AG Hannover verurteilt HUK-Coburg und lehnt das Gesprächsergebnis als Schätzgrundlage ab mit Urteil vom 2.1.2012 -427 C 7730/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein weiteres Urteil aus Hannover. Hier hat die erkennende Amtsrichterin die Bedeutung des Gesprächsergebnisses des BVSK mit der HUK-Coburg richtig erkannt. Die Richterin hat das Gesprächsergebnis als maßgebliche Bezugsgröße für die Höhe der Sachverständigenkosten zutreffend abgelehnt. Eine Sondervereinbarung mit dem Versicherer kann nicht Schätzgrundlage sein. Im Übrigen hatte auch der BGH zutreffend entschieden, dass der Geschädigte nicht auf Preise verwiesen werden kann, die auf einer Sondervereinbarung fußen, weil derartige Preise keine marktgerechten Preise sind ( BGH VW-Urteil). Das, was für Referenz- bzw. Partnerwerkstätten gilt, gilt auch für Sachverständige. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht                                              Erlassen am 02.01.2012
Hannover

Geschäfts-Nr.:
427 C 7730/11

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten d. d. Vorstand, die Herren Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans-Olaf Heroy und Jörn Sandig, Lange Laube 20, 30159 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Hannover -Abt. 427-
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 307,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2011 abzüglich am 08.07.2011 gezahlter 181,33 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§7 Abs. 1 StVG, 823,249, 398 BGB, 115 VVG.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens. Dabei kann der Geschädigte die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei kann das Honorar in Relation zur Höhe des zu begutachtenden Schadens pauschaliert werden. Auch sonst ist das Honorar üblich. Es bewegt sich im Rahmen der bei der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) 2008/2009 ermittelten Ergebnisse.

Danach beträgt das Grundhonorar in dem Honorarkorridor III, in dem 40 – 60 % der Mitglieder abrechnen bei einer Schadenshöhe bis zu 1.250,- € netto 229 € – 270 €. Die Klägerin rechnet zwar 297,- € ab, macht aber nur 270,– € geltend. Der Nettowiederbeschaffungswert liegt bei 1.150,- €. Für Fahrtkosten rechnet die Klägerin 1,18 € pro Kilometer ab. Üblich sind gemäß der Befragung 0,96 €-1,18 €. Für Originalfotokpsten berechnet die Klägerin 2,46 € pro Stück. Üblich sind 1,96 € bis 2,46 €. Für den 2 Fotosatz sind üblich 1,06 € bis 2,07 €. Die Klägerin berechnet 2,07 € pro Stück. Für Porto/Telefon und Schreibkosten sind 23,89 € bis 38,25 € üblich. Die Klägerin berechnet 38,25 €.

In Höhe von 25,- € Abrufkosten für Restwertbörsen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Insgesamt ist die Rechnung um 27,– € netto (= 32,13 € brutto) zu kürzen. Nachdem die Beklagte bereits 160,50 € gezahlt hat, verbleiben von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 524,73 € noch 332,10 € (nicht 337,23 €), abzüglich der zurückgenommen 25,- € = 307,10 €. Die Beklagte hat vor Rechtshängigkeit weitere 181,33 € gezahlt hat, woraufhin die Klägerin die Klage „geändert“, d.h. zurückgenommen hat. Das Gesprächsergebnis zwischen der Beklagten und dem BSVK ist keine geeignete Bezugsgröße. Es handelt sich um das Ergebnis einer Besprechung mit dem BSVK. Unter Ziffer 6 heißt es „Vorstehende Tabelle stellt keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige dar.“ Es handelt sich um einen Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Versicherungen bei der Überprüfung von Sachverständigenkosten. Aus der Bereitschaft der Beklagten bestimmte Honorare zu zahlen, lassen sich aber keine Schlüsse auf die Üblichkeit ziehen (LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010, Az. 5 S 11/10).

Der Geschädigte hat die Forderung – nunmehr wirksam – erneut an die Klägerin abgetreten.

Der Klage war deshalb mit den Nebenentscheidungen aus §§ 286, 288, 291 BGB, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 3, 708 Nr. 11, 713 ZPO stattzugeben. Zinsen können mangels wirksamer vorprozessualer Abtretung erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden.

Diese Entscheidung ergeht nach Ziff. II des Beschlusses vom 20.07.2011 ohne mündliche Verhandlung und ohne zuvorige Anberaumung eines Verkündungstermins.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Hannover verurteilt HUK-Coburg und lehnt das Gesprächsergebnis als Schätzgrundlage ab mit Urteil vom 2.1.2012 -427 C 7730/11-.

  1. Rüdiger sagt:

    „In Höhe von 25,- € Abrufkosten für Restwertbörsen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.“

    Geschädigtengutachten unter Einbeziehung der Restwertbörse? Interessanter Hinweis. So viel zum Thema „Selbstvernichtung des Berufsstandes“. Dümmer geht´s nimmer.

  2. B. Brambauer sagt:

    Hi Rüdiger,
    gut analysiert. Das mit den Abrufkosten für Restwertbörse geht gar nicht! Wo steht der Gutachter eigentlich? Er hat das Gutachten bei eventuellen Restwerten so abzufassen, wie sie auch der Geschädigte feststellen könnte, und das ist eindeutig der örtliche Markt, nicht der Internetrestwertmarkt. Das hat sogar der BGH unmißverständlich entschieden.
    Grüße
    B.Brambauer

  3. Buschtrommler sagt:

    …ausser es wurde ausdrücklich und mit entsprechendem Ver-/Hinweis vom Kunden/Geschädigten gefordert…!

  4. K.E. sagt:

    Ist das vielleicht ein Urteil, dessen Entstehungsmöglichkeit ganz gezielt unterstützt wurde ?

    Ich habe inzwischen den Eindruck gewinnen müssen, dass solche Urteile ganz gezielt angestrebt werden und in einem solchen Falll nach sorgfältiger Überprüfung hier nicht veröffentlicht werden sollten.

    Mit freundlichen Grüßen

    K.E.

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