AG Leipzig entscheidet mit Urteil vom 21.4.2011 – 111 C 1576/11 – mit eindeutig klaren Worten gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse.

Hallo Leser, nachfolgend noch ein Urteil aus Leipzig zum Thema Sachverständigenhonorar, das wieder gegen die HUK-Coburg erging. Offensichtlich hatte die zuständige Richterin der 111. Zivilprozessabteilung von dem unerheblichen Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung die  Nase wohl voll. Anders sind die klaren Worte wohl nicht zu verstehen. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 111 C 1576/11

Verkündet am: 21.04.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G., vertreten durch d. Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg

– Beklagter –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht …

im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO am 21,04.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 355,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 20. März 2010 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 355,53 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von restlichen 355,53 € gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249, BGB.

Aufgrund der Vielzahl der diesbezüglich bereits entschiedenen Fälle beschränken sich die Ausführungen des Gerichts wie folgt:

Gemäß § 249 BGB sind die schadensersatzrechtlich erforderlichen Sachverständigenkosten zu ersetzen. Das sind diejenigen, die das marktübliche nicht unbillig überschreiten.

Die hier von der Klägerin mit Rechnung vom 08.10.2009 (Anlage K4, Blatt 25 d.A.) vorgenommene Abrechnung entspricht der gerichtsbekannt bislang nahezu einheitlich vorgenommenen Abrechnungspraxis.

Bei der Betrachtung, ob die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren, ist nicht auf die Vorstellungen der Versicherungswirtschaft, insbesondere der Beklagten, abzustellen, sondern ob es sich diesbezüglich um die übliche Berechnungsmethode handelt.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 23. März 2005 – 01 S 7099/04 – , auch bereits entschieden, dass die Entscheidungen zu Unfallersatztarifen im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Das LG Leipzig führt wie folgt aus : „für den privaten Unfallgeschädigten soweit es sich nicht um ein Unternehmer mit einer Vielzahl von Fahrzeugen handelt gibt es, anders als im Metwagenbereich keinen transparenten Markt, keinen speziellen Normal- oder Unfallersatztarif“

Die für den Geschädigten im Sinne des § 249 BGB notwendigen Kosten sind diejenigen, die er auf dem lokalen freien Markt aufwenden muss. Das die von der Klägerin geltend gemachten Kosten diese unbillig überschreiten, wird von der Beklagten nicht konkret vorgetragen. Die Einwendungen der Beklagten sind vielmehr diejenigen welche in jedem Rechtsstreit gleichermassen erhoben werden. Ein substantiierter Vortrag, dass die Kosten der Gutachten der Klägerin die Spanne der Kosten anderer Anbieter auf dem lokalen Markt in Leipzig unbillig überschreiten, fehlt in diesem, wie auch in jedem anderen bislang vom Gericht entschiedenen Verfahren.

Darüber hinaus könnte dem Geschädigten auch die Zahlung eines ggf. überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn dies für ihn nicht erkennbar war. Da eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen gerichtsbekannt nach Schadenshöhe abrechnet, konnte auch der Geschädigte im vorliegenden Fall keine Erkenntnismöglichkeiten haben, um zu einer anderen Einschätzung zu kommen.

Nach alledem war der Klage voliumfänglich stattzugeben.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten gut das oben Dargelegte entsprechend.

Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Nebenkosten gem. §§ 280, 286, 288 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

So das Urteil aus Leipzig. Es müssten aber noch mehr Urteile aus den neuen Bundesländern kommen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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