Amtsgericht Osterburg verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG und ihren VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (31 C 209/06 (II) vom 12.02.2008)

Die Amtsrichterin des Amtsgerichtes Osterburg hat mit Urteil vom 12.02.2008 (31 C 209/06 (II)) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG und Ihren VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht verurteilt.

Das Urteil lautet wie folgt:

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 137,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die der Beklagten zu 2.) entstandenen Kosten zu tragen. Im übrigen hat die Beklagte zu 1.) die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

und beschlossen :

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:

bis 22.10.2007 auf 325,60 € und ab dem 23.10.2007 auf 255,60 €.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Das Amtsgericht Osterburg ist für den vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1.) örtlich zuständig. Eine Verweisung an das Amtsgericht Stendal war nicht möglich. Soweit der Kläger geltend macht, sein Wahlrecht zwischen den Gerichtsständen im Mahnverfahren gemäß § 35 ZPO nicht ausgeübt zu haben, da das Online-Formular eine Auswahl nicht zugelassen habe, so greift dieses Argument nicht, da er den Mahnbescheidsantrag nicht per Internet senden musste. Er hätte den Antrag ausdrucken und ändern können. Eine Antragstellung per Internet ist nicht zwingend. Indem er sich dafür entschieden hat, obwohl der Antrag das Amtsgericht Osterburg als Gerichtsstandswahl enthielt, hat er seine Wahl getroffen.

2.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte zu 1.) gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 631, 632, 398 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12.06.2006 in Höhe der restlichen Gutachterkosten von 131,60 €.

a) Die Beklagte zu 1.) haftet der Geschädigten unstreitig uneingeschränkt gemäß § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG aus dem Verkehrsunfall vom 12.06.2006. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach auch gemäß § 249 BGB erstattungsfähig (vgl. BGH vom 23.01.2007, Geschäftsnummer: VI ZR 67/06; juris).

b) Diesen Anspruch hat die Geschädigte dem Kläger gemäß § 398 BGB sicherungshalber abgetreten, so dass der Kläger aktiv legitimiert ist. Die abgetretene Forderung ist auch hinreichend bestimmbar. Verwechslungsgefahr besteht nicht, da die Familie als Auftraggeber genannt ist. Außerdem ist die Beklagte zu 1.) namentlich aufgeführt. Die Annahme der Abtretung erfolgte konkludent durch Erstellung des Gutachtens und Offenlegung der Abtretung gegenüber der Beklagten. Diese Sicherungsabtretung ist wirksam, da sie nicht gegen Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB verstößt. Nach Art. 1 § 1 Abs.1 RBerG ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig  – ohne Unterschied zwischen Haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und entgeltlicher Tätigkeit – nur zulässig, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten vorliegt, ist nicht nur auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände abzustellen, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet worden sind (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083 m. w. N.).

Die von dem Kläger und der Geschädigten gewählte Vertragsgestaltung stellt klar, dass die Unfallgeschädigte für die Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Anspruchsgegner selbst zu sorgen hat. Deutlich wird zudem, dass die Abtretung lediglich sicherungshalber erfolgt und dass der Kläger erst dann gegen die Versicherung vorgehen darf, wenn und soweit der Geschädigte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Nach ihrem Wortlaut stellt die Vereinbarung daher keine Entlastung der Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar. Der Sicherungsfall ist eingetreten, da der Kläger die Geschädigte unter dem 04.07.2006 gemahnt hat, worauf kein Ausgleich erfolgte. Dass nach Eintritt des Sicherungsfalles die gerichtliche Geltendmachung gegen den Haftpflichtversicherer und in der Regel nicht gegen den Kunden erfolgt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine Forderung ist im Falle des gerichtlichen Erfolges gegenüber einer Versicherung regelmäßig durchsetzbar, was bei Privatpersonen nicht immer gewährleistet ist. Das Sicherungsbedürfnis ist daher auch in diesen Fällen und zur Gewährung umfassenden Rechtsschutzes auch bei – wie hier – kleineren Beträgen zu bejahen. Insoweit wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.12.2005 (Geschäftsnummer: 4 U 49/05, Anlage K 10) verwiesen.

c) Die Rechnung des Klägers ist im Zusammenhang mit der im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten Honorartabelle sowie dem vorgelegten Schadensgutachten prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Der Prüffähigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vortrag aus Kulanzgründen weniger als das Honorar gemäß der Tabelle abgerechnet und geringere Fahrtkosten angesetzt hat.

Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, ebenfalls nicht an.

Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zur Geschädigten und damit auch im Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen. Ebenso wie bei der gleich gelagerten Problematik der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erfüllungsgehilfe der Geschädigten, deren etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. Außerdem ist es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten – wie oben ausgeführt – noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., m.w.N.). Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Kläger überhöht abgerechnet hätte. Dies ergibt der Vergleich mit den von den Parteien vorgelegten Gebührentabellen. Aus der mit klägerischem Schriftsatz vom 19.10.2007 vorgelegten Honorartabelle, nach der die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.) abrechnen will, ergäbe sich bei dem vorliegenden Schadensfall für den Kläger ein Honorar von 346,33 €, damit mehr als der Kläger hier abgerechnet hat. Auch nach der BVSK-Befragung von 2005/2006 ergibt sich, dass der Kläger hier entsprechend 40-60 % der Befragten abrechnet.

Die abgerechneten Nebenkosten entsprechen der Honorartabelle und sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die gesonderte Abrechnung ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, zumal sogar das JVEG dies so vorsieht.

3.

Von den geforderten Mahnkosten in Höhe von 24 € kann der Kläger gemäß §§ 280, 286, 398 BGB nur 6 € beanspruchen. Nach Abtretung dieser Forderung von der Geschädigten an den Kläger am 30.03.2007 (Anlage K 13, Bl. 162 d.A.) konnte er diese nunmehr geltend machen. Ein Ansatz von 8 € je Mahnung ist jedoch übersetzt. Die Mahnkosten wurden gemäß § 287 ZPO anhand der üblichen Schreib­ und Portokosten mit 3 € je Mahnung geschätzt. Wegen der darüber hinaus geltend gemachten Mahnkosten war die Klage abzuweisen.

4.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) einen Zinsanspruch lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den zugesprochenen Betrag seit 15.06.2006, §§ 286, 288 BGB. Auch dieser Anspruch wurde an den Kläger abgetreten. Wegen der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen (in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.05.2006) war die Klage abzuweisen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 91a, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

a) Die Parteien haben gemäß § 91a ZPO in Höhe eines Betrages von 170 € für erledigt erklärt, so dass bezüglich dieser Forderungen aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden ist.
Diesbezüglich waren die Kosten der Beklagten zu 1.) aufzuerlegen. Zum einen ist zwar ein Obsiegen oder Unterliegen aufgrund der bereits mit Beschluss vom 23.07.2007 angeordneten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen offen gewesen. Es wäre noch zu klären gewesen, ob die Beklagte zu 2.) für die Beklagte zu 1.) gemäß § 362 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB mit befreiender Wirkung an die Geschädigte einen Betrag von 170 € gezahlt hat. Dafür kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme der Leistungshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2004, Geschäftsnummer: IX ZR 177/03; juris), mithin auf die Veranlassung der Überweisung durch die Beklagte zu 2.), an. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde die Zahlung bereits am 26.07.2006 und damit vor Eingang der Abtretungsanzeige der Rechtsanwältin am 28.07.2006 um 9.13 Uhr. Die sollte durch die Vernehmung des Zeugen geklärt werden. Nach Erledigungserklärung bezüglich dieses Forderungsteils war jedoch die Beweisaufnahme nicht mehr durchzuführen. Zum anderen hat die Beklagte trotz Mahnungen vom 01. und 15.08.2006 und Erhalt der
Abtretungsanzeige der Rechtsanwältin vom 27.07.2006 den Einwand der Erfüllung erstmalig im Rechtsstreit mit der Klageerwiderung erhoben. Das Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 28.07.2006 (Anlage zum Schriftsatz vom 30.11.2007, Bl. 104 d.A.) war Rechtsanwältin nicht bekannt und lag in ihrer Akte nicht vor, zumal es im Widerspruch mit dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom Vortag, dem 27.07.2006 (Anlage K 5, Bl 40 d.A.) steht, in dem die Beklagte zu 2.) die Sachverständigenkosten lediglich dem Grunde anerkannt und mitgeteilt hat, dass eine Erstattung noch nicht erfolgen könne.

b) Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO waren dem Kläger auf Antrag der Beklagten zu 2.) die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Rücknahme erfolgte aufgrund der Unzuständigkeit des Amtsgerichts Osterburg nach getroffener Gerichtsstandswahl bezüglich des Amtsgerichts Coburg im Mahnantragsverfahren, die nicht mehr rückgängig zu machen war.

III.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

VI.

Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 3 ZPO, 1, 12 GKG. Die Staffelung des Streitwertes ergibt sich aus der Teilerledigungserklärung.

So die Richterin der 31. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Osterburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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