AG Hamburg-Wandsbek verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.02.2009 (711 C 162/08) hat das AG Hamburg-Wandsbek die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 777,25 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht  wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin verlangt zu Recht von der Beklagten die Zahlung von 777,25 Euro.

Sie hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB auf Schadensersatz in Höhe der restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht des Zeugen L.

Der Zedent  X konnte die ihm entstandenen Mietwagenkosten als Schadensersatz von der Beklagten ersetzt verlangen. § 7 Abs, l StVG sieht vor, dass, wenn beim Betrieb eines Fahrzeugs eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, und § 115 VVG bestimmt, dass der Geschädigte diesen Anspruch auch direkt gegen den Versicherer des Halters geltend machen kann. Im Rahmen des Unfalls vom xx.xx.2008 ist beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs der Pkw des Zedenten X beschädigt worden.

Daraus entstanden diesem Kosten für einen Ersatzmietwagen während der Zeit, in der sein eigener Pkw repariert wurde. Diese Mietkosten enthielten auch einen 10%igen Aufschlag für Unfallersatzgeschäfte. Zwar ist der Einwand der Beklagten richtig, dass sich im schriftlichen Mietvertrag nur der Hinweis auf die Abrechnung gemäß Normaltarif 12/07 befindet und dass die Abrechnung auf der rechten Seite des Mietvertrages, in der sich der 10%ige-Aufschlag findet, erst nach Rückgabe des Fahrzeugs ausgefüllt sein dürfte. Die Klägerin hat jedoch substantiiert dargelegt, däss die Notwendigkeit des 10%igen Aufschlags noch vor Ort vor Aushändigung des Fahrzeugs beim Ausfüllen des Vertrags mit dem Geschädigten besprochen worden sei. Diese zusätzliche mündliche Vereinbarung, die sich dann hinterher auch in der Abrechnung wiederfand, ist von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.

Die Mietwagenkosten sind auch in der von der Klägerin geforderten Gesamthöhe von 1 251,70 Euro zu ersetzen, denn dieser Gesamtbetrag liegt noch unterhalb des nach Ermittlung des Gerichts erstattungsfähigcn Betrages in Höhe von 1.316,- Euro. Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB. § 249 Abs. 1 BGB sieht vor, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wäre das Fahrzeug des Zeugen L. nicht beschädigt worden, so hätte dieser keinen Ersatzwagen für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs anmieten müssen und keine Mietwagenkosten gehabt.

Nach § 249 BGB zu ersetzen ist der erforderliche Aufwand zur Schadensbehebung. Dabei kann der erforderliche Aufwand im Wege der Schätzung des ortsüblichen Mietwagen-Tarifs gemäß § 287 ZPO ermittelt werden. Das Gericht hat vorliegend einen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 1.316,-Euro als ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt. Zur Ermittlung der ortsüblichen Mietwagentarife zieht das Gericht als Schätzungsgrundläge den jeweiligen Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels im Regionalbezirk Ahrensburg und die Nebenkostentabelle aus dem Jahre 2007 heran. Das Gericht sieht trotz der seitens der Beklagten geäußerten Kritik an der Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels keinen Grund, von dieser anerkannten Rechtsprechung abzuweichen. Die in den Schriftsätzen und Anlagen der Parteien ausführlich dargestellten Vor- und Nachteile des Schwacke-Automietpreisspiegels im Vergleich zum Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer Instituts haben das Gericht nicht davon überzeugen können, dass letzterer eine geeignetere Schätzungsgrundlage ist. Denn u.a. basiert die Schwacke-Liste auf einem wesentlich breiteren Informations- und Datenstand als die des Fraunhofer Instituts.

Der Zedent hat den Mietwagen für 10 Tage (vom 04.03. bis zum 13.03,2008) gemietet Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 beträgt -der Mietpreis für ein Fahrzeug der Gruppe 4 für 10 T’age 765,- Euro (Wochenpreis in Höhe von 495,- Euro zuzüglich Drei-Tages-Pauschale in Höhe von 270 Euro).

Hiervon braucht sich der Geschädigte einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen nicht gefallen zu lassen. Denn sein geschädigtes Fahrzeug ist einer höheren Preisklasse, der Gruppe 5, zuzuordnen, wie die Klägerin substantiiert vorgetragen und mit Vorlage der Eurotax-Schwacke- Mietwagengruppeklassifizierung auch substantiiert dargelegt hat. Aus der Liste ist eindeutig zu entnehmen, dass der Fahrzeugtyp M. der Wagenklasse 5 zuzurechnen ist.

Auf den Grundmietpreis in Höbe von 765.- Euro ist ein Aufschlag in Höhe von 20 % gerechtfertigt, der sich daraus ergibt, dass beim Unfallersatzgeschäft Mehrleistungen des Vermieters im Vergleich zum Normaltarif vorzunehmen sind.

Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, worin diese Mehrleistungen bestehen: Sie muss eine Vorfinanzierung   leisten,   da   sie   die  Mietwagenkosten,   im  Gegensatz zum   normalen Selbstzahlergeschäft mit Vorkasse, in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten erhält. Zudem ist die Vermietung an Unfallgeschädigte aufwändiger als an andere Mieter, da zusätzliche Daten wie Unfallgegegner, dessen Haftpflichtversicherer etc. aufgenommen und später doppelte Konespondenz mit Versicherer und Kunden geführt werden muss. Unter Hinzurechnung des Aufschlags ergibt sich ein Betrag von 918,- Euro.  Hinzu kommen nach der Nebenkostentabelle 195,- Euro für eine Vollkaskoversicherung (1 Woche a 132,- Euro zuzüglich 3 Tage á 66,- Euro). Diese Kosten sind stets erstattungsfähig. Denn der Mieter hat das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand wieder zurückzugeben. Die ihm bei  seinem eigenen Fahrzeug zustehende freie Entscheidung,  ob und wie er im Schadensfalle das Fahrzeug reparieren lässt, steht ihm gerade nicht zu. Das damit verbundene erhöhte Risiko darf er deshalb durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung minimieren. Auch die Kosten für die Winterbereifung in Höhe von 150,- Euro sind erstattungsfähig. Selbst wenn  das   eigene  Fahrzeug  des  Geschadigten  möglicherweise  nicht   mit   Winterreifen ausgestattet war, so ist ihm doch zu gestatten, aus Sicherheitsgründen das Ersatzfahrzeug mit Winterbereifung versehen zu lassen. Denn nach § 249 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, dies gilt auch hinsichtlich der Sicherheit des Fahrzeugs. Da man mit einem unbekannten Ersatzfahrzeug nie genauso sicher fährt wie mit dem eigenen und damit ein höheres Unfallrisiko besteht, ist es angebracht, dieses Risiko durch eine optimale Ausstattung des Ersatzwagens weitgehend zu minimieren.

Schließlich kommen noch die Kosten für das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeugs in Höhe von 50,- Euro hinzu. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie den Mietwagen dem Geschädigten zur Werkstatt hingebracht und auch wieder abgeholt hat. Die Beklagte bat ihre erhöhte Darlegungslast nicht erfüllt, indem sie dies lediglich, wenn auch zulässig nach § 138 IV ZPO mit Nichtwissen bestritt.

Diese Kosten sind auch erstattungsfähig. Der Geschädigte kann nicht  darauf verwiesen werden, die Autovermietung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi erreichen zu müssen. Er soll nach § 249 BGB gerade so gestellt werden, als sei es zu dem schädigenden Ereignis, hier dem Unfallgeschehen, nicht gekommen.

Unter Hinzurechnung der Nebenkosten entsteht ein erstattungsfähiger Betrag von 1.316,- als ortsübliche Vergleichsmiete.

Die Behauptung der Beklagten, der Geschädigte habe die Möglichkeit gehabt, ein vergleichbares Auto mit wesentlich günstigeren Tanten in Höhe von maximal 355,99 Euro abzumieten, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn der Geschädigte hatte zu diesen Tarifen nicht auf der Stelle und vor Ort in der Reparaturwerkstatt einen Ersatzwagen in der passenden Wagengruppe mit der Möglichkeit einer Sicherungszession anstelle der üblichen Vorkasse geliefert bekommen können. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass es sich bei den von der Beklagten aufgeführten Tarifen um Sonderangebote handelte, die nur über das Internet mit einer Einzugsermächtigung der Mietwagenkosten über eine Kreditkarte gebucht werden können und bei denen keine Garantie der Fahrzeugverfügbarkeit besteht.

Der von der Klägerin geforderte Betrag in Höhe von 1.251,70 Euro ist gerechtfertigt, denn er lag sogar noch dem ortsüblichen Tarif von 1.316,- Euro. Abzuglich der von der Beklagten vorprozessual gezahlten 474,45 Euro (§ 362 BGB) verbleiben die zuzusprechenden 777,25 Euro.

Soweit das AG Hamburg-Wandsbek.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Hamburg-Wandsbek verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    AG Hamburg-Wandsbek verurteilt….
    …Mit Urteil vom 12.092.2009 (711 C 162/08) hat das AG Nürnberg die beteiligte Versicherung….

    Bitte entsprechend die regionale Gerichtsbarkeit und die beklagte Vs eintragen….sonst wirds doch etwas unübersichtlich….
    Danke.
    MfG. Buschtrommler

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    Dein vorstehender Kommentar ist mir unverständlich. Ich kann nichts von AG Nürnberg lesen.
    Mit freundl. Grüßen
    Friedhelm S.

  3. Buschtrommler sagt:

    @Friedhelm….das war die ursprüngliche Eintragung…zwischenzeitlich korrigiert.
    …dachte daß der Kommentar nach Korrektur gelöscht anstatt veröffentlicht würde…..
    Trotzdem nix für ungut, dafür plagen sich die Autoren täglich mit vielem herum….da kommt schon mal was quer…
    Gruss Buschtrommler….

  4. Babelfisch sagt:

    ….. ich bitte um Nachsicht für den Lapsus!

    Kommt bestimmt wieder vor!

  5. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    vielen Dank für den Hinweis. Die ursprüngliche Eintragung hatte ich nicht gesehen. Totzdem finde ich es gut, dass Du auch einmal die täglichen Plagen der Autoren, insbesondere des Herrn Babelfisch erwähnt hast. Wahrlich, wahrlich, die Autoren leisten täglich vieles. Ihnen sei hier mein besonderer Dank ausgesprochen.
    MfG
    Friedhelm S.

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