AG Wolfsburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.3.2011 – 22 C 58/11 -.

Auch das Amtsgericht Wolfsburg musste sich im Jahre 2011 mit den unberechtigten Kürzungen der HUK-Coburg beschäftigen. Die Sachverständigenkostenrechnung des Sachverstämdigen Dipl.-Ing. SV aus W. wurde einfach um 217,17 € gekürzt. Der Sachverständige, an den durch Abtretungsvereinbarung die Sachverständigenkosten abgetreten waren, klagte die restlichen Sachverständigenkosten mit Erfolg ein.

Amtsgericht Wolfsburg

– 22 C 58/11 –

Im  Namen  des  Volkes

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

des Dipl.-Ing. SV aus W.

– Klägers –

g e g e n

Herrn B.T. aus S.

– Beklagter –

hat das Amtsgericht Wolfsburg auf die mündliche Verhandlung vom 25.3.2011 durch die Richterin am AG. …. für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 217,17 € nebst Zinsen zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten gem. §§ 7 I StVG, 823 I, 249, 398 BGB.

Von dem abgetretenen Schadensersatzanspruch des Klägers sind die Kosten der Schadensfeststellung als Teil des zu ersetzenden Schadens umfasst. Die Kosten für ein insoweit eingeholtes Sachverständigengutachten sind dabei zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig werden. Der Beauftragung des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV aus W. durch den Unfallgeschädigten lag unbestritten eine Honorarvereinbarung zugrunde. Durch diese Vereinbarung entstandene Kosten sind grundsätzlich von dem Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten umfasst. Das Gericht hatte hier somit nicht darüber zu entscheiden, ob eine übliche Vergütung als vereinbart zugrunde zu legen war, § 632 II BGB, sondern ob der Unfallgeschädigte (Zedent) durch die Auswahl konkret des Klägers als Sachverständigen und die konkret getroffene Honorarvereinbarung gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen hat. Einen solchen Verstoß hat das Gericht nicht feststellen können.

Die Vereinbarung eines Grundhonorares, welches sich nach klägerischem Vortrag und ausweislich der Rechnung vom 7.9.2009 in Abhängigkeit zur festgestellten Schadenshöhe errechnet, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH NJW 2006, 2472; BGH NJW 2007, 1450). Bei dem zugrunde zu legenden Gutachten handelt es sich um ein Routinegutachten zur Feststellung der Schadenshöhe zur Geltendmachung gegenüber derb Haftpflichtversicherung des Schädigers. In solchen Fällen kann das vereinbarte Honorar durch Zugrundelegung des tatsächlichen Zeitaufwandes für die Gutachtenstellung auf Grundlage der festgestellten Schadenshöhe vereinbart werden. Weder das Grundhonorar noch die geltend gemachten Nebenkosten sind dabei dem Grunde und der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass sowohl das Grundhonorar als auch die Einzelpositionen sich im Honorarrahmen gem. der Honorarumfragen der Berufsverbände des BVSK e.V. und des VKS e.V. befinden. Die Zugrundelegung dieser Honorarumfragen zur Bemessung einer Honorarvereinbarung ist dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Parteien der Honorarvereinbarung müssen sich dabei nicht auf zwischen der Haftpflichtversicherung des Schädigers [HUK-Coburg] und einem Berufsverband [BVSK] festgelegte Taxen verweisen lassen. (vgl. BGH NJW-RR 2007, 123). Nachdem sich sowohl das Grundhonorar als auch die einzelnen Nebenkostenpauschalen im Rahmen dieser Honorarumfragen sich nach dem substantiierten klägerischen Vortrag befinden, ist nicht zu erkennen, inwieweit der Zedent als Laie gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen haben soll, auch wenn die getroffene Honorarvereinbarung gegebenenfalls übersetzt sein sollte. Auch die Vereinbarung der Fahrtpauschale ist nicht zu beanstanden. Dem Zedenten ist auch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zuzugestehen, einen Sachverständigen im Umkreis von bis zu 20 km zu beauftragen. Der Beklagte war daher, wie geschehen, zu verurteilen.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

So das Urteil der Amtsrichterin aus Wolfsburg, die mit einem Halbsatz das Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg ebenfalls verworfen hat.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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