AG Cham spricht restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen HUK-Coburg zu und sieht das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Sondervereinbarung mit unzumutbaren Preisen für den Geschädigten an (Urteil vom 2.3.2011 – 8 C 1164/10 -).

Die Rechtsstreite gegen die HUK-Coburg und ihre VN gehen munter weiter. Im Falle des Sachverständigen Z.W. aus W. musste der Amtsrichter der 8. Zivilprozessabteilung des AG Cham wieder angerufen werden, damit der klagende Sachverständige das ihm gebührende Honorar aus abgetretenem Recht erhielt. Wieder war es die HUK-Coburg, die willkürlich das Honorar des Sachverständigen kürzte und mit ihrer Kürzung baden ging. Der Kläger hatte für seine Gutachtertätigkeit zur Erstellung des Schadensgutachtens für die Unfallgeschädigte einen Betrag von 496,83 € berechnet. Darauf zahlte die HUK-Coburg nur 366,11 € und verwies auf das Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg. Das Gericht hat allerdings mit klaren Worten der HUK-Coburg ins Versicherungsbuch geschrieben, dass es sich bei dem Gesprächsergebnis um eine Sondervereinbarung handelt und dass dementsprechend die dort aufgeführten Preise  für den Geschädigten unzumutbar sind. Auch der Kläger, der unstreitig dem BVSK nicht angehört, muss sich nicht auf derartige Preise verweisen lassen.  Preise aufgrund von Sonderkonditionen hat der BGH mit dem VW-Urteil  vom 20.10.2009 (BGH DS 2010, 28 ) verworfen. Obwohl bereits eine Vielzahl von Gerichten gleichlautend entschieden haben, bemüht die HUK-Coburg und ihre Anwälte immer noch die „Sondervereinbarung“ Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg. Die lernen es wohl nie. Folgerichtig ging die HUK-Coburg als Beklagte baden. Lest aber selbst und gebt Eure Meinung ab.

Amtsgericht Cham

– 8 C 1164/10 –

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Sachverständigen Z.W. aus W.

– Klägers –

Proressbevollmächtigte: RAE. …..

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vert. d. d. Vorstand, dieser vertr. d.d. Vorstandsvorsitzenden in Regensburg                                                   – Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: RA. H. aus N.

wegen Schadensersatzes

erläßt das Amtsgericht Cham durch den Richter am Amtsgericht … am 2.3.2011 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,72 € nebst Zinsen seit dem 14.10.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 130,72 €festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erweist sich in vollem Umfang als begründet.

Entgegen der Bedenken der Beklagten hält das Gericht die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall  durch den  Geschädigten Karl B. an den Kläger, der das Gutachten in seinem Auftrage erstellte, für wirksam. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 4. Ziviolsenat, Urt. v. 20.1.2006, – 4 U 49/05 – an.  Ausreichend ist danach, wenn die abzutretenden Ansprüche mit dem Rechtsgrund des konkreten Verkehrsunfalles un Verebindung mit der Angabe von Abspruchsgegner und Anspruchsteller benannt sind, da damit der abgetretene Anspruch konkret benannt werden kann. Dies ist hier erfolgt. Welche Ansprüche daraus im Einzelnen abgetreten werden, ist dagegen im Zweifel ohne Belang., da sämtliche auf dem selbem Rechtsgrund der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVH beruhen. Eine Differenzierung nach Art des auszugleichenden Schadens erscheint als Erfordernis der  Wirksamkeit der Abtretung überspannt (vgl. OLG Sachsen-Anhalt aaO.).

Soweit sich die Beklagte gegen die Höhe der entstandenen Sachverständigenkosten wendet, bleiben ihre Angriffe ohne Erfolg. Das erkennende Gericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ( vgl. etwa BGH NJW 2006, 2472 ff.; BGH NJW 2007, 1450) entschieden, dass eine Anlehnung des Sachverständigenhonorares an die Schadenshöhe nicht zu beanstanden ist. Den Geschädigten trifft, anders als etwa bei der Anmietung eines Mietwagens, auch keine vorherige Erkundigungs- und Preisvergleichspflicht zu den  Sachverständigenhonoraren. Denn im Bereich der Sachverständigengutachten sind einheitliche Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugängliche Preislisten, die einen Vergleich ermöglichen würden, nicht ersichtlich. Der Geschädigte darf daher grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen ( vgl. LG Regensburg Urt. b. 26.10.2010 – 2 S 134/10 -). Das Sachverständigenhonorar hält sich hier im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen i.S.d. § 249 BGB. Eine für den Geschädigten erkennbare willkürliche Festsetzung des Sachverständugenhonorares ist nicht gegeben. Die Honorarforderung war im übrigen für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht. Die Honorarbeträge bewegen sich im Rahmen des bei einer Honorarbefragung des BVSK ermittelten Honorarkorridors ebenso wie die gesondert abgerechneten Nebenkosten. Eine Überprüfung der einzelnen Nebenkostenpositionen hat dabei zu unterbleiben (LG Regensburg aaO.)

Auch muss sich der Geschädigte nicht auf das sogenannte Gesprächsergebnis des BVSK mit HUK-Coburg/Bruderhilfe verweisen lassen. Dies stellt eine Sondervereinbarung zwischen dem BVSK und der HUK-Coburg dar, gilt mithin lediglich im Verhältnis der BVSK-Sachverständigen zur HUK-Coburg. Das Gesprächsergebnis läßt sich allerdings nicht auf die gegenüber Privaten geltend gemachten Honorarforderungen übertragen (LG Regensburg aaO.).

Nachdem die Beklagte auf den somit dem Geschädigten zustehenden Anspruch in Höhe von 496,83 € lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 366,11 € bezahlt hat, war die Beklagte auf Grund der erfolgten Abtretung zu verurteilen, an den Kläger den ausstehenden Restbetrag in Höhe von 130,72 € zu bezahlen.

So der Amtsrichter der 8. Zivilabteilung des AG Cham. Interessant ist auf jeden Fall der Absatz über das Gesprächsergebnis als Sondervereinbarung. Preise aufgrund einer Sondervereinbarung sind bekanntlich nach der Rechtsprechung des BGH als nicht marktgerechte Preise anzusehen und mithin für den Geschädigten unzumutbar. Also hat das sog. VW-Urteil, worauf  der Verfasser schon mehrfach hingewiesen hat, auch Einfluss auf den Sachverständigenmarkt. Vgl. hierzu auch den Aufsatz von Wortmann Die Berücksichigung der Verrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten bei der Kfz-Schadensermittlung in DS 2011, Seite 62 ff.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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