AG Landau in der Pfalz verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 1003/08 vom 14.01.2009)

Mit Urteil vom 14.01.2009 (2 C 1003/08) hat das AG Landau den LVM aG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 616,68 € zzgl Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten noch weitere Mietwagenkosten ersetzt verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 7 Abs. 1, 18 StVG; § 3 Nr. 1 PflVG).

Die Kosten, die dem Kläger für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellt worden sind, sind in Höhe von 1.366,68 € als objektiv erforderlich anzusehen und demgemäß als Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von den Beklagten zu ersetzen. Nachdem die Beklagte zu 3 bereits 750 € bezahlt hat, stehen dem Kläger noch 616,68 € zu.

Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstel­lung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das Gericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Höhe dieser Kosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit folgt es dabei der Rechtsprechung der Berufungs­kammer des Landgerichts Landau in der Pfalz. Diese Kammer ist zur Entscheidung über eine mögliche Berufung gegen dieses Urteil zuständig.

Das Gericht geht dabei zunächst vom gewichteten Mittel des Schwacke Mietpreisspiegel 2006 für die hiesige Region aus, und zwar vom gewichteten Mittel („Modus“) des so genann­ten „Normaltarifs“ (= Tarif für Selbstzahler). Bei einem Fahrzeug der Gruppe 5 beläuft sich danach die Miete für 9 Tage auf 833 € einschließlich Mehrwertsteuer. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Geschäfts über die Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen (Vorhaltung verschiedener Fahrzeugtypen, Unwägbarkeiten hinsichtlich der Dauer der Mietzeit, keine Vorauszahlung der Miete oder Absicherung durch Kreditkarte, Forderungsausfallrisiko) nimmt das Gericht sodann einen pauschalen Aufschlag von 20% vor. Somit belaufen sich die reinen Mietwagenkosten auf 999,60 € einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Kosten für die Haftungsbeschränkung, den zweiten Fahrer und die Fahrzeugzustellung in Höhe von insgesamt 367,08 € (einschließlich Mehrwertsteuer). Die zur Schadens­behebung erforderlichen Mietwagenkosten belaufen sich somit auf besagte 1.366,68 €.

Das Fahrzeug des Klägers ist der Gruppe 5 zuzuordnen (§ 287 ZPO). Das Gericht bezieht sich dabei auf die mit dem Schreiben des Sachverständigen X vom 12. März 2008 vorgelegte Fahrzeugliste. Eine Kürzung der Klageforderung im Hinblick auf das Alter des beschädigten Fahrzeuges kommt nicht in Betracht, wenngleich der Pkw des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits annähernd 10 Jahre alt war, so führt dies nicht gleichsam automatisch zu einem im Vergleich zu einem Neufahrzeug erheblich verminderten Gebrauchswert. Nur dann, wenn der Gebrauchswert des Altfahrzeuges gegenüber demjenigen des Mietwagens erheblich herabge­setzt ist, sind lediglich die Kosten für einen etwa wertgleichen Mietwagen in Ansatz zu brin­gen oder sogar, bei einem Wagen, der bereits vor dem Schadensereignis stark mangelbehaftet war, lediglich die Vorhaltekosten zu ersetzen. Von einem gegenüber dem Mietwagen stark reduzierten Gebrauchswert des Klägerfahrzeuges kann hier indes nicht ausgegangen werden. Im Gutachten des Sachverständigen X wird der Zustand des Fahrzeugs als „gut“ beschrie­ben. Die Beklagten haben gegen die vom Gutachter getroffene Feststellung substantiierte Einwendungen nicht erhoben.

In dem eben dargelegten Rahmen darf der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmieten. Er muss nicht nach einem günstigeren Tarif suchen. Das gilt auch dann, wenn zwischen dem Unfall­zeitpunkt und dem Tag der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein längerer Zeitraum liegt.

Soweit das AG Landau.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Landau in der Pfalz verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 1003/08 vom 14.01.2009)

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Babelfisch,
    Ihnen und Ihren Mitautoren sowie dem Chefredakteur einen herzlichen Glückwunsch. Bisher hatte Captain-Huk noch nie so viele Berichte und Urteile wie in diesem Monat. Da Sie mit Ihren Mitwagen-Urteilen zu diesem Erfolg mit beigetragen haben, besonderes Lob an Sie. Machen Sie so weiter, dann werden Sie noch Spitzenreiter.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Friedhelm S.

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Babelfisch,
    den Glückwünschen meines Vorkommentatoren Friedhelm S. kann ich mich nur anschliessen.
    So viel Information wie diesen Monat gab es noch nie. Vielen Dank an aklle, die dazu beigetragen haben.

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