AG Siegburg verwirft mit klaren Worten das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 29.9.2011 -103 C 73/11-.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein  Honorarurteil aus Siegburg  bekannt. Natürlich war wieder die HUK-Coburg-Group beteiligt, wer sonst auch?  In diesem Fall sogar die Mutter mit dem „a.G.“, was bekanntlich „auf Gegenseitigkeit“ bedeutet. In dem Kürzungsverhalten der Gesellschaft sehe ich nur immer die Versicherung als denjenigen, der den Vorteil hat. Der Geschädigte bleibt auf der Strecke. Also von Gegenseitigkeit keine Spur. Und schon wieder führte die HUK-Coburg das leidige Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg in den Prozessstoff ein, obwohl ihr doch bekannt ist, dass sie noch nicht einmal nach den Preisen dieser Sondervereinbarung zahlt. Zu Recht hat der Amtsrichter ihr daher das Gesprächsergebnis um die Ohren gehauen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

 

103 C 73/11

Amtsgericht Siegburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Klägers,

gegen

die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertr. d. d. Vorstandvorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Pfarrer-Byns-Str. 1. 53121 Bonn,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Siegburg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
29.09.2011
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 348,62 EUR (in Worten: dreihundertachtundvierzjg Euro und zweiundsechzfg Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2011 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 14.12.2010 aus abgetretenem Recht des Geschädigten … gem. §§ 398, 823, 249 BGB nebst verzugsbedingter Zinsen und Mahnkosten gem. §§ 286, 288 ZPO zu.

Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war auf der Grundlage der Honorartabelle des Gesprächsergebnisses 2009 zwischen dem BVSK mit der HUK ein Gesamthonorar des Klägers für das von diesem erstellte Schadensgutachten in Höhe von 488,00 EUR angemessen und geschuldet, sodass bei der unstreitigen Alieinhaftung der Beklagten für die Unfallschäden nach deren bisheriger Zahlung von nur 244,00 EUR jedenfalls ein weiterer Betrag von 244.00 EUR offen steht. Aber auch der darüber hinausgehende Betrag (104,62 EUR) der Rechnung des Klägers über insgesamt 592,62 EUR ist von der Beklagten als Schadensersatz geschuldet. Nach § 249 BGB sind dem Geschädigten nämlich grundsätzlich die Aufwendungen zu ersetzen, die bei sachgerechter Schadensabwicklung durch einen objektiven und verständigen Geschädigten anfallen. Dem ist in der Regel Genüge getan, wenn dieser einen allgemein zugänglichen freien Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt, solange er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass dessen Preisgestaltung überteuert ist. Solche konkreten dem Geschädigten erkennbaren Anhaltspunkte aber sind von der Beklagten nicht dargetan. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Geschädigte auf seinem damaligen Erkenntntsstand ohne weiteres einen günstigeren Sachverständigen hätte auswählen und beauftragen können und damit gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen hätte. Der pauschale Hinweis auf ein keineswegs allgemein gültiges, geschweige denn bekanntes BVSK-Gespräch genügt insoweit nicht (vgl. so auch etwa LG Dortmund vom 05.08.2010, 4 S 11/10).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Eine Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert: 348,62 EUR

Urteilsliste „SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Siegburg verwirft mit klaren Worten das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 29.9.2011 -103 C 73/11-.

  1. Banken-Euro-Retter sagt:

    Das interessiert aber nicht die HUK, die schicken jetzt jedem Anspruchsteller schon im Erstschreiben diese Sachverstädiegenhonorarkorridorliste des BVSK 2009, zusätzlich zu den bisher nur üblichen Leihwagenpreisvorgaben.

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