AG Ludwigshafen: die Wahrheit liegt nicht in der Mitte, sondern bei der Schwacke-Liste

Mit Datum vom 15.08.2011 (2g C 281/10) hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 979,13 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt sowohl die Fraunhofer Tabelle als auch einen Mittelwert zwischen beiden Listen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 gem. § 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG ist unstreitig.

Die mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten sind i.H.v. (weiteren) 979,13 € erforderlich i.S.d. § 249 BGB.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwenig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er Schadensbeseitigungen selbst in die Hand nimmt, aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGB, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05).

Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO hat folglich das Gericht die Erforderlichkeit eines von dem Mietwagenunternehmen bezeichneten Tarifs, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen „Unfallersatztarif“ oder als „Normaltarif“ bezeichneten handelt, anhand der auf dem örtlich relevanten Markt verlangten „Normaltarife“ zu schätzen (BGH a.a.O.).

Bei der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifes können durchaus geeignete Listen oder Tabellen herangezogen werden. Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, und wesentliche, die Entscheidung bedingte Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (BGH, NJW2008, 1519).

Allerdings ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH NJW 2008, 1519).

Deshalb bedarf die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schätzungsgrundlage Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage auf den entscheidenden Fall auswirken (BGH a.a.O.). Mietet der Geschädigte den Ersatzwagen zu einem Preis über dem Normaltarif an, so sind die Mehrkosten grundsätzlich dann erforderlich gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn er entweder darlegt und nachweist, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation ein günstigerer Tarif als der in Anspruch genommene nicht zugänglich gewesen ist, oder dass und aufgrund welcher die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingter konkreter Besonderheiten, Mehraufwendungen oder Mehrleistungen des betreffenden Vermieters eine kalkulatorische Erhöhung seiner ansonsten im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Mietpreise erfordert haben (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 23.12.2009 – 2 S 136/09 zitiert nach juris).

Im streitgegenständlichen Fall ergibt sich hieraus Folgendes:

Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten anhand der sogenannten Schwacke-Liste. Im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO war das Gericht sachverständig beraten durch den SachverständA.. Dieser hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Werte aus der Frauenhofer Liste 2008 und der Schwacke-Liste 2006 im vorliegenden Fall zu weit unterschiedlichen Ergebnissen führen, gleichwohl aber keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dargestellten Werte nicht auf tatsächlich ermittelten Grundlagen fußen. Der Mietwagenmarkt ist nach der Erfahrung des Sachverständigen durch eine starke Fluktuation geprägt, die dazu führt, dass Angebote nicht konstant am Markt verfügbar sind. Insoweit ist es nachvollziehbar, wenn der Sachverständige zu dem Schluss kommt, dass sowohl die Schwacke-Liste, als auch das Frauenhofer Institut mit ihren jeweiligen Tabellenwerten einen Teilbereich des vorhandenen Mietwagenmarktes abdecken. Dem Sachverständigen ist es im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht gelungen zu ermitteln, wie hoch im Zeitraum der Anmietung vom 25.11.2009 bis 09.12.2009 der ortsübliche Durchschnittspreis für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Gruppe 4 auf dem hier relevanten Mietwagenmarkt gewesen ist. Das Gericht folgt der Bewertung des Sachverständigen, wonach es sinnvoll sei, den Mittelwert zwischen den Preisspiegeln des Frauenhofer Institutes sowie der Schwacke-Liste zu bilden, nicht. Ein Erfahrungssatz des Inhaltes, dass „die Wahrheit in der Mitte liege“ gibt es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 23.12.2009 – 2 S 136/09, zitiert nach juris).

Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten anhand der sogenannten Schwacke-Liste. Wie der Sachverständige A. in seinem Gutachten dargelegt hat, stellt die Schwacke-Liste grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Anwendung der Schwacke-Liste greifen nicht durch. Soweit diese Liste im Wesentlichen damit angegriffen wird, dass ihre offene Erhebungsmethode manipulationsanfällig sei und nicht nach den Regeln der wissenschaftlichen Marktforschung erhoben worden sein soll, gehen diese Angriffe fehl, da kein konkreter Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt worden ist. Der Beklagte hat es nach Auffassung des Gerichts versäumt darzulegen, inwieweit sich die der Schwacke-Liste zugrundeliegenden vorgetragenen Erhebungsfehler auch tatsächlich auf den zu entscheidenden Fall unter Berücksichtigung der relevanten Anmietzeit und des relevanten Anmietorts ausgewirkt haben (vgl. LG Zweibrücken, Urteil vom 27.10.2010 – 3 S 112/07, zitiert nach juris).

Das Gericht hält einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif i.H.v. 25 % im vorliegenden Fall für nicht angemessen. Ein solcher Aufschlag hätte zunächst vorausgesetzt, dass der Kläger derartige Umstände, die Mehrkosten grundsätzlich erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB machen können, auch konkret vorgetragen und im Streitfall bewiesen hätte. Der Kläger hat jedoch lediglich allgemein und unsubstantiiert ausgeführt, dass der Mietwagen nicht für einen festen Zeitraum angemietet und deshalb bis zur Rückgabe nicht weiter habe vermittelt werden können. Es habe sich um eine Anmietung „anläßlich eines Unfalles mit den hierfür typischen Rahmenbedingungen wie Vorhalten verschiedener Fahrzeugtypen, Unabwägbarkeiten hinsichtlich der Dauer der Mietzeit, keine Vorauszahlung der Miete oder Absicherung durch Kreditkarte, Forderungsausfallrisiko“ gehandelt. Ein solcher Vortrag vermag eine betriebswirtschaftliche und kalkulatorische Rechtfertigung des dem Kläger in Rechnung gestellten Tagespreises nicht zu begründen (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 23.12.2009 – 2 S 136/09, zitiert nach juris).

Auf den anhand der Schwacke-Liste ermittelten Betrag muss sich der Kläger ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. 10 % anrechnen lassen (vgl. Grüneberg: in Palandt, BGB, 65. Auflage 2010, § 249 Rd-Nr. 36). Dabei geht das Gericht von der Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges aus.

Dem Kläger steht außerdem ein Anspruch auf Ersatz von Zustell- und Abholgebühren zu. Aus der Rechnung des Mietwagenunternehmens (Blatt 7 d. A.) ist ersichtlich, dass solche Gebühren angefallen und dem Kläger in Rechnung gestellt worden sind. Der Sachverständige hat dargelegt, dass Zustell- und Abholkosten in der in Rechnung gestellten Höhe üblich sind.

Außerdem stehen dem Kläger die Kosten für eine Vollkaskoversicherung zu, diese erachtet das Gericht unabhängig von der Frage, ob das verunfallte Fahrzeug vollkaskoversichert war, für ersatzfähig, da ein wirtschaftlich vernünftiger Geschädigter, selbst im Falle, dass sein Kfz nicht vollkaskoversichert war, einen Mietwagen nur mit Vollkaskoversicherung anmieten würde.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Mietwagenrechnung gegenüber dem Mietwagenunternehmen bereits beglichen habe, ist das vorliegend irrelevant. Denn der Anspruch des Klägers hängt nicht davon ab, ob er die Mietwagenrechnung bereits beglichen hat oder nicht. Denn der Schaden ist als Belastung mit der Verbindlichkeit aus der Mietwagenanmietung bereits entstanden, ohne dass es einer gesonderten Vermögenseinbuße bei dem Geschädigten bedarf. Ein Unfallgeschädigter kann die Bereitstellung des Mietwagenschadensersatzesentgeltes verlangen und muss sich nicht auf den Freistellungsanspruch gegenüber der Autovermietung verweisen lassen (LG Zwickau, Urteil vom 24.06.2003 – 6 S 67/03, zitiert nach juris).

Insgesamt errechnet sich der Anspruch des Klägers unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste 2009, der Mietpreise aus dem Jahr 2009 zugrundeliegen, somit Preise aus dem Anmietzeitraum, wie folgt:

14 Tage Schwacke Tagespreis (Modus, Gruppe 4)     1.260,– €

abzgl. 10 % ersparter Eigenaufwendungen                  126,– €

gesamt                                                                       1.134,– €

Zustell- und Abholkosten (It. Rechnung, inkl. MWSt.)    63,99 €

14 Tage Vollkaskoversicherung (Modus, Gruppe 4)       308,– €

gesamt                                                                      1.505,99 €

bisher gezahlt                                                              526,86 €

Endsumme                                                                    979,13 €

Darüber hinaus steht dem Kläger aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen seit dem 01.01.2010 in dem im Tenor Ziff. 1. genannten Umfang zu. Unstreitig wurde der Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2009 unter Fristsetzung bis zum 31.12.2009 zur Zahlung aufgefordert. Folglich lagen die Verzugsvoraussetzungen spätestens seit dem 01.01.2010 vor. Eine Mahnung war gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.

Soweit das AG Ludwigshafen am Rhein.

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7 Antworten zu AG Ludwigshafen: die Wahrheit liegt nicht in der Mitte, sondern bei der Schwacke-Liste

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    ein schönes Urteil. Besonders hervorzuheben sind folgende Passagen aus dem Urteil:“…Allerdings ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen…“
    Völlig richtig. Die pauschalen Einwendungen der Versicherungen gegen Schwacke sind nicht geeignet, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu Fall zu bringen. Pauschalen Einwänden muss der Richter gar nicht nachgehen. Sie sind unererheblich!
    Im konkreten Fall hat der erkennende Richter sogar, wie ursprünglich vom BGH gefordert, sachverständige Hilfe in Anspruch genommen. Selbst nach dem Gutachten des vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen hat dieser keinen Vorzug der Fraunhofer-Liste, wie von den Versicherungen gewünscht, feststellen können. Da die Werte beider Listen zu weit auseinanderlagen, hat er einen Mittelwert vorgeschlagen. Auch das hätte die Rechtsprechung des BGH zugelassen. Der erkennende Richter hat aber – zu Recht – auf die Schwacke-Liste abgestellt, denn um einen Mittelwert beider Listen als „erforderlichen Mietwagenkostenbetrag“ feststellen zu können, hätte der Geschädigte nach dem Unfall zunächst mathematische Rechnungen anstellen müssen, und mehrere Angebote der Autovermieter, auch aus dem Internet, einholen müssen. Entscheidend im Schadensersatzrecht ist aber die Situation des Geschädigten im Zeitpunkt des Unfalls. Die Schwacke-Liste ist bekannt. Wie soll da der Geschädigte sich noch nach anderen Listen und Tabellen erkundigen, wenn er nur eine kennt.
    Die Schadensgeringhaltungspflicht darf nicht dazu führen, dass dem Geschädigten letztlich eine Kostenminderungspflicht auferlegt würde. Denn eine solche kennt das BGB nicht!
    Das Urteil scheint mir zielrichtungsweisend zu sein und hat all denen, die die Wahrheit in der Mitte liegend vermeinen, eine Abfuhr erteilt. Ein Mittelwert ist m.E. ein fauler Kompromiss. Er sollte nur in äußersten Ermessensnotsituationen angenommen werden.
    Frage: Ist das Urteil rechtskräftig? Wenn ja, sollte es einer größeren Leserschaft, auch über juris, zugänglich gemacht werden.
    Mit freundlichen koll. Grüßen
    Willi Wacker

  2. virus sagt:

    „Da die Werte beider Listen zu weit auseinanderlagen, hat er einen Mittelwert vorgeschlagen.“ TOLL

    Der Kfz-Sachverständige als Wirtschaftsprüfer und Richter ohne Kenntnis des § 249 BGB!

    § 249
    Art und Umfang des Schadensersatzes

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

    Demnächst kommt die HUK-Coburg (gezwungenermaßen?) mit einer eigenen „Honorartabelle“ um die Ecke. Dann empfiehlt, weil die Werte HUK- und Sachverständigen-Tabelle dermaßen weit auseinanderliegen, der Sachverständige das arithmetische Mittel aus beiden?

    Ich hoffe, auch die BGH-Richter des 6. Senats lesen hier mit …

  3. Willi Wacker sagt:

    @ virus
    “Da die Werte beider Listen zu weit auseinanderlagen, hat er einen Mittelwert vorgeschlagen.” TOLL

    Da verkennst Du, dass der BGH neben den bekannten Listen Schwacke und Fraunhofer auch einen Mittelwert als Schätzgrundlage zugelassen hat.

    Die Grundsätze zum Mietwagenrecht können aber nach BGH nicht auf die Sachverständigenkosten übertragen werden, BGH VI ZR 67/06.

    Ob die HUK-Coburg mit einer eigenen Honorartabelle kommt, weiß ich nicht. Eine Versicherung kann aber keine Honorartabelle aufstellen. Höchstens die Fraunhofer Gesellschaft im Auftrag der HUK. die ist dann aber nicht maßgeblich, weil Sondervereinbarung i.S.d. VW-Urteils.
    Also bei den Sachverständigenkosten bleibt es (zunächst) bei dem grundsätzlichen Urteil VI ZR 67/06.

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @ Virus
    „“Da die Werte beider Listen zu weit auseinanderlagen, hat er einen Mittelwert vorgeschlagen.” TOLL

    Hi Virus,
    mich würde interessieren welchen SV (fachbezogen)das Gericht beauftragt hat.
    Eine große Leuchte kann das nicht gewesen sein, sonst hätte er keinen Mittelwert vorgeschlagen.
    Warum sind SV wenn sie sich schon so bezeichnen, nicht in der Lage zu einem annähernd sauberen Ergebnis zu kommen?
    Aber gerade für diese Art von Spezial-GA werden leider von den Gerichten SV beauftragt welche bei der letzten Beauftragung „doch so ein schönes Schadengutachten“ abgeliefert haben.
    Eine Beauftragung von Kennern u. Spezialisten erfolgt meistens nicht, weil diese mittelmäßigen Mittelwertspezialisten die Gerichte bei der Auftragserteilung täuschen und nicht pflichtgemäß mitteilen, dass sie mit dieser Arbeit völlig überfordert sind.
    In Zukunft sind die Juristen noch mehr gefordert solche Scharlatane in ihre Schranken zu verweisen um eine weitere Schädigung von kleinen Unternehmern zu vermeiden.
    Gut dass das Gericht hier dem SV nicht gefolgt ist.

  5. virus sagt:

    Hallo DerHukflüsterer,

    die Frage kann ich dir nicht beantworten. Mein Zitat stammt aus dem Kommentar von Willi Wacker. Möglich, dass er mehr in Erfahrung bringen kann.

    Gruß Virus

  6. virus sagt:

    @ Willi Wacker virus Da verkennst Du, dass der BGH neben den bekannten Listen Schwacke und Fraunhofer auch einen Mittelwert als Schätzgrundlage zugelassen hat.

    Nein Willi, ich verkenne nicht, ich stelle infrage, siehe meine Anmerkung: „Ich hoffe, auch die BGH-Richter des 6. Senats lesen hier mit …“

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo DerHukflüsterer,
    nachdem virus Dich an mich weiterverwiesen hat, teile ich Dir mit, dass ich meine Ansicht aus dem Kommentar, auf den virus verweist, aus dem von babelfisch eingestellten Urteil habe. Dort heißt es nämlich: (wortwörtlich)“ …Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten anhand der sogenannten Schwacke-Liste. Im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO war das Gericht sachverständig beraten durch den SachverständA.. Dieser hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Werte aus der Frauenhofer Liste 2008 und der Schwacke-Liste 2006 im vorliegenden Fall zu weit unterschiedlichen Ergebnissen führen, gleichwohl aber keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dargestellten Werte nicht auf tatsächlich ermittelten Grundlagen fußen. Der Mietwagenmarkt ist nach der Erfahrung des Sachverständigen durch eine starke Fluktuation geprägt, die dazu führt, dass Angebote nicht konstant am Markt verfügbar sind. Insoweit ist es nachvollziehbar, wenn der Sachverständige zu dem Schluss kommt, dass sowohl die Schwacke-Liste, als auch das Frauenhofer Institut mit ihren jeweiligen Tabellenwerten einen Teilbereich des vorhandenen Mietwagenmarktes abdecken. Dem Sachverständigen ist es im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht gelungen zu ermitteln, wie hoch im Zeitraum der Anmietung vom 25.11.2009 bis 09.12.2009 der ortsübliche Durchschnittspreis für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Gruppe 4 auf dem hier relevanten Mietwagenmarkt gewesen ist. Das Gericht folgt der Bewertung des Sachverständigen, wonach es sinnvoll sei, den Mittelwert zwischen den Preisspiegeln des Frauenhofer Institutes sowie der Schwacke-Liste zu bilden, nicht. Ein Erfahrungssatz des Inhaltes, dass “die Wahrheit in der Mitte liege” gibt es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 23.12.2009 – 2 S 136/09- )…“
    Bezüglich Deiner Frage wende Dich bitte an den Einsteller dieses Urteils. Da das Urteil auch in der Redaktion vorhanden sein muss, bitte ich Dich an Herrn Chefredakteur zu wenden. Ich kann Dir leider auch nicht weiterhelfen, da aus Gründen des Persönlichkeitsrechtes der Name anonymisiert sein sollte.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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