LG Bonn verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.05.2009 (18 O 10/09) hat das LG Bonn die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 10.491,27 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Klägerin hatte Ansprüche aus insgesamt 34 Verkehrsunfällen geltend gemacht. Das LG Bonn legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 10.491,27 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB.

I.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04).

Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler („Normaltarif“) erhöhter „Unfallersatztarif“ kann erforderlich i.d.S. sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 –VI ZR 160/04), und dem Geschädigten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich und zumutbar war.

1.

Den Geschädigten stand ein Anspruch auf ein Mietfahrzeug zu, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die hierfür anfallenden Kosten mussten allerdings üblich sein, da nur solche Kosten verständigerweise für zweckmäßig und notwendig gehalten werden durften.

Das Gericht darf die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Sachverständiger müsste die Automietpreise für die jeweiligen Regionen feststellen. Dies könnte er nur durch aufwendiges Befragen der Autovermieter. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht unverhältnismäßig, da eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (vgl. auch BGH Urteil 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Es mag zwar sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis wiederspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind. Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben. Für die Schwacke-Liste spricht vor allem die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preisen, die Abbildung regionaler Unterschiede durch Differenzierung nach dreistelligen Postleitzahlbezirken sowie die umfassende Berücksichtigung sämtlicher möglicher Preisbestandteile. Bei letzterem Punkt ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung von Schwacke – anders als die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts – nicht nur auf Internet- und Telefonanmietungen beschränkt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urteil vom 11.02.2009, 2 U 102/08; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009, 13 U 6/09).

Die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts bietet keinen Anlass, von der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzusehen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Erhebung auf einer anonymen Befragung beruht und von diesem Ansatz her gegenüber der des Schwacke-Automietpreisspiegels vorzugswürdig erscheint. Gegen die Übernahme der Ergebnisse des Fraunhofer-Instituts spricht jedoch, dass die Untersuchungen mit der Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach drei PLZ – Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die Fraunhofer – Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Marktkonformer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus hat die Fraunhofer – Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge, welche wesentliche Teile eines Endpreises darstellen können, unberücksichtigt gelassen. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Vielzahl von regional und überregional tätigen Mietwagenunternehmern im hiesigen Bezirk für die hier streitigen Nebenleistungen entsprechende Zuschläge verlangen, weswegen nur unter Berücksichtigung dieser weiteren, für die Betroffenen oft notwendigen Zusatzleistungen ein realer Marktpreis ermittelt werden kann. Den Vorteil, den die Anonymität der Anfragen des Fraunhofer-Instituts bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber. Eine Gesamtbetrachtung führt daher nicht zu dem Ergebnis, dem Schwacke-Automietpreisspiegel die Grundlage als im Rahmen des § 287 ZPO geeigneten Schätzungsmaßstab zu entziehen.

Nicht zu beanstanden ist im Rahmen von § 287 ZPO auch, dass die Klägerin für alle Fälle die Schwacke-Liste 2007 zugrunde gelegt hat, obwohl die Anmietung im Jahre 2008 erfolgte. Aufgrund der fortschreitenden Preisentwicklung kann sich dies rechnerisch nur zugunsten der Beklagten auswirken.

2.

Auf den als Normalpreis ermittelten Wert darf unter Umständen für den Unfallersatzwagenvermieter ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden. Dieser rechtfertigt sich aus den typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten für den Vermieter. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören beispielsweise die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (so schon LG Bonn, Urteil vom 07.09.2007 -18 0 174/07 und Urteil vom 12.10.2007 -18 0 173/07; siehe auch zuletzt BGH – Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Sofern ein solcher Aufschlag vorzunehmen ist, setzt das Gericht diesen mit 20 % des jeweils anzuwendenden Normaltarifs an (so etwa OLG Köln NZV 2007, 199 ff.). Es folgt insoweit der im hiesigen Bezirk bestehenden Rechtsprechung.

Allerdings führt der Umstand, dass die Anmietung auf einem vorhergehenden Unfall beruht, nicht automatisch dazu, den prozentualen Aufschlag vorzunehmen.Vielmehr ist dieser vom Geschädigten nur zu ersetzen, wenn er wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters      objektiv zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich war. Dabei ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich  günstigerer „Normal-Tarif“ zugänglich war.  Sofern  nicht eine  Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2009, 58 f.).  Ein pauschaler Aufschlag  zum   Normaltarif kommt  daher  nur  in   Betracht,  wenn  der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht nachweislich genügt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Vielmehr betrifft dieser Komplex die Frage, welche Kosten zur Herstellung eines   ordnungsgemäßen Zustandes  erforderlich waren  bzw.  für erforderlich  gehalten  werden  durften.   Die entsprechenden Tatsachen zur Schadenshöhe hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urteil vom 11.02.2009, 2 U 102/08).

Nach Maßstab der vorstehenden Ausführungen hat der Aufschlag für einen Unfallersatztarif lediglich in den Fällen 3, 5, 10, 14, 19, 23 und 24 zu erfolgen. In diesen Fällen fand die Anmietung noch am Unfalltage ab. Angesichts dieses engen Zeitraumes ist das Gericht auch ohne näheren Sachvortrag überzeugt, dass eine Eilsituation vorgelegen hat. Jedenfalls spricht hierfür ein erster Anschein. In den sonstigen der Klage zugrunde liegenden Fällen ist bereits nicht dargetan, dass die einzelnen Geschädigten ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen sind. Damit ist zugleich nicht nachgewiesen, dass durch die konkrete Unfallsituation für die Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ausschließlich zu den Bedingungen des Unfallersatztarifs erforderlich war. Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Unfallersatztarif aus der Sicht der Klägerin – betriebswirtschaftlich – gerechtfertigt war. Allein entscheidend ist, welche Situation sich den einzelnen Geschädigten geboten hatte.

Darüber hinaus sind die tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 ersatzfähig (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199 ff.).

a) Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs sind erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge entsprechend versichert waren oder nicht. Der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 12.02.2005 – VI ZR 74/04). Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge.

b) Auch die Kosten der Winterreifen sind in den streitgegenständlichen Fällen unabhängig davon erstattungsfähig, ob auch die geschädigten Fahrzeuge über eine solche Bereifung verfügten. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, besteht seitens der Autovermieter die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zu Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterreifen gehören. Da Neufahrzeuge regelmäßig nur über Sommerreifen verfügen, fallen den Autovermietern durch die Anschaffung und Bereithaltung von Winterreifen besondere Ausgaben zur Last, die sie im Rahmen der Preisgestaltung an ihre Kunden weitergeben dürfen. Dabei sind Winterreifen auch nicht als Preisbestandteile des Normaltarifs anzusehen.

c) Gegen die Erstattungsfähigkeit der Zustell- und Abholkosten kann die Beklagte nicht einwenden, die Geschädigten hätten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht ein günstigeres Taxi nehmen müssen. Das Stationsnetz der Klägerin ist nicht derart eng gestrickt, dass innerhalb weniger Kilometer eine Anmietung möglich ist. Im übrigen würde auch eine Anfahrt von wenigen Kilometern mit dem Taxi einen wesentlichen Teil der hier in Rechnung gestellten Zustellkosten ausmachen. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, Zeit für eine umständliche Eigenbeschaffung aufzuwenden und dafür finanziell in Vorleistung zu gehen, wenn hierdurch die Kosten voraussichtlich nur unwesentlich und je nach örtlicher Lage auch gar nicht gemindert werden können.

d) Soweit die Mietfahrzeuge unstreitig von weiteren Fahrern genutzt wurden, sind auch die Kosten für einen Zusatzfahrer zu ersetzen. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich nach der zwischenzeitlichen Einigung der Parteien über diesen Punkt. Selbiges gilt für die Positionen „Navigationsgerät“, „Anhängerkupplung“ und „Anmietung außerhalb der Geschäftszeit“ (letzter Punkt betrifft Fall 14)

e) Die Kosten für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten in Fall 3 sind ebenfalls erstattungsfähig. Die Anmietung erfolgte außerhalb der Geschäftszeit; insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die hierdurch entstandenen Zusatzkosten extra berechnet. Dass dem Geschädigten Kchimi eine Anmietung während der Geschäftszeiten möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Hiergegen spricht dass sich der Unfall gegen 19:55 Uhr ereignet hatte.

4.

Die nach den oben genannten Grundsätzen ermittelten Kosten begrenzen den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Im Übrigen darf die Klägerin die Gesamtsummen ihrer Rechnungen mit den nach Schwacke ermittelten maximalen Gesamtsummen vergleichen. Das Gericht schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, wonach der Autovermieter hinsichtlich der Vergütung für Nebenleistungen nicht an die Berechnung der Nebenleistungen in seiner Rechnung gebunden ist. Es wäre unangemessen, die Klägerin bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten einerseits an die Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Vergütung für die Nebenleistung zu binden, soweit die in Rechnung gestellten Preise unterhalb des Schwacke – Automietpreisspiegels liegen, andererseits aber die Rechnungspositionen, die den vergleichsweise herangezogenen Spiegel überschreiten, auf das Niveau des Mietpreisspiegels zu kürzen. Dies würde dem betriebswirtschaftlichen Ansatz des Bundesgerichtshofs nicht gerecht, da die Kalkulation eines jeden Betriebs anders ist und es letztendlich nicht zu Lasten des einzelnen Anbieters gehen kann, wenn er etwa Nebenleistungen – anders als andere Anbieter – nicht mit einem Gewinnaufschlag versieht und seinen Gewinn einzig aus den von ihn berechneten Tarifsätzen zieht, ohne dass dies im Ergebnis zu einer unangemessenen Erhöhung der Gesamtvergütung führt.  Erforderlich ist daher ein Gesamtvergleich. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Klägerin keine Unfallersatzpauschale berechnet, sondern grundsätzlich mit Einheitspreisen kalkuliert, die gegenüber einem „Normaltarif“ erhöht sind.

Bezüglich der konkreten Berechnung kann auf die Darstellungen der Klägerin Bezug genommen werden. Soweit in den folgenden Aufstellungen der der Klägerin zustehende Betrag angegeben ist, ist dieser Anhand den sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Werte ermittelt. Eine Ausnahme bilden die Fälle 14 und 20, bei denen die Werte aus den Rechnungen vom 26.08.2008 und 22.09.2008 anzusetzen sind, da dieser unter den sich nach Schwacke ergebenden Wert liegen.

Es ergibt sich damit die nachstehende Berechnung:

…. folgt Einzelberechnung.

Soweit das LG Bonn.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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