AG Homburg verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 7 C 298/10 (17) vom 29.06.2011)

Mit Entscheidung vom 29.06.2011 (7 C 298/10 (17)) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Vers. AG durch das Amtsgericht Homburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Auch hier ein klares Veto gegen die Argumente der HUK. Eine Urteilsbegründung unter Beachtung schadensrechtlicher Grundlagen (Erforderlichkeit) ohne jedwede Angemessenheitsprüfung. Respekt!

Amtsgericht Homburg                                     Verkündet am: 29.06.2011

Aktenzeichen: 7 C 298/10 (17)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

1. Herrn …

2. Firma HUK-Coburg-Allgem. Vers. AG vertr. d.d. Vorstand, W.-Th.-Römheld-Str. 28, 55097 Mainz

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Homburg durch … im vereinfachten Verfahren
nach
§ 495a ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 08.06.2011 am 29.06.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 541,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.01.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 83,54 € außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Erstellung eines Tatbestandes wurde gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten Ersatz restlicher Sachverständigenkosten, Verzugszinsen und die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltkosten verlangen.

1. Die Beklagten sind gemäß §§ 7 I, 17 II, III StVG i.Vm. § 115 I Nr.1 VVG i.V.m. § 249 I BGB zum Ersatz der Sachverständigenkosten verpflichtet, denn das von dem Sachverständigen … mit Rechnung vom 11.01.2010 veranschlagte Honorar von 793,97 € brutto hält sich im Rahmen des zur Widerherstellung Erforderlichen; es ist weder willkürlich festgesetzt, noch überhöht.

a. Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen, würde, erforderlich sind (so beispielhaft BGH NJW-RR 1989, 953). Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (so BGH VersR 2007, 560).

Für den Geschädigten gilt bei der Beauftragung eines Sachverständigen infolge eines Verkehrsunfalls zur Beurteilung eines Schadens an seinem PKW hierbei allerdings eine subjektbezogene Betrachtungsweise, das heißt es ist auf seine spezielle Situation, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Im Gegensatz zu der Situation bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist er hierbei nicht verpflichtet, vor der Beauftragung Vergleichsangebote einzuholen (vgl. Hinweisbeschluss des Landgerichts Saarbrücken, AZ.: 13 S 146/09). Er muss also vor der Beauftragung den maßgeblichen Markt nicht erforschen, weil es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemeinen Preislisten fehlt, sodass der Geschädigte schon gar keinen objektiven Vergleich anstellen kann (ibid.). Er darf vielmehr in aller Regel von der Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars ausgehen, solange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich bemisst und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

b. Es kommt in dem hier vorliegenden Streitfall also bereits gar nicht auf die Frage an, welche Abrechnungsmethode der Sachverständige bei der Honorarbemessung anwenden durfte und ob das von ihm angesetzte Honorar tatsächlich überzogen ist. Dies ist eine Frage, die die Beklagten in einem gegebenenfalls mit dem Sachverständigen zu führenden Rechtsstreit zu klären haben, sollten sie sich gem. § 255 BGB analog die Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen abtreten lassen. Denn für den Sachverständigen gilt die subjektbezogene Schadensbetrachtung nicht. Vorliegend ist indessen zu entscheiden, ob das Sachverständigenhonorar dergestalt überzogen war, dass für die Klägerin subjektiv erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich bemisst und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

Dafür sieht das Gericht hier keine Anhaltspunkte. Das von dem Sachverständigen… in Rechnung gestellte Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, es ist insbesondere weder willkürlich festgesetzt noch derart überhöht, dass Preis und Leistung in keinem Verhältnis mehr stehen.

Der festgestellte Schaden betrug 2.703,- € für Nettoreparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung von 500,- €. Das Honorar betrug 793,97 € brutto. Für die Klägerin, die als Laie auf diesem Gebiet weder Kenntnis davon hatte, wie sich die Kosten eines Sachverständigengutachtens überhaupt zusammensetzen, noch wie sich die einzelnen, veranschlagten Leistungen berechnen, musste sich dies nicht als unverhältnismäßig darstellen.

2. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten rechtfertigen sich aus Verzug, §§ 280 I, II, 286 I BGB,

II. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713, 511 II ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf 541,47 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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