Das AG Dresden verurteilt die DEVK Versicherung zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 24.11.2009 (104 C 3850/09) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Dresden zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwackeliste an und lehnt eine Verweisung auf günstigere Mietwagentarife durch die eintrittspflichtige Versicherung ab.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2009 und weitere 39,00 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreit haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 314,23 EUR

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache lediglich in Höhe von 78,70 EUR begründet und insoweit im Übrigen unbegründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, §115 Abs. 1 Nr. 1 VVG die Zahlung von Schadensersatz in Höhe restlicher Mietwagenkosten von 78,70 EUR verlangen.

Zweifel bestehen zwar hinsichtlich der hinreichenden Bestimmung des Streitgegenstandes (Verkehrsunfall vom 13.10.2008 in Dresden unter Beteiligung eines F. M.). Aufgrund des Umstandes, dass die 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten für Ansprüche aus diesem Unfall zwischen den Parteien unstreitig ist, ist das Gericht ausnahmsweise in der Lage, die bestehenden Bedenken zurückzustellen. Der Kläger ist aufgrund der Abtretung vom 02.11.2008 Anspruchsinhaber geworden. Der Anspruch besteht, ausgehend von der Schwacke-Liste 2003, Mietwagengruppe VIII, Postleitzahlenbezirk 70329, in folgender Höhe:

3 Tage gewichtetes Mittel                             EUR 243,00
3 Tage Haftungsbefreiung                             EUR   93,00
Zusatzfahrer gewichtetes Mittel                    EUR   10,00
Zwischensumme brutto                                 EUR 346,00
abzüglich gezahlter                                     – EUR 267,30

Restbetrag:                                                   EUR   78,70

Für die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) nimmt das Gericht die Schwacke-Liste 2003 zur Grundlage (§ 287 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.01.2007 (Az. 5 S 605/05) bestätigt durch den BGH (BGH NJW 2009, 58) Bezug genommen. Das Gericht macht hierbei, seiner ständigen Rechtsprechung folgend, weder einen Aufschlag in Höhe von 15 % für die Belange des Unfallersatzgeschäftes noch einen Abschlag wegen ersparter Eigenaufwendungen.

Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Das Gericht verweist insoweit auf die allseits bekannte neuere Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten.

Zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches des Klägers führte auch nicht der Umstand, dass die Beklagte dem Geschädigten M. mit Schreiben vom 17.10.2008 mitgeteilt hat, dass die Anmietung eines “gleichwertigen“ Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 60,00 EUR inklusive aller Kilometer und Haftungsbefreiung möglich sei.

Das Angebot erscheint dem Gericht zu inkonkret. Der Hinweis, der Geschädigte möge die Versicherung anrufen lässt offen, wie die weitere Vorgehensweise ist. Dies gilt vor allem im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz, wonach zu diesem Preis bei dem Metwagenfirmen Europcar und CARO angemietet werden kann. Der Umstand, dass jeweils eine bundesweit gültige Rufnummer angegeben wird, lässt im Widerspruch zum vorgenannten Absatz, wonach die Beklagte angerufen werden sollte, offen, ob nun der Geschädigte die Beklagte oder die Mietwagenfirmen anrufen soll. Zudem befindet sich bei dem Zusatz wonach von diesen Firmen ein Ersatzfahrzeug gestellt werden könne, kein Hinweis darauf, dass im Falle einesAnrufes bei den Mietwagenfirmen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug gestellt werden könne.

Dieses Angebot ist zu unkonkret.

2. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ebenso, wie der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von einer 1,3 Geschäftsgebühr und dem Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.

Es ergibt sich ein Nettobetrag von 39,00 EUR. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus § 288 Abs. 1, 291 BGB.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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