AG Salzwedel verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (31 C 532/11 vom 12.04.2012)

Mit Urteil vom 12.04.2012 (31 C 532/11) hat das Amtsgericht Salzwedel die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 495,31 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch in diesem Falle gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 7 StVG i. V. m. § 115 VVG den Ersatz weiterer 495,31 Euro Mietwagenkosten verlangen. Das Gericht schätzt in diesem Einzelfall -Anmietung eines Mietwagens in A. – die erforderlichen Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste, insoweit wird wegen der Berechnung auf Seite 4 der Klageschrift verwiesen. Die Schwacke-Liste weist zwar höhere Mietwagenpreise als die Fraunhofer-Erhebung aus, wird dadurch aber der Marktsituation in A. gerecht. Denn in A. hat sich kein Mietwagenunternehmen niedergelassen. Wer dort als Geschädigter einen Mietwagen benötigt, muss entweder eine Zeitaufwand ige Anreise nach S., St. oder U. mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf nehmen oder – wie hier geschehen – auf das teuere Angebot eines Autohauses zurückgreifen.

Diese Schätzungsgrundlage wird durch das Beklagtenvorbringen nicht erheblich in Frage gestellt. Soweit die Beklagte konkrete Angebote der Autovermietungen Avis, Europcar, Hertz und Sixt benennt, liegen die Niederlassungen dieser Unternehmen teilweise nicht einmal im Altmarkkreis und im Übrigen auch nicht in der Postleitzahlenregion 39 der Fraunhofer-Erhebung, welche die Beklagte ihrer Abrechnung zugrunde legt. Von der Entfernung her wären allenfalls die beiden Angebote aus S. in Betracht gekommen, aber auch diese standen – wegen der nötigen Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln dem Kläger nicht ohne weiteres zur Verfügung.

2. Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in zugesprochener Höhe zu.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs, 1, 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Be¬deutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern. Der Streitwert wird gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

Soweit das AG Salzwedel.

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