AG Fürth verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 320 C 3139/10 vom 15.03.2011)

Mit Entscheidung vom 15.03.2011 (320 C 3139/10) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Fürth zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Das Gericht stützte sich in seiner Begründung im wesentlichen auf die Erforderlichkeit und hat als Maßstab zur Ermittlung für den Rahmen „des zur Wiederherstellung erforderlichen“ die klägerseits vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 als Anhaltspunkt verwendet. Das von der Beklagten in das Klageverfahren eingebrachte „Gesprächsergebnis BVSK-HUK Coburg“ fand keine Berücksichtigung.

Amtsgericht Fürth

Az.: 320 C 3139/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg,

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht … am 15.03.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 432,89 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu bezahlen.

II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es ergeht folgender

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 432,89 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand ist gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlich.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Folgende Erwägungen, gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefaßt, liegen der Entscheidung zugrunde:

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten. Die Haftung der Beklagten zu 100 % für die Folgen eines Verkehrsunfalls ist unstreitig.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007 VI ZR 67/06 ist der Geschädigte nach schadensrechtiichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, sodass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Im Hinblick auf eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars eines Kraftfahrzeuges-Sachverständigen liegt keine Überschreitung der Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung vor. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realiesierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kommt § 315 BGB hier nicht zur Anwendung. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten.

Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dass hier ein Gesprächsergebnis zwischen der BVSK und der Beklagten als Tabelle basierend auf der BVSK Honorarbefragung von 2005/2006 zugrunde gelegt werden kann. Dazu trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.02.2011 vor, dass mit Schreiben vom 17.01.2011 die BVSK eine Empfehlung hinsichtlich Sachverständigenhonorars nicht gäbe.

Darüberhinaus wird von Klägerseite aber die Honorarbefragung der BVSK vorgelegt im Hinblick auf die Jahre 2005/2006. Daraus ergibt sich, dass der dortige Rahmen im Hinblick auf Grundhonorar und Nebenkosten wie Lichtbilder, Porto und Fernsprechgebühren, sowie Schreibarbeiten eingehalten wird durch die klägerseitigen Sachverständigenkosten.

Daraus ergibt sich eindrucksvoll jedenfalls, dass für jeden Geschädigten eine erkennbar willkürliche Festsetzung, insbesondere in überteuerter Höhe, nicht vorliegen kann.

Zusammenfassend war dem Kläger der geltende Anspruch damit insgesamt zuzusprechen.

2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 ff. ZPO.

Verkündet am 15.03.2011

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3 Antworten zu AG Fürth verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 320 C 3139/10 vom 15.03.2011)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    das immer wieder von der HUK-Coburg vorgebrachte Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg ist, das müsste die HUK-Coburg doch langsam gemerkt haben, ein Auslaufmodell, das nicht wieder aufgelegt werden wird. So viele Gerichte haben bereits das besagte Gesprächsergebnis als Sondervereinbarung mit der Versicherung bezeichnet und die richtige Konsequenz gezogen. Preise aufgrund von Sondervereinbarungen mit Versicherungen sind keine marktüblichen Preise und daher für den Geschädigten unzumutbar, darauf verwiesen zu werden (vgl. BGH VW-Urteil vom 20.10.2009 -VI ZR 53/09 – Rdnr. 13).
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. Frank sagt:

    vielleicht sollte auch mal dem Fuchs die ROTE Karte gezeigt werden

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Frank,
    das Problem ist nur, dass der dann – trotz roter Karte – den Platz nicht verlässt. Sein Verein lässt ihn ja weiter spielen.
    Mit freundlichen Grüßen ins Frankenland
    und man sieht sich – hoffentlich
    Dein Willi

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