AG Dillingen verurteilt Würtembergische zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 0618/08 vom 27.11.2008)

Mit Urteil vom 27.11.2008 (2 C 0618/08) hat das Amtsgericht Dillingen die Württembergische Versicherungs AG zur Zahlung weiterer 416,91 € verurteilt. Auch hier wurde den Begehrlichkeiten der beteiligten Versicherung nicht nachgegeben und die Verwendung der Fraunhofer Tabelle abgelehnt im Gegensatz zur Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Abtretung der Schadenersatzansprüche durch den Mieter an die Klägerin verstößt nicht gegen Artikel 1 Abs.l Rechtsberatungsgesetz a.F. in Verbindung mit § 134 BGB. Ausweislich der vorgelegten Abtretung handelt es  sich um eine Sicherungsabtretung. Sie dient allein dem Zweck, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, nachdem die Beklagte lediglich eine Teilzahlung erbracht und der Mieter eine weitere Zahlung abgelehnt hat. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Rechts­beratungsgesetzes a.F. ist somit nicht erkennbar.

Eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach § 249 Abs.2 S.l BGB kann als „Herstellungsaufwand“ nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangt werden. Der Geschä­digte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe­bung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenko­sten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Welche Mietwagenkosten „angemessen“ und damit „objektiv er­forderlich“ im Sinne des § 249 BGB sind, kann nach der neue­ren Rechtsprechung des BGH auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ ermittelt werden (§ 287 ZPO) . Nach diesem Mietpreisspiegel für das Jahr 2007 beliefen sich die Mietwagenkosten für ein vergleichbares Er­satzfahrzeug der Gruppe 7 in dem hier maßgeblichen Postleit­zahlengebiet 894 auf 133,00 Euro pro Tag. Hinzu kommen 10,26 Euro pro Tag für Winterreifen sowie 25,64 Euro für Kaskover­sicherungsschutz. Letztere Kosten sind unabhängig davon, ob das eigene Fahrzeug des Geschädigten vollkaskoversichert war, zu erstatten,  nachdem es einem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, ein nahezu neuwertiges Mietfahrzeug ohne einen entsprechenden Kaskoversicherungsschutz zu fahren (vgl.BGH in NJW 2005 S.1043).

Soweit die Beklagte günstigere Angebote im Internet einwen­det, führt dies nicht zu einer Unangemessenheit der hier geltend gemachten Mietwagenkosten. Gemäß herrschender Rechtsprechung bilden Internetangebote keine ordnungsgemäße Ver­gleichsgrundlage und stellen insbesondere keine Normalpreise dar. Der Geschädigte braucht sich also grundsätzlich bei der Ermittlung der Angemessenheit der Mietwagenpreise nicht auf günstigere Angebote im Internet verweisen zu lassen.

Gleiches gilt für den Hinweis der Beklagten auf die Markter­hebungen des Fraunhofer-Institutes. Die Studie des Frauenho­fer-Institutes ist aufgrund unterschiedlicher Erhebungsmetho­den mit dem „Schwacke-Mietpreisspiegel“ nicht vergleichbar. Insbesondere wird dort zu einem Großteil auf Internet-Angebo­te zurückgegriffen, welche – wie oben ausgeführt – bei der Ermittlung der Angemessenheit von Mietwagenkosten nicht her­angezogen werden können. In Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH in NJW 2008, S.2 910) wird daher da­von ausgegangen, dass nach wie vor der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten bildet.

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch eine Vergleichs­berechnung mit der Nutzungsausfallentschädigung die Angemes­senheit der hier geltend gemachten Mietwagenkosten bestätigt. Die Nutzungsausfallentschädigung liegt in der Regel bei ca 35 bis 4 0% der vergleichbaren Mietwagenkosten. Unstreitig beläuft sich die Nutzungsausfallentschädigung für den hier streitgegenständlichen PKW auf 59,00 Euro pro Tag. Selbst bei Zugrundelegung einer Nutzungsausfallentschädigung von 40% der üblichen Mietwagenkosten würden sich hier Mietwagenkosten von 147,50 Euro pro Tag errechnen, was selbst unter Einbeziehung der  Zusatzkosten für Winterreifen noch über   den vorliegend geltend gemachten Mietwagenkosten liegt.

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin errechnet sich daher abschließend wie folgt:

Mietwagenkosten 7 Tage a 133,00 Euro                            931,00 Euro

Kasko-Versicherungsschutz 7 Tage a 25,64 Euro               179,48 Euro

Winterreifen 7 Tage a 10,26 Euro                                         71,82 Euro

insgesamt                                                                        1.182,30 Euro

abzüglich 4% ersparte Eigenaufwendungen                        47,29 Euro

verbleiben                                                                       1.135,01 Euro

abzüglich bereits von der Beklagten gezahlter                  718,10 Euro

verbleibt zu zahlen:                                                           416,91 Euro

Soweit das AG Dillingen, ebenfalls mit Verweis auf den Nutzungsausfall.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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