HUK-Coburg Allg. Versicherung AG verliert SV Honorarprozess auch vor dem AG Gotha/Thüringen (22 C 646/07 vom 28.04.2009).

Die HUK-Coburg Allg. Versicherung AG kann auch vor dem AG Gotha/Thüringen nicht punkten. Sie wurde im SV Honorarprozess des klagenden SV aus abgetretenem Recht verurteilt, an den Kläger 156,20€ nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte (Az.: 22 C 646/07 vom 28.04.2009).

TATBESTAND:

Die Beklagte hatte den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen GTH-xxx haftpflichtversichert. Am 09.10.2006 ereignete sich in Gotha ein Verkehrsunfall zwi­schen dem Fahrzeug des Zeugen xxx und dem des Herrn xxx. Das Fahrzeug des Zeugen mit dem amtlichen Kennzeichen GTH-xxx wurde dabei beschädigt.
Die Beklagte erkannte die Haftung dem Grunde nach zu 100 % an und regulierte dement­sprechend den dem Zeugen entstandenen Sachschaden, mit Ausnahme der Kosten für ein Sachverständigengutachten, worum die Parteien streiten.

Der Zeuge xxx beauftragte die Klägerin, zur Feststellung der Schadenshöhe an seinem PKW ein Sachverständigengutachten zu erstellen.

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde am 12.10.2006 bei dem Autohaus in Walters­hausen besichtigt. Am 16.10.2006 wurde durch die Klägerin ein Sachverständigengutachten bezüglich der Un­fallschäden erstellt. Der Zeuge xxx trat seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, jedoch nur bis zur Höhe der Sachverständigengebühren inklusive Mehrwertsteuer, vollumfänglich an die Klägerin ab. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die schriftliche Sicherungsabtretung (BI. 25 d.A.) Bezug genommen. Die Abtretung wurde der Beklagten kenntlich gemacht. Die Beklagte zahlte darauf einen Teilbetrag in Höhe von 341,46 €. Die Klägerin behauptet, sie habe dem Zeugen xxx die Rechnung vom 16.10.2006 übersandt und ihn zur Zahlung aufgefordert

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 168,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2007 zuzüglich 22,75 € nicht anrechenbare Teile der Geschäftsgebühr zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, da die erfolgte Sicherungsabtre­tung des Zeugen xxx wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig sei.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Sachverständigenrechnung sei überhöht. Sie meint, dass angesichts der von der Klägerin ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 1.935,86 € netto lediglich Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 341,46 € angemessen seien. Sie bezieht sich dazu auf ein Gesprächsergebnis zwischen dem BVSK, nämlich dem Bundes­verband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwe­sen e. V., und der Beklagten.

Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Erforderlichkeit der in Ansatz gebrachten Fahrtkosten, der Fotokosten und der Kosten für einen zweiten Fotosatz sowie der geltend gemachten Schreibgebühren. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 07.08.2007 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen xxx.

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 07.04.2009 Be­zug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die Sicherungsabtretung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist daher nicht gem. § 134 BGB nichtig. Eine Sicherungsabtretung ist wirksam und die klageweise Geltendmachung der sicherungshalber abgetretenen Forderung zulässig ( Palandt / Heinrichs, 67.Aufl.T § 134 Rnr. 21 b; BGH NJW 05, 135, 3570; 06, 1726). Das Gericht ist überzeugt da­ von, dass die Klägerin vor Klageerhebung den Zeugen xxx ernsthaft zur Zahlung aufge­fordert hatte.

Wie der Zeuge xxx glaubhaft ausgesagt hat, ist er durch Übersendung einer Rechnungskopie mit dem Gutachten zur Zahlung aufgefordert worden und später von der Klägerin telefonisch angemahnt worden. Er hat ferner glaubhaft berichtet, dass er darüber sehr verär­gert gewesen sei, weil er davon ausgegangen sei für die Kosten des Gutachtens nicht selber aufkommen zu müssen. Dies nicht nur deshalb, weil die Beklagte zu 100 % für seinen Scha­den habe einstehen müssen, sondern weil die Beklagte ihn aufgefordert habe, ein Gutachten einzuholen. Der Zeuge hat überzeugend geschildert, dass er die Beklagte telefonisch kon­taktiert und gefragt habe, wie er sich zu verhalten habe. Die Beklagte habe ihn aufgefordert, einen Sachverständigen zu beauftragen, obwohl er selbst keine Notwendigkeit für die Einho­lung eines Gutachtens gesehen habe. Deshalb sei er davon überzeugt gewesen, dass diese auch die Kosten dafür tragen werde und sei darüber verärgert gewesen, dass er später auf Zahlung der Gutachterkosten in Anspruch genommen worden sei. Er verstehe es auch nicht, dass er dazu vor Gericht eine Aussage als Zeuge machen müsse.

Die Sachverständigenkosten sind auch nicht überhöht.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. Die Beklagte daher auch die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht auch, wenn seine Kosten übersetzt sind (Palandt/Heinrichs, 67. Auflage, § 249 Rn. 40).
Der Zeuge xxx hat auch nicht vorwerfbar im Sinne des § 254 BGB zu Erhöhung des Schadens beigetragen. Der Schaden an seinem PKW stellte weder einen Bagatellschaden dar noch war er zur Schadensminderung verpflichtet, aus anderen Gründen auf ein Gutach­ten zu verzichten.

Die Kosten für das Gutachten sind auch nicht derart überhöht, dass sie offensichtlich als nicht mehr angemessen angesehen werden können. Das gilt auch für die in Ansatz gebrach­ten Nebenkosten.

Der Geschädigte war allerdings nicht verpflichtet, die Kosten für eine Anreise des Sachverständigen aus Eisenach zu erstatten. Die Entfernung zwischen dem Sitz der Kläge­rin in Gotha und der Reparaturfirma in Waltershausen, wo das Fahrzeug des Zeugen begutachtet wurde, beträgt 12,7 km, so dass Fahrtkosten für eine Gesamtstrecke von 25,4 km in Ansatz zu bringen sind. Wenn der Sachverständige von einem anderen, wei­ter entfernten Ort zur Begutachtung angereist ist, kann er dies nicht dem Geschädigten in Rechnung stellen. Bezüglich der Übernahme der Kosten für die Anreise von einem weiter entfernten Ort hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Klägerin bedurft. Der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten besteht daher nur in Hö­he von 24,5 x 0,98 €, mithin in Höhe von 24,89 €.

Die Klage war daher in Höhe des Mehrbetrages von 10,39 € netto, inklusive 16 % Mehr­wertsteuer somit in Höhe von 12,37 € abzuweisen.

Die Klage war ferner bezüglich des als Nebenforderung geltend gemachten nicht anrechen­baren Teils der Geschäftsgebühr in Höhe von 22,75 € abzuweisen. Insoweit ist die Klage unberündet. Es ist weder dargelegt, dass der Klägerin mindestens in dieser Höhe Rechnung gelegt worden ist, noch dass die Klägerin mindestens 22,75 € auf die Geschäftsgebühr ge­zahlt hat.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 286 BGB, über die Kosten auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11,711 ZPO.

So der erkennende Richter des AG Gotha.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu HUK-Coburg Allg. Versicherung AG verliert SV Honorarprozess auch vor dem AG Gotha/Thüringen (22 C 646/07 vom 28.04.2009).

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    wieder hat die besagte Coburger Versicherung eine Pleite vor dem Gericht erlebt. Die HUK müßte jetzt doch langsam merken, dass ihre Argumentation nicht (mehr) zieht. Eine Schlappe nach der anderen muss doch wehtun, oder?
    Die Zahl der HUK-Coburg Honorarurteile wächst. Vielleicht wird doch bald die magische Grenze erreicht.
    Gruß Dein Werkstatt-Freund

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @“Bezüglich der Übernahme der Kosten für die Anreise von einem weiter entfernten Ort hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Klägerin bedurft.“

    Ja man muß immer nach jedem Auftrag zum Büro hinfahren, die hin u. Rückfahrstrecke genau berechnen u. das neue Ziel ins Auge fassen. Egal wie unsinnig oder zeitintensiv das ist.
    Appropos Zeit, von einer Fahrzeit ist hier nichts gestanden, wurde die verschenkt?
    Fazit;
    Ein Erbsenzählerurteil mit M.E. nicht erlaubter Preiskontrolle durch das Gericht.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hi Hukflüsterer,
    vom Ergebnis ist das Urteil o.K., da Versicherung zu 100% verurteilt wurde, die Begründung läßt allerdings einiges offen. Nach BGH ist es in der Tat untersagt, eine Preiskontrolle im Schadensersatzrecht vorzunehmen. Insoweit hätte der Richter lediglich feststellen dürfen, ob das die Schadensposition SV-Honorar erforderlich zur Wiederherstellung ist oder nicht. Im Falle der Erforderlichkeit ist dann der Schadensersatzanspruch in voller Höhe zuzusprechen.
    Gruß
    Willi Wacker

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