Amtsrichter des AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.1.2013 – 93 C 2188/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter. Von Leipzig geht es zurück nach Halle , allerdings zum Amtsgericht. Wieder einmal ging es um restlichen Schadensersatz in Form der zu ersetzenden Sachverständigenkosten. Wieder war es die bekannte Coburger Versicherung, die meinte, den Schaden nicht vollständig ausgleichen zu müssen.  Zutreffend hat der erkennende Amtsrichter die HUK-Coburg darauf hingewiesen, dass streitgegenständlich kein werkvertraglicher Anspruch, sondern ein Schadensersatzanspruch zu entscheiden ist. Prüfungsmaßstab ist daher nicht § 632 BGB, sondern § 249 BGB. Lest insofern das Urteil selbst und gebt Eure Kommmentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
93 C 2188/12

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand,, Merseburger Straße 46, 06146 Halle (Saale)

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 16. Januar 2013 durch den Richter am Amtsgericht…

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von weiteren 82,85 € von der Forderung des Kfz-Sachverständigenbüros … , aus der Rechnung vom 16. April 2012 (Rechnung-Nr. …) freizustellen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 %.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen.

Der Streitwert wird auf 82,85 € festgesetzt.

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in der Hauptsache begründet. Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Sachverständigenkosten gehören zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gemäß § 249 BGB.

Die Beklagte muss auch die restlichen Sachverständigenkosten bezahlen, nachdem sie auf die Forderung des Sachverständigen in Höhe von 532,85 € bereits eine Teilzahlung von 450,00 € geleistet hat. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen verfangen nicht.

Vorliegend ist kein Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich.

Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. (OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Da das Sachverständigenbüro … zu den führenden und anerkanntesten Sachverständigenbüros in Halle gehört, kann die Einholung eines Gutachtens gerade durch diese Büro ohne weiteres als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB angesehen werden, insbesondere ist kein Auswahlverschulden der Klägerin zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedener Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen. (OLG Naumburg a.a.O.) Der Streit zwischen Sachverständigem und Schädiger bzw. dessen Pflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.

Hinsichtlich der restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist hingegen die Klage unbegründet. Bezüglich der Höhe der Geschäftsgebühr ist durch das Urteil des BGH vom 11. Juli 2012 (Az. VIII ZR 323/11, zitiert nach juris) endgültig geklärt, dass im Regelfall der Rechtsanwalt nur die 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 W RVG verlangen kann und dass angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes auch die „Toleranzrechtsprechung“ kein Überschreiten der Schwellengebühr um 20 % rechtfertigt. Mehr als eine 1,3-Gebühr steht dem Rechtsanwalt nach Gesetzeswortlaut nur zu, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dazu fehlt aber jeglicher Vortrag. Das, was die Klägerin hierzu nunmehr in der Replik vom 26. September 2012 ausführt, gehört zu den typischen, regelmäßig auftretenden, Tätigkeiten bei der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall. Vorliegend war noch dazu die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach sogar unstreitig, sodass die Tätigkeit des Rechtsanwalts jedenfalls nicht umfangreicher oder schwieriger als eine durchschnittliche Verkehrsunfallangelegenheit war. Denn schon zu einer durchschnittlichen Tätigkeit in einer Verkehrsunfallangelegenheit gehört auch die Auseinandersetzung mit den Verursachungsbeiträgen der Fahrzeuge bzw. der Haftungsquote. Dies fiel vorliegend weg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Auch wenn die Klägerin nur bei der streitwertneutralen Nebenforderung (vorgerichtliche Anwaltskosten) unterlegen ist, ist es angemessen, auf den Grundlage eines fiktiven Kostenquotenstreitwertes eine Kostenquote zu bilden und hierbei das Unterliegen bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten zu berücksichtigen. Das hartnäckige Fordern einer die Schwellengebühr von 1,3 übersteigende Geschäftsgebühr von 1,5 entgegen dem Gesetzeswortlaut soll kostenrechtlich nicht risikolos bleiben. Daher ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage eines fiktiven Kostenquotenstreitwertes von 114,51 € (82,85 € + 31,66 €) die Klägerin in Höhe von 82,85 €, somit zu 72 %, obsiegt hat, woraus sich die Kostenquote ergibt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen. Hinsichtlich der Hauptforderung (Höhe der Sachverständigenkosten) ist die Rechtslage durch das oben genannte Urteil des OLG Naumburg und darüber hinaus durch das Berufungsurteil des Landgerichts Halle vom 9. März 2012 in der Sache 2 S 289/11 geklärt. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Gerichts vom 21. September 2012 (Az. 99 C 276/12) ist durch Berufungsurteil des Landgerichts Halle (Az. 2 S 218/12) aufgehoben worden. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist die Rechtslage durch das oben zitierte Urteil des BGH ebenfalls geklärt.

Richter am Amtsgericht

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3 Antworten zu Amtsrichter des AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.1.2013 – 93 C 2188/12 -.

  1. Versicherungsobserver sagt:

    Amtsrichter des AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.1.2013 – 93 C 2188/12 -.
    Dienstag, 29.01.2013

    Liebe Leserinnen und Leser,

    eine gleich in mehreren Punkten sehr interessante Entscheidung des AG Halle gibt Veranlassung zu einem, wenn auch nur kleinen Kommentar.

    Die Einwendungen der Beklagten, daß die angefallenen Gutachterkosten gemäß § 249 S.1 BGB nicht vollständig zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehören könnten, haben bei dem Richter des AG Halle nicht verfangen,weil die beklagte Versicherung der Herstellung eines anderen Zustandes das Wort geredet hat.

    Dieser Richter hielt es auch für geboten, noch einmal ausdrücklich herauszustellen bzw. darauf hinzuweisen, daß vorliegend kein Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist und deshalb eben nicht als Prüfungsmaßstab darauf abzustellen ist,ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist.

    Entscheidungserheblich sei indes a l l e i n, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 1 BGB gehören.
    Dies sei aus Sicht des Gerichts zu bejahen.

    Der Richter ist nicht davon ausgegangen, daß der Geschädigte mit dem von ihm beauftragten Sachverständigen „jeden“ beliebigen Preis vereinbart hat, was angesichts eines vorliegenden Honorartableaus regelmäßig auch nicht vermutet werden kann.

    Er hat zutreffend und lebensnah auch nicht unterstellt unterstellt,daß der Geschädigte hätte bemerken können, ob möglicherweise der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt haben könnte oder Preis und Leistung in einem Mißverhältnis zueinanderstehen könnten

    Anmerkung: Zur Leistungserbringung gehören auch die die Qualität und der Umfang der Beweissicherung sowie das Know how des Sachverständigen und seine Unabhängigkeit.

    Deshalb hat dann der wohl schon sehr erfahrene Amtsrichter weiter darauf hingewiesen, warum die Auswahl eines bestimmten Sachverständigenbüros auch entscheidungserheblich war.

    Mit dem Hinweis,daß der Sachverständige nach „einer“ Honorartabelle abrechnen kann, hat er deutlich gemacht daß der Geschädigte sich nicht an das halten muß, was
    versicherungsseitig willkürlich zur Vorgabe gemacht wird.

    Zusammengefaßt ist uns hier wiederum ein sehr interessantes Urteil zugänglich gemacht worden, das die Überlegungen der beklagten Versicherung als thematisch nicht relevant zurückweist.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Versicherungsobserver,
    Du hast das Urteil aus Halle gut analysiert. Genau so ist es. Die Anwälte unter den Lesern sind nun gut beraten, darauf hinzuweisen, dass die Argumente der HUK-Coburg in ihren Schriftsätzen schlicht Themaverfehlungen sind. Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass es auf werkvertragliche Gesichtspunkte nicht ankommt. Und genau das hat der Hallenser Amtsrichter sauber beachtet und entsprechend entschieden. Ein mehr als ordentliches Urteil.

  3. Iven sagt:

    Hallo, dieser Amtsrichter ist dank seiner realen, umfassenden und unabhängigen Rechtskunde ein Segen für Halle und hoffentlich noch lange richtungweisend (z.B. Urteil vom 13.10.2011 Az. 93 C 636/11, veröffentlicht auch bei juris) für doch manch verstaubten Kollegen, welche(er) z.B. erst nach BGH Entscheidungen VI ZR 143/11 vom 31.01.2012 ( also Jahre später ) das in 2008 geänderte Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 5) richtig werten oder die Bestimmtheit der Abtretung erst nach (BGH, Urteil vom 11.9.2012, Az. VI ZR 296/11) akzeptieren.

    Die ganz verstaubten unter den Advokaten, sollten sich auch dieses Urteil wie auch das Landgericht Halle Urteil 2S 289/11 vom 29.02.2012, 2S 15/12 vom 13.04.2012 und 2 S 218/12 vom 21.12.2012 im Bezug auf Preiskontrolle im Schadensersatz annehmen, denn Gutachter die im Mittelwert vom den BVSK bzw. VKS Befragungen abrechnen sind keine Preistreiber, welche die eigene Versicherungsprämie hochtreiben.

    Vielmehr schützen Sie vor entgegenkommenden Stoßfängerteilen (z.B. A 14 am 10.11.2012), welche im Kürzungswahn mancher Versicherungen geklebt statt erneuert wurden.

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