AG Cuxhaven verurteilt HUK 24 AG mit Urteil vom 27.09.2011 – 5 C 255/11- zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, der UPE-Zuschläge und der Verbringungskosten.

Verehrte Captain-HUK-Leser,

hier nachfolgend nun ein Urteil aus Cuxhaven zur fiktiven Abrechnung und zu den restlichen Sachverständigenkosten. Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung ist mal wieder die HUK 24 AG, eine echte Aktiengesellschaft aus der HUK-Coburg-Group. Wie ihre Mutter, so verkürzt die Tochter auch rechtswidrig die Schadensersatzansprüche der Unfallopfer. Jetzt bemängelt die HUK-Coburg schon bei jeder gerichtlichen Geltendmachung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten die Aktivlegitimation. Offenbar liegt ihr ein Musterschriftsatz vor. Die Rechtsabteilung der großen Coburger Versicherungstochter vergißt nur, dass es immer wieder andere Sachverhalte sind, die zur Klageerhebung führen und dass immer wieder andere Parteien es sind, die Klage erheben. Peinlich für eine derart große Versicherung. Das Gericht hat daher – zu Recht – festgestellt, dass die Aktivlegitimation der Klagepartei gegeben ist. Nur Bestreiten ist im übrigen auch kein sachgerechter Vortrag.  Wenn das Unfallopfer die von der HUK-Coburg nicht gezahlten Honorarbeträge dem Sachverständigen bereits bezahlt hat, ist – unstreitig – das Unfallopfer der Geschädigte und dementsprechend klagebefugt.

Aber auch die von dem HUK-Anwalt zu den Sachverständigenkosten vorgebrachten Einwände sind unerheblich, weil sie nicht geeignet sind, das schlüssige Klagevorbringen zu Fall zu bringen. Nur erheblicher Beklagtenvortrag ist geeignet, die Klage unschlüssig zu machen. Das kann jedoch mit der von der Beklagtenseite vorgetragenen Unangemessenheit nicht erfolgen. Das Gericht hat – zu Recht – auf die Erforderlichkeit abgestellt.

Dabei hat das Gericht unter anderem auch auf die VKS-Honorarumfrage abgestellt.  Dabei hat das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO sich auf diese Listen und Tabellen als Schätzgrundlage gestützt. Da die Teilleistung der HUK 24 AG noch nicht einmal an die dort aufgeführten Werte  heranreichte, war der gekürzte Grundbetrag auf jeden Fall zuzusprechen. Gleiches galt zutreffender Weise auch für die Nebenkosten.

Ebenso muss die HUK-Coburg-Group nun mal lernen, dass auch bei fiktiver Schadensabrechnung Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge  (UPE-Zuschläge) zu erstatten sind. Insgesamt also wieder einmal ein erfreuliches Urteil zum Schadensersatzrecht mit Sachverständigenkosten, Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschlägen.

Was meint der geneigte Leser? 

Viele Grüße
Willi Wacker

 

Amtsgericht                                                        Verkündet am: 27.09.2011
Cuxhaven

Geschäfts-Nr.:
5 C 255/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Geschädigte

Klägerin

gegen

Firma HUK24 AG, vertr. d. d. Vorstand, Halderstr. 23, 86124 Augsburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Cuxhaven im schriftlichen Verfahren durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 39,00 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

5.) Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 19.06.2011: 454,33 Euro;

ab dem 20.06.2011: 294,46 Euro.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kann von der Beklagten aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 01.02.2011 in Cuxhaven, …straße, die Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 294,46 Euro gem. § 115 VVG beanspruchen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall allein durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht wurde und die Beklagte danach dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Parteien streiten zum einen über die Angemessenheit der Rechnung des Sachverständigen vom 06.02.2011 über einen Nettobetrag in Höhe von 335,58 Euro. Wegen der einzelnen Abrechnungspositionen wird auf die Rechnung verwiesen (Anlage K 1, Blatt 5 d. A.). Die Beklagte hat darauf einen Betrag in Höhe von 134,87 Euro gezahlt. Der Differenzbetrag in Höhe von 200,71 Euro ist streitig.

Die Klägerin kann auch die Zahlung dieses Differenzbetrages in Höhe von 200,71 Euro beanspruchen.

Der Einwand der Beklagten, der Klägerin fehle die erforderliche Aktivlegitimation, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin klagt aus eigenem Recht. Die Abtretung an den Sachverständigen erfolgte nur sicherungshalber. Im Übrigen hat die Klägerin auch nachvollziehbar vorgetragen, dass der Rechnungsbetrag bereits in voller Höhe von ihr an den Sachverständigen gezahlt wurde.

Auch die Einwendungen der Beklagten zur Angemessenheit der Sachverständigenabrechnung sind nicht begründet. In der Rechnung des Sachverständigen wurde eine Grundvergütung in Höhe von 263,98 Euro geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der vom Gutachter taxierten Reparaturkosten in Höhe von netto 1.058,41 Euro liegt die Grundvergütung im Rahmen der üblichen Grundhonorarspanne. Dies ergibt sich aus den vom Klägervertreter zur Akte gereichten Unterlagen, nämlich der „VKS Honorarumfrage für 2009“ (Anlage K 3, Blatt 81/82 d. A.), der „BVSK Honorarumfrage 2008/2009“ (Anlage K 4, Blatt 83 – 87 d. A.) und der weiteren „BVSK Honorarumfrage für 2011“ (Anlage K 6, Blatt 116 d. A.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die vom Sachverständigen geltend gemacht Grundgebühr auch angemessen und gerechtfertigt (§ 287 ZPO).

Gleiches gilt auch für die in der Rechnung des Sachverständigen geltend gemachten „Nebenforderungen“ für die Fahrkostenpauschale, die Lichtbilder sowie die Auslagen für Porto, Telefon und Schreibgebühren. Die dafür in Rechnung gestellten Beträge liegen ebenfalls innerhalb des üblichen Gebührenrahmens, dies ergibt sich aus dem Vergleich mit den vorbezeichneten Honorarumfragen. Schließlich hat auch der Klägervertreter im Schriftsatz vom 16.06.2011 ausführlich dargelegt, dass die streitgegenständliche Abrechnung auch bzgl. der „Nebenforderüngen“ den üblichen Geflogenheiten der Gutachterabrechnungen in der hiesigen Region entspricht.

Die Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin die vom Sachverständigen taxierten Kosten für die Verbringung des Fahrzeuges zum Lackierer in Höhe von 84,00 Euro netto zu zahlen. Diese Kosten fallen bei der Durchführung der Reparatur regelmäßig an, denn Reparaturwerkstätten verfügen – jedenfalls soweit dem Gericht das für die hiesige Region bekannt ist – in aller Regel nicht mehr über eigene Lackierereien.

Auch die von der Beklagten in Abzug gebrachten sogenannten UPE-Zuschläge in Höhe von 9,75 Euro sind von der Beklagten an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin kann die Zahlung dieser Beträge auch bei fiktiver Abrechnung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros …  vom 06.02.2011 ersetzt verlangen.

Danach ergibt sich insgesamt die folgende (offene) Schadenersatzberechnung:

Gutachterkosten (netto):      335,58 Euro
abzüglich gezahlter:           134,87 Euro
Restbetrag                     200,71 Euro

Verbringungskosten:           84,00 Euro

UPE-Zuschläge:                     9,75 Euro

Gesamtbetrag                  294,46 Euro.

Der Zinsanspruch auf die begründete Klageforderung ist gem. §§ 288, 291 BGB begründet.

Gem. § 286 BGB kann die Klägerin von der Beklagten auch die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten beanspruchen, allerdings nur nach einem Gegenstandswert in Höhe der begründeten Klageforderung von 294,46 Euro. Danach ergibt sich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 32,50 Euro und eine Gebühr für Post-und Telekommunikationsauslagen in Höhe von 6,50 Euro. Dies ergibt zusammengenommen den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 39,00 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Infolge der mit Schriftsatz vom 16.06.2011 erfolgten teilweisen Klagerücknahme liegt zwar bzgl. des Gebührenstreitwertes ein sogenannter Gebührensprung vor. Die dadurch verursachten Mehrkosten sind jedoch nur gering, so dass es gerechtfertigt erscheint, der Beklagten insgesamt die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dazu gem. § 511 ZPO nicht vorliegen.

Und nun bitte Eure Kommentare

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Cuxhaven verurteilt HUK 24 AG mit Urteil vom 27.09.2011 – 5 C 255/11- zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, der UPE-Zuschläge und der Verbringungskosten.

  1. VAUMANN sagt:

    naja,die HUK24,ist die nicht schon längst pleite?
    Soll,wie man hört,voll am Tropf der Mama hängen.

  2. Alois Aigner sagt:

    Ja mei Vaumann,
    so sind Töchter nun mal manchmal.
    Aber Aktiengesellschaft!
    Na ja, vermutlich mehr Schein als sein.
    Versus
    Alois

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Vaumann,
    ach ja die Aktien sind ja nicht im Streubesitz und es gibt keine Börsenkurse. Wer würde auch von dieser Aktiengesellschaft, von der Du behauptest, sie hänge am Tropf der Muttergesellschaft, das ist ja die mit „a.G.“, schon Aktien erwerben? Vermutlich nur die BadBank.
    Noch ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

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