AG Magdeburg verurteilt HUK-Coburg und ihren VN, restliche und gekürzte Sachverständigenkosten zu erstatten mit Urteil vom 24.1.2011 -160 C 2884/10 (160)-

Wieder einmal hat das erkennende Gericht festgestellt, dass die von der Beklagten zu 2., der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse, Magdeburg vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt ist. Wann lernt es die HUK-Coburg Gruppe, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB sind?  Einerseits wird seitens der Coburger Versicherung auf das negative Bilanzergebnis in der Krafthaftpflichtsparte hingewiesen, andererseits werden unnötige Rechtsstreite provoziert. Das Image dieser Versicherung leidet dadurch auch erheblich. Auch das sollte in Coburg einmal überlegt werden. Prämiendumping reicht allein nicht.

Interessant ist, dass auch in diesem Rechtsstreit die Rede von der Honorarempfehlung des BVSK ist. Man muss sich fragen, wie die Prozessbevollmächtigten der HUK-Coburg dies behaupten können, während der Herr Geschäftsführer behauptet, dass es eine solche nicht gibt.

Nachfolgend das – lesenswerte – Urteil der erkennenden Richterin am AG der Abteilung 160 C des AG Magdeburg vom 24.1.2011:

Amtsgericht Magdeburg

160 C 2884/10 (160)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit der Frau D.K. aus M.

– Klägerin –

PBV: RAe. D.B.I. u. Koll. aus A.

g e g e n

1. Herrn H.H. aus M.

2. HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vert. d.d. Vorstand, Schleinufer 16, Magdeburg

– Beklagte –

PBV: RAe. M. & M. aus M.

hat das Amtsgericht Magdeburg durch die Richterin am AG … im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO am 24.1.2011 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 212,84 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer 212,84 € gem. §§ 7 ABs. 1 StVG, 823, 249 BGB, 3 PflVG.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die infolge des Verkehrsunfalles am 12.5.2009 der Klägerin entszandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Ersatz der gesamten geltend gemachten und durch sie an den Sachverständigen  S. gezahlten Honorars für das durch sie zur Feststellung der Höhe der Reparaturkosten eingeholten Sachverständigengutachtens hat.

Grundsätzlich gehören bei einem Verkehrsunfall die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Reparaturkosten zu dem gem. § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Geldbetrag, wenn dieses für die Feststellung der Schadenshöhe erforderlich und zweckmäßig ist. Dass die Einholung eines Gutachtens erforderlich war, ist ebenfalls zwischen den Parteien nicht streitig.

Die Beklagten können jedoch nicht einwenden, dass das Honorar für die durch den Sachverständigen im Rahmen des Werkvertrages erbrachten Leistungen zur Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht üblich ist bzw. nicht billigem Ermessen entspricht gem. §§ 632 Abs. 2, 315 Abs. 1 BGB. Denn Gegenstand  des vorliegenden Rechtsstreites ist ein Schadensersatzanspruch und nicht etwa ein dem Sachverständigen gegen den Geschädigten zustehender Werklohnanspruch, so dass entscheidend ist, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagten zusteht. Gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen könnten die Beklagten nur aufgrund einer Abtretung des entsprechenden Anspruchs der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen geltend machen (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029 = DS 2006, 283).

Die Klägerin hat mit der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen S. vom 19.5.2009 und ihre Ausführungen in der Klageschrift ausreichend substantiiert dargelegt, welche Gutachterkosten ihr aufgrund des Unfalles entstanden sind. Für die Frage, ob die Klägerin sich bei der Einholung des Gutachtens im Rahmen des für die Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat, ist maßgeblich, ob sie unter Berücksichtigung ihrer individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeit in vorwerfbarer Weise überhöhte Sachverständigenkosten verursacht hat und damit ggfls. gegen ihre Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen hat. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Denn einem Geschädigten ist es im Vorhinein praktisch nicht möglich, festzustellen, ob der Sachverständige im Rahmen des werkvertrages pflichtgemäß abrechnet. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit die Klägerin ex ante, d.h. zum Zeitpunkt der Beauftragung – und darauf kommt es an – die von den Beklagten behauptete Unüblichkeit der Sachverständigenkosten hätte erkennen sollen. Ein Geschädigter ist grds. nicht zur Erforschung des Sachverständigenmarktes verpflichtet, um einen besonders preisgünstigen Sachverständigen zu finden, der ggfls. dem BVSK angehört, zumal die Honorarempfehlung des BVSK keine zwingende Honorarrichtlinie darstellt. Es ist nicht zulässig, im Schadensersatzprozess die Verantwortung für eine Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen dem Geschädigten aufzuerlegen und ihm ggfls. ein gerichtliches Verfahren gegen den Sachverständigen betreffend die Ordnungsgemäßheit seiner Rechnung führen zu lassen. Für ein Auswahlverschulden der Klägerin bei der Beauftragung des Sachverständigen haben die Beklagten nichts vorgetragen… Ein Auswahlverschulden ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn sich die Vergütungssätze des Sachverständigen nicht im üblichen Rahmen bewegen, ist durch die Beklagten nicht ansatzweise dargetan worden, dass dies für die Klägerin erkennbar gewesen wäre.

Aus diesen Gründen kommt es auf die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten überhöht sind, nicht an. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.

So die zutreffenden Entscheidungsgründe der Amtsrichterin aus Magdeburg. So sauber können auch Urteile verfasst werden, wenn seitens des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei zutreffend vorgetragen wird.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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13 Antworten zu AG Magdeburg verurteilt HUK-Coburg und ihren VN, restliche und gekürzte Sachverständigenkosten zu erstatten mit Urteil vom 24.1.2011 -160 C 2884/10 (160)-

  1. Klaus Kannenberg sagt:

    Auch hier sind sie wieder, die von Herrn Fuchs bestrittenen Empfehlungen des BVSK!!
    Was nun, Herr Fuchs?

  2. Willi Wacker sagt:

    Was nun, Herr …? War das nicht eine Sendung im Fernsehen, in der die eingeladene Person Farbe bekennen mußte? Auf Herrn Fuchs bezogen,sollte der jetzt doch auch Farbe bekennen hinsichtlich der Empfehlungen. Es ist doch ein wundersames Ding, dass Empfehlungen, deren Existenz Herr Fuchs bestreitet, plötzlich in Gerichtsurteilen auftauchen. Damit sie dort aber auftauchen konnten, wurden sie von der Huk und deren Anwälten in Schriftsätzen vorgetragen. Bekanntlich sind Huk und BVSK aber auch Teilnehmer der Gesprächsergebnisrunde. Da haut nunmehr ein Teilnehmer den anderen in die Pfanne, oder anders ausgedrückt ein Partner spielt den anderen aus. Eine schöne Partnerschaft. Am besten wäre, wenn Herr Fuchs jetzt klipp und klar die Wahrheit über die Empfehlungen erklärt, eben Farbe bekennt.
    Das Magdeburger Urteil wird mit Sicherheit nicht das letzte gewesen sein, in dem die BVSK-Honorarempfehlungen auftauchen. Also, was nun Herr Fuchs?

  3. Fred Fröhlich sagt:

    Da hatte ich neulich auch ein Kürzungsschreiben nach bekanntem Muster und Verweis auf Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK-Coburg. Meine Antwort:

    Sehr geehrtes Schaden – Team,

    bezüglich Ihres Schreibens vom ….zur Kürzung meines Sachverständigenhonorars teile ich Ihnen mit, dass ich damit nicht einverstanden bin.

    Die Bezugnahme auf ein „Gesprächsergebnis“ BVSK – HUK – Coburg ist für mich nicht bindend und wird von deutschen Gerichten als nicht zulässige Sondervereinbarung schon lange nicht mehr anerkannt.

    Ich bestehe auf vollständige Zahlung zum Termin.

    …und siehe da, ohne jede Diskussion, 3 Tage später war meine Rechnung vollständig ausgeglichen!

    Der stete Tropfen höhlt den Stein! Dank Captain HUK und diesem Forum ist auch der kleine SV in der Lage, dagegen zu halten! Ich bedanke mich dafür in aller Form bei den Machern!!!

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Fred Fröhlich,
    den Dank hört man doch gerne.
    Es ist doch auch Sinn und Zweck dieses Blogs, Sachverständige so wie Dich, zu informieren und die Machenschaften der Versicherungen und an erster Stelle, die der Coburger Firma, hier publik zu machen und Tipps und Anregungen zu geben. Das Ganze wird durch einige ehrenamtlich betrieben. Deshalb ist so ein aufrichtiger Dank auch eine Aufmunterung für die Crew, so weiter zu machen. Manchmal würden die Macher es sich wünschen, dass mehr solcher Reaktionen erfolgen würden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Peter Pan sagt:

    Hallo Fred Fröhlich
    wer war denn in Ihrem Fall VN der HUK?
    M.E.gibt es einen Zusammenhang zwischen der Bonität des VN und dem Regulierungsverhalten seiner Versicherung.
    MfG Peter

  6. Fred Fröhlich sagt:

    Hallo Peter Pan,

    dazu kann ich leider nichts sagen. Der VN war ein ganz normaler Bürger…
    MfG Fred

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    auch bei ganz normalen Bürgern wird gekürzt. Wo kämen wir denn hin, wenn die HUK jetzt auch noch gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG verstoßen und den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde, indem nur bei armen oder reichen Versicherungsnehmern Schadenspositionen gestrichen oder reduziert würden?
    Egal wie, gekürzt wird immer.
    Noch ein schönes Wochenende
    Willi

  8. VAUMANN sagt:

    Nee Willi,glaub ich nich!Ich habe gehört,dass bei der VIP-Kundschaft alles kürzungslos reguliert wird,auch die Kosten für das Gutachten,egal wie hoch über BVSK-HUK. Weshalb haben denn die Ossi-SV´s die meissten Probleme mit den Kürzungen?
    Ich kenne SV´s die im Schnitt 50% aller Rechnungen ohne Kürzung von der HUK bezahlt bekommen,auch wenn sie weit über BVSK-HUK liegen.
    Nur wer dem auf den Grund geht,hat die Möglichkeit, die eventuelle Methode zu entdecken.

  9. Hallo Vaumann,

    Weshalb die Ossi’s die meisten Probleme haben, fragst Du? Ich denke, das liegt daran, dass die von der HUK-Coburg favorisierte DEKRA sich Anfang der 90-ger Jahre hier im Osten derart breit gemacht hat und auch heute noch den Markt beherrscht. Es gibt in meinem Umkreis kaum Prozesse und somit keine Urteile, die man der HUK-Coburg um die Ohren klatschen kann. – Ich bin z.Z. immer der Erste, der einen solchen Prozess bei betreffenden AG anstrengt (Siehe AG Bernau). Die überwiegende Mehrheit der SV-Kollegen scheut jedoch davor und knickt gegenüber der HUK ein …

    Gruß Mirko Schwäblein

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Vaumann,
    dazu kann ich nichts sagen. Wenn das stimmt, dann müssten ja viel mehr Urteile aus den neuen Bundesländern vorliegen. Schon allein hier im Blog und in der Urteilsliste sich widerspiegelnd müsste eine Vielzahl mehr Osturteile eingestellt sein. Man müßte tatsächlich dieser Aussage auf den Grund gehen.
    Noch ein schönes Wochendende
    Dein Willi

  11. wesor sagt:

    VAUMANN, wie kann man bei der HUK auf Grund gehen?

  12. VAUMANN sagt:

    Hi Wesor
    Durch Nachforschung!
    Nichts soll bei der HUK ohne Anweisung,Richtlinie oder Vorgabe geschehen,wie man hört!
    Also würde ich mich ersteinmal fragen,wieso die eine Rechnung gekürzt,die andere aber ganz bezahlt wird.
    Aus der Analyse eines Jahres sollte dann schon ganz gut transparent werden,ob die Bonität des VN das Zahlungsverhalten beeinflusst,oder ob diesem Verhalten andere Regeln zugrunde liegen.
    Sie haben einen Gegner?
    Dann müssen sie seine Strategie analysieren,sonst scheitern sie!

  13. R.G. sagt:

    Mirko Schwäblein Samstag, 26.02.2011 um 10:28

    Hallo Vaumann,

    …. Ich bin z.Z. immer der Erste, der einen solchen Prozess bei dem betreffenden AG anstrengt (Siehe AG Bernau). Die überwiegende Mehrheit der SV-Kollegen scheut jedoch davor und knickt gegenüber der HUK ein …

    Hallo, Herr Kollege Schwäblein,

    das, was Sie beobachten ist fast überall festzustellen, und weil dem so ist, gibt es einige Richter, die angesichts dieser Situation meinen, weil doch ein Großteil der Sachverständigen nach dem Gesprächsergebnis abrechnen würde, sei dies als Üblichkeit zutreffend anzusehen und für die Schadenregulierung zu berücksichtigen. Es wird leider dabei nicht hinterfragt, warum die Herrn Kollegen sich scheuen und vor der HUK-COBURG einknicken. Aber auch das wird noch Gesprächsthema werden, da bin ich mir ganz sicher und damit wird´s für die HUK-COBURG immer enger, denn sie provoziert täglich neu den Ratschlag an Unfallopfer, die Schadenregulierung nicht ohne anwaltliche Unterstützung zu betreiben. Gedacht ist dabei an engagierte, couragierte und erfahrene Juristen, die sich auch gern einmal nicht nur mit den Goldeselmandaten beschäftigen möchten und in jedweder Art und Weise auch kommunikativ aus der Masse herausragen. Der Goldesel folgt dann meist später zwangsläufig, wenn man dem Engagement das Dankeschön folgen läßt, währen die Mietmäuler der HUK-COBURG mit attraktiven Sonderkonditionen angelockt werden.Die Entscheidungsgründe in den jüngst eingestellten Urteilen zeigen die Richtung und führen das Geschwätz der HUK-COBURG-Anwälte ad absurdum.

    Mit sonntäglichem Gruß

    R.G.

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