersehen werden, dass das Gericht im gleichen Urteil die BVSK-Honorarumfrage als Grundlage zur Schätzung der Notwendigkeit(!?!) der Sachverständigenkosten heranzieht. Solange den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft und die Höhe der Kosten nicht „offensichtlich“ überhöht sind, hat der Schädiger zu zahlen, ohne dass eine solche Überprüfung erfolgen darf.

  5. A.v.H. sagt:

    Babelfisch Montag, 10.01.2011 um 18:44

    Bei aller Zustimmung zur deutlichen Ablehnung des “Gesprächsergebnisses” darf nicht übersehen werden, dass das Gericht im gleichen Urteil die BVSK-Honorarumfrage als Grundlage zur Schätzung der Notwendigkeit(!?!) der Sachverständigenkosten heranzieht.

    Solange den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft und die Höhe der Kosten nicht “offensichtlich” überhöht sind, hat der Schädiger zu zahlen, ohne dass eine solche Überprüfung erfolgen darf.

    Hi, Babelfisch,

    was den letzten Absatz Deiner Ausführungen betrifft, hat auch Linda dazu schon sehr deutlich ihre Auffassung dargelegt. Man erkennt die Übereinstimmung und das ist doch schon einmal sehr erfreulich.

    …ohne das eine solche Überprüfung erfolgen darf.-

    Das, was die BGH-Richter damit gemeint haben, muß wohl noch so manchem Amtsrichter haarklein erst erklärt werden und damit auch das w a r u m .

    Es genügt also nicht, nur das Zitat und der Verweis auf die entsprechende Randziffer im Paland zu präsentieren.

    Ich bin überzeugt, dass die engagierten Juristen in diesem Blog hierauf eine befriedigende Antwort finden.

    Gruß zum Abend

    A.v.H.

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