AG Coburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (14 C 1610/08 vom 13.03.2009).

Die Amtsrichterin der 14. Zivilabteilung des AG Coburg hat die HUK-Coburg allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 13.03.2009 ( 14 C 1610/08 ) verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 98,41 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten – deren Haftung dem Grunde nach unstreitig ist – aus abgetretenem Recht des Geschädigten Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 98,41 Euro beanspruchen.

1.
Der Kläger  ist aktivlegitimiert. Die Abtretung der Forderung durch den Geschädigten ist wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor, § 2 Abs. 2 Satz 2 RDG. Durch die Abtretung ist der Kläger an die Stelle des Geschädigten getreten, § 398 BGB. Dies hat entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht den Inhalt der Forderung verändert, insbesondere gelten auch im Verhältnis zum neuen Gläubiger die schadensrechtlichen Grundsätze.


2.
Die Kosten von Sachverständigengutachten gehören zu den nach § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Erforderlich sind solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil v.
23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 Tz. 11, 17).

3.
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden.

a)
Eine pauschalierte Abrechnung, die sich an der Schadenshöhe orientiert, ist ohne weiteres zulässig (vgl. BGH aaO Tz. 20).  Anders als in dem von der Beklagten zitierten Urteil des AG Saarbrücken liegt im vorliegenden Fall auch eine Honorarvereinbarung vor .

b)
Sachverständigenkosten die, wie im vorliegenden Fall (brutto) lediglich rund 14 % der (Brutto-) Reparaturkosten betragen bzw. rund 19% des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes, sind ohne weiteres als angemessen anzusehen (vgl. auch LG Coburg, ZfS 2004, 35). Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch:

aa)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Honorarvereinbarung BVSK-HUK 2007 für den Geschädigten – an dessen Stelle der Kläger durch die Abtretung getreten ist – nicht maßgeblich, weil er diese auch als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch nicht kennen muss.

bb)
Auf die Höhe der einzelnen Nebenkostenpositionen kommt es nicht an, solange sich der geltend gemachte Gesamtbetrag wie im vorliegenden Fall im Rahmen des Erforderlichen bewegt.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich unstreitig seit dem 31.10.2008 in Verzug.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11 ZPO.

So die Amtsrichterin der 14. Zivilabteilung des AG Coburg.

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7 Antworten zu AG Coburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (14 C 1610/08 vom 13.03.2009).

  1. Buschtrommler sagt:

    Auszug:
    ..ist die Honorarvereinbarung BVSK-HUK..nicht maßgeblich, weil er diese auch als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch nicht kennen muss.

    …und DEN Satz sollten sich viele einrahmen und übern Tisch hängen…!

  2. Andreas sagt:

    „Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Honorarvereinbarung BVSK-HUK 2007 für den Geschädigten – an dessen Stelle der Kläger durch die Abtretung getreten ist
    – nicht maßgeblich, weil er diese auch als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch nicht kennen muss.“

    Nicht nur nicht kennen muss, sondern im Regelfall gar nicht kennen kann.

    Ein schönes Urteil, das lediglich auf Grund des Relationsvergleiches einen etwas faden Beigeschmack bekommt. Das war zwar als Beispiel nett gemeint, aber die HUK wird sich jetzt darauf stürzen, dass nur eine Relation von 14% zulässig sei…

    Grüße

    Andreas

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Wichtig bei diesem Urteil des Hausgerichtes der HUK-Coburg ist der Satz in der Urteilsbegründung, dass die Honorarvereinbarung BVSK-HUK nicht massgeblich ist. Ausser den im BVSK zusammengeschlossenen Sachverständigen kann eigentlich keiner sonst diese Honorarvereinbarung kennen, eben weil sie keine Allgemeingültigkeit hat. Vereinbarungen haben ihre Rechtwirkung nur inter partes, als nur unter den Vertragspartnern. Ansonsten ein schönes Urteil.

  4. downunder sagt:

    hi willi
    super urteil,ohne schnörkel sauber auf den punkt!
    sydney´s finest

  5. R.G. sagt:

    AG Coburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten
    Dienstag, 24.03.2009 um 16:40 von Willi Wacker | · Gelesen: 1398 · heute: 32 |

    Die Amtsrichterin der 14. Zivilabteilung des AG Coburg hat die HUK-Coburg allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 13.03.2009 ( 14 C 1610/08 ) verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 98,41 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

    Die beurteilungsrelevante Substanz wird langsam aber sicher freigespült von den Manipulationsversuchen und Richter scheuen sich heute schon nicht mehr im Prozess darauf hinzuweisen, dass man solche Vorgehenweisen für nicht in Ordnung hält, wie mir ein Kollege aktuell berichtet hat.

  6. PeterPan sagt:

    Hallo R.G.
    die Richter schütteln nurnoch mit dem Kopf und fragen die Beklagtenvertreter:“kennen sie auch schon captain-huk?…“
    Spätestens nach diesem Satz kann jeder Klägervertreter auf seinem Stuhl in die entspanntestmögliche Sitzhaltung wechseln.
    m.f.G.Peter

  7. Friedhelm S. sagt:

    Hi Peter Pan,
    ich habe bei Schriftsätzen meines Anwaltes gelesen, dass die Urteilsliste zu SV-Honorar mit Hinweis auf Captain-HUK angegeben war. Ein befreundeter Amtsrichter hatte mir auch schon mitgeteilt, dass CH auch von einigen Richtern gelesen wird.

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