AG Koblenz verurteilt die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (161 C 1822/11 vom 30.10.2011)

Mit Datum vom 30.10.2011 (161 C 1822/11) hat das Amtsgericht Koblenz die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe 570,86 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 570,96 Euro aufgrund des Verkehrs Unfallereignisses vom xx.xx.2010 zu, für das der Beklagte dem Grunde nach zu 100 % als Kfz-Haftpfiichtversicherer nach §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG haftet. In diesem Umfang stellen sich die geltend gemachten Mietwagenkosten als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.

Nach ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckdienlich und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2007, 2758).

Diesen als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels.

Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 stellt – wie auch schon die Schwacke-Automietpreisspiegel früherer Jahre – nach Auffassung des Gerichts eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar. Der Bundesgerichtshof hat die Schätzung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ausdrücklich als nicht zu beanstandende richtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO gewertet (vgl. BGH Versicherungsrecht 2008, 699). Die von dem Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage erscheint dem Gericht demgegenüber als nicht durchgreifend.

Bei der Bemessung des Normaltarifs wurde von den Angaben des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010 ausgegangen, der für das Plz-Gebiet der Geschädigten (57577) in der Mietwagenklasse 7 im sog. nah-Mittel eine Wochenpauschale in Höhe von 711,90 Euro und eine drei-Tagespauschale in Höhe von 399,00 Euro ausweist.

Unter Berücksichtigung der in Rechnung gestellten Anmietungsdauer von 10 Tagen, deren Erforderlichkeit zwischen den Parteien unstreitig ist, errechnet sich mithin ein Normaltarif in Höhe von insgesamt 1.110,90 Euro.

Von diesem Normaltarif sind die während der Mietdauer ersparten Aufwendungen der Geschädigten im konkreten Fall ausnahmsweise nicht abzuziehen, da es sich bei dem angemieteten Fahrzeug unsteitig um ein „klassentieferes Ersatzfahrzeug“ gehandelt hat.

Darüber hinaus sind die in der Mietwagenrechnung vom 17.12.2010 gesondert ausgewiesenen Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges in Höhe von insgesamt 38,60 Euro ebenso erstattungsfähig wie die Kosten für die Haftungsreduzierung („Haftungsreduzierung auf SB 1.500,00 Euro“). Diese vorgenannten Kosten wurden dem Grunde und der Höhe nach von dem Beklagten anerkannt.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Normaltarifgemäß Schwacke-Automietpreisspiegel 2010      1.110,90 Euro

Haftungsreduzierung auf SB 1.500,00 Euro                             212,27 Euro

Zustellungskosten                                                                     19,30 Euro

Abholungskosten                                                                       19,30 Euro

abzüglich vorgerichtlicher Zahlung –                                         790,91 Euro

gesamt                                                                                     570,86 Euro

Diesen Gesamtbetrag in Höhe von 570,86 Euro kann die Klägerin noch von dem Beklagten beanspruchen.

Die weitergehende Hauptforderung ist demgegenüber unbegründet.

Insbesondere steht der Klägerin kein Aufschlag in Höhe von 20 % für unfallersatzbedingte Mehrkosten zu.

Zwar kann im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäftes bei der Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO ein Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sein. Hierfür ist der Geschädigte jedoch darlegungs – und beweispflichtig.

Vorliegend ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass es dem Geschädigten nicht möglich war, auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt einen Pkw preisgünstiger zu mieten. Ein über den „Normaltarif“ hinausgehender Anspruch auf Ersatz der Mietkosten ist nämlich nicht gegeben, wenn einem Geschädigten ein solch günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH NJW 2007, 2758). Davon ist hier auszugehen.

Kosten für Winterreifen können bereits deshalb nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, weil die Verpflichtung eines Autovermieters, ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, bei einer Anmietung zum 30.11.2010 eine Ausstattung mit Winterbereifung umfasst. Folglich sind die Winterreifen – worauf die Beklagtenseite zutreffend hingewiesen hat – als Bestandteil der angemieteten Sache zu betrachten und mit dem Mietzins abgegolten.

Die klägerseits in Rechnung gestellte, weitere Haftungsreduzierung ist nicht zuzusprechen, da nicht ersichtlich ist, auf welchen Betrag weiter reduziert wurde.

Die Kosten für ein Navigationsgerät sind nicht erstattungsfähig, weil ein solches Gerät grundsätzlich nicht zur Regelausstattung eines Fahrzeuges gehört. Klägerseits wurde auch nicht behauptet, dass der verunfallte Pkw der Geschädigten mit einem Navigationsgerät ausgestattet war.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 83,53 Euro ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Er berechnet sich wie folgt:

Gegenstandswert: 570,96 Euro

1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W, §§ 13, 14 RVG      58,50 Euro

Entgelt für Post und Telekommunikationsdienstleistungen
gemäß Nr. 7002 W (pauschal)                                              11,70 Euro

Endsumme                                                                           70,20 Euro

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG Koblenz.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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