Das AG Mannheim verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (10 C 110/09 vom 13.07.2009)

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 13.07.2009 (10 C 110/09) dem Sachverständigen das restliche Sachverständigenhonorar zugesprochen. Auch hier ist die HUK-Coburg Versicherung, wieder einmal mehr, mit den Listen des BVSK bei Gericht gescheitert. Besonders erwähnenswert ist, dass die Richterin die Zusammenhänge gut heraus gearbeitet hat, insbesondere was das vertragliche Zusammenwirken zwischen der HUK und dem BSVK betrifft.

Wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Mannheim durch die Richterin am Amtsgericht Mannheim Dr. G. am 13.07.2009 nach dem Sach- und Streitstand vom 13.07.2007  ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2009 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

(ohne Tatbestand gemäß §§ 313a Abs.1,495a ZPO)

Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs begründet.

Soweit die Beklagte zunächst die Einrede mangelnder Kostenerstattung gemäß § 269 Abs. 6 ZPO erhoben hatte, hat diese nach unstreitigem Kostenausgleich durch die Klägerin keine Grundlage mehr.

Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen das RDG ist nicht ersichtlich.

Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Geschädigten für die Erstattung von Sachverständigenkosten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 116,65 € überschreiten nicht den gemäß §249 Abs. 2 BGB erforderlichen Geldbetrag.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass nach dem Gesprächsergebnis BVSK-HUK Coburg/Bruderhilfe sich lediglich ein erforderlicher Betrag von 366,11 € ergebe – der vorgerichtlich von der Beklagten auch ausgeglichen wurde – hat sie damit schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin nicht Mitglied im BVSK und deshalb auch nicht an entsprechende Vereinbarungen mit der Beklagten gebunden ist. Dass es sich bei den in dem Gesprächsergebnis dargelegten Beträgen um die auch im hier streitigen Fall angemessenen und üblichen Kosten handelt, hat die Beklagte nicht hinreichend konkret dargetan.

In einem im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Heidelberg – Aktenzeichen 23 C 239/07 – am 14.11.2007 erstatteten schriftlichen Gutachten zur Angemessenheit der im dortigen Rechtsstreit geltend gemachten Sachverständigenkosten der jetzigen Klägerin kam der Sachverständige S. unter Berücksichtigung des Gesprächsergebnisses BVSK-HUK Coburg/Bruderhilfe und einer Honorarbefragung unter örtlichen Sachverständigen im Großraum Mannheim-Heidelberg zu dem Ergebnis, die Sachverständigenkosten der jetzigen Klägerin seien sowohl im Hinblick auf das Grundhonorar als auch im Hinblick auf die Nebenkosten angemessen und nicht überhöht. Angesichts dieses Gutachtens, das die Klägerin in den Rechtsstreit eingeführt hat und das als qualifizierter Parteivortrag zu berücksichtigen ist, hätte es der Beklagten oblegen, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür darzutun, die im hier streitgegenständlichen Fall eine andere Bewertung rechtfertigen. Die bloße – pauschale – Berufung auf das Gesprächsergebnis BVSK-HUK Coburg/Bruderhilfe war hierfür ebenso wenig ausreichend wie der Hinweis auf Aussagen des Geschäftsführers des BVSK im Rahmen einer Veröffentlichung. Auch die von der Beklagten hinsichtlich der Nebenkosten angeführten Veröffentlichungen der Stiftung Warentest rechtfertigen keine andere Entscheidung. Diese Veröffentlichungen liegen zeitlich erheblich vor der Erstattung des Gutachtens im Verfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg und den dort angestellten Erhebungen. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten, wobei Verzug hinsichtlich der Hauptforderung nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht vor Ablauf des 28.04.2008 und hinsichtlich der Nebenforderung erst nach Zustellung des Mahnbescheids am 31.03.2009 eintrat. Die einseitige Fristsetzung im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.09.2008 begründet keinen Verzug.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu Das AG Mannheim verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (10 C 110/09 vom 13.07.2009)

  1. Wolfgang sagt:

    Das Urteil des AG Mannheim gegen die HUK-Coburg macht deutlich, dass der Vortrag der HUK-Coburg immer weniger bei den Gerichten verfängt und die Themaverfehlung nicht mehr honoriert wird. Aber wie sieht es beim AG Coburg aus ?

    Gibt es im Raum Coburg überhaupt noch eine qualifizierte Anwaltskanzlei, die noch nicht von der HUK-Coburg abhängig ist und erfolgreich die Schadenersatzansprüche von Unfallopfern gegen die HUK-Coburg vertritt ?

    Meine Lebensgefährtin hatte gerade im Raum Coburg einen Verkehrsunfall und – wie sollte es auch anders sein- muss die HUK-Coburg Schadenersatz leisten.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus München

    Wolfgang

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    wieder einmal hast Du ein lesenswertes Honorar-Urteil hier eingestellt. Die Ausführungen zum BVSK-HUK Coburg bzw. Bruderhilfe-Gesprächsergebnis überzeugen und sollten als Baustein in Klagetexten mit eingeführt werden. Das Gesprächsergebnis könnte allenfalls bei BVSK-Mitgliedern Geltung haben, niemals bei Nichtmitgliedern. Ansonsten würde ein Berufsverband für alle, auch für Mitglieder anderer Verbände, sprechen, was letztlich ein Unding wäre. Im übrigen sind aber auch die BVSK-Mitglieder an das Gesprächsergebnis nicht gebunden. Es würde ansonsten eine Vergewaltigung aller Mitglieder bedeuten, wenn sie ihre betriebswirtschaftlich notwendigen Kosten nicht berechnen könnten. Vergewaltigung ist bekanntlich strafbar.
    Insgesamt ein lesenswertes Urteil.
    MfG
    Friedhelm S.

  3. virus sagt:

    Hallo Friedhelm S.,

    deine Aussage: „Das Gesprächsergebnis könnte allenfalls bei BVSK-Mitgliedern Geltung haben, niemals bei Nichtmitgliedern.“ wäre mit dem Urteil des EuGH, Urteil vom 04.06.2009, Rechtssache C-8/08 Wert, anwaltlich zu hinterfragen. Siehe hierzu meinen Beitrag vom 23.09.2009.

    „Informationsaustausch zwischen Unternehmen – Kommunikation am Rande des Kartellverbots“

    http://www.wbz3.de/de/aktuelles/_news/?id=870

    Virus

  4. Andreas sagt:

    Hallo Friedhelm S.,

    das Gesprächsergebnis kann nicht einmal für BVSK-Mitglieder herangezogen werden, da es keinerlei Verbindlichkeit hat. Sollte ein BVSK-Mitglied auf Basis dieser Tabellen und Werte irgendwelche Absprachen treffen, kann das Mitglied dies ohne sonstige Wirkung für andere tun.

    Grüße

    Andreas

  5. borsti sagt:

    Da haben wir es wieder!
    „Honorarbefragung unter örtlichen Sachverständigen im Großraum Mannheim-Heidelberg zu dem Ergebnis, die Sachverständigenkosten der jetzigen Klägerin seien sowohl im Hinblick auf das Grundhonorar als auch im Hinblick auf die Nebenkosten angemessen und nicht überhöht.“

    Ging es hier um restlichen Schadenersatz oder um einen Werkvertrag? Ich versteh das einfach nicht.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    hier ging es augenscheinlich um Schadensersatz des Geschädigten gegen die beklagte Versicherung. Dies ist daraus zu entnehmen, dass in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, dass die Beklagte zunächst die Kostzenausgleichung durch den Kläger, also die Bezahlung der Honorarrechnung durch den Geschädigten, bestritten hat. Sie will damit argumentieren, wenn der Geschädigte noch nicht gezahlt hat, habe er keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Freistzellungsanspruch. Dabei vergißt die Beklagte, dass sich dieser Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt, wenn die Zahlung ernsthaft und beständig verweigert wird, § 250 BGB.
    Hallo borsti,
    es ging um Schadensersatz. Im Rahmen der Erforderlichkeit hat das Gericht die Angemessenheit geprüft. Das alte Thema.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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