LG München I weist Berufung der HUK-Coburg mit klaren Worten zurück mit Urteil vom 1.9.2011 -19 S 7874/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun ein super Berufungsurteil zu den Sachverständigenkosten aus München. Beachtenswert ist der – gelinde gesagt unsinnige – Vortrag des HUK-Coburg-Anwalts, übrigens der bekannte aus Köln,   zur Abrechnung nach Zeitaufwand. Ich ging davon aus, dass seit dem grundlegenden Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -, dieser Blog hatte bereits mehrfach auf dieses Urteil hingewiesen, die Abrechnung der Sachverständigenkosten nach Zeitaufwand vom Tisch sei. Nun tischt der Anwalt der HUK-Coburg dieses bereits ausgelutschte Thema wieder auf. Die Richter haben aber richtig reagiert und die Abrechnung auf Zeitaufwand in den Bereich der Fabel verwiesen. Die Berufungskammer verwirft die Argumentation der HUK-Coburg auf ganzer Linie. Das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg wird als nicht geeigneter Massstab verworfen. Damit hat ein weiteres Landgericht das Gesprächsergebnis – zu Recht – verworfen.  Was ein Honorargutachten soll, das die HUK-Coburg – erfolglos – beantragt hat, bleibt auch ihr Geheimnis. Insgesamt ist festzuhalten, dass die HUK-Coburg in diesem Rechtsstreit nicht gut beraten war. Dieses Urteil müßte in der juris veröffentlicht werden oder in der Versicherungsrecht (VersR). Auf jeden Fall verdient dieses Urteil veröffentlicht zu werden und damit einer breiteren Leserschaft zugänglich gemacht zu werden. Möge dieser Blog dafür sorgen, dass das Urteil auch in der juristischen  Fachliteratur bekannt gegeben wird.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntagnachmittag
Euer Willi Wacker

Landgericht München I

Az.: 19 S 7874/11
343 C 20721/10 AG München

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungsbeklagter –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs- Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG, vertreten durch d. Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96443 Coburg

– Beklagte und Berufungsklägerin –

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I -19. Zivilkammer- durch die Richterin am Landgericht … , die Richterin am Landgericht … und den Richter am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2011 folgendes

Endurteil:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des AG München vom 29.03.2011 wird zurückgewiesen,

2. Die Kosten des Berufimgsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision zum BGH wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsveriahren wird auf 464,44 € festgesetzt,

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet

Das Gericht folgt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, dem amtsgerichtlichen Urteil.

Der Einwand der Beklagtenpartei, die Rechnung des Sachverständigen … sei nicht prüffähig, greift nicht. Es entspricht gängiger Praxis, dass ein sogenanntes Grundhonorar in Bezug zur Schadenshöhe geltend gemacht wird.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, der BGH habe eine Abrechnung nach Zeitautwand mit keinem Wort für unzulässig erklärt, kann dies dahingestellt bleiben. Dies bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass eine Abrechnung, die sich an der Schadenshöhe orientiert, unzulässig ist.

Die Angriffe der Beklagten gegen die vom Amtsgericht bei der Ermittlung des üblichen Honorars zugrunde gelegten BVSK Honorarbefragung greifen nicht. Diese Tabelle findet in der Rechtssprechung breite Anerkennung und hat in der Praxis für die Ermittlung der üblichen und konkreten Honorarhöhe besondere Bedeutung. Die dort genannten Sätze – auch für Nebenkosten – gelten als üblich.

Soweit die Beklagte die Einvernahme des Zeugen … beantragt, für die ihrer Meinung nach erforderliche und angemessene Höhe des Sachverständigenhonorars, war dem Beweisantrag nicht zu folgen. Die Beklagte verweist insoweit auf die Empfehlungen des Bundesverbandes für das Kraftfahrzeugwesen e. V. und legt das Gesprächsergebnis BVSK 2009 der HUK Coburg als Maßstab zugrunde. Ein Gesprächsergebnis, das anschließend veröffentlicht wird, kann hingegen nicht einer Befragung, wie sie der BVSK-Tabelle zugrunde liegt, gleichgestellt werden, und ist nicht geeignet als Grundlage für die Ermittlung des üblichen und erforderlichen Honorars.

Soweit die Beklagte anführt, die Beweislast für die angemessene Honorarhöhe träfe die Klagepartei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen wehren, entweder aus dem Gutachtensvertrag (Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) oder durch Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.

Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des BGHs verwiesen, wonach ein in der Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattet und verlangt werden kann (BGH NJW 20o7, 1450 = DS 2oo7, 144 m. Anm. Wortmann).

Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorares vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472 = DS 2006, 278).

Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 543 II ZPO.

gez.

…..

Verkündet am 01.09.2011

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6 Antworten zu LG München I weist Berufung der HUK-Coburg mit klaren Worten zurück mit Urteil vom 1.9.2011 -19 S 7874/11-.

  1. Andreas sagt:

    Wie so oft hat sich auch das LG den Ausführungen von Wortmann zum SV-Honorar angeschlossen.

    Wer diese Ausführungen nicht kennt, sollte sie sich zu Gemüte führen, denn Wortmann hat in mehreren Aufsätzen ausführlich zum Honorar der Sachverständigen Stellung genommen und diese durchleuchtet, insbesondere im Rahmen des Schadenersatzes.

    Und wo bleibt der Fuchs, der ja angeblich gegen die HUK vorgehen will, wenn diese das Gesprächergebnis als üblich verkaufen wollen? Nichts macht er, der Fuchs, ist ja auch klar. Aber wann wirds den Kollegen des BVSK klar?

    Vielleicht sollte ich den Herrn Fuchs mal als Zuegen in den nächsten Prozessen laden lassen? Es stehen zwei, drei Verhandlungen an…

    Viele Grüße

    Andreas

  2. Babelfisch sagt:

    Ich frag mal mit Herbert Grönemeyer: WAS SOLL DAS????

    Ausgeleiert, ausgelutscht und abgefrühstückt. Wie weit geht die Selbstverleugnung der HUK-Anwälte eigentlich noch?

  3. Willi Wacker sagt:

    Hi Leute,
    bei diesem Berufungsurteil geht eigentlich das Wichtigste fast unter. Mit diesem interessanten Berufungsurteil hat das Landgericht als Berufungsgericht dem Zeithonorar und dem Gesprächsergebnis, beides von der HUK-Coburg vorgebracht, eine deutliche Abfuhr erteilt hat. Darüber hinaus hat das Gericht aber auch, und das ist besonders wichtig, zu der Beweislast der erforderlichen Sachverständigenkosten Stellung genommen und eindeutig erklärt, dass die Beweislast bei dem Schädiger liegt. Der Geschädigte hat auch keine Vergleichspflicht. Insoweit hat das Urteil eine große Bedeutung. Das Urteil muss auch anderweitig veröffentlicht werden!

  4. wildschütz jennerwein sagt:

    Schöne Schlappe, diesmal sogar vorm Landgericht.
    Damit ist die Rechtsprechung zum Thema SV-Honorare in München klar.

  5. Peter Pan sagt:

    Zu sehen,wie gut dieser Blog funktioniert,gibt Kraft!

  6. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Andreas,
    Danke für die Blumen.

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