AG Stollberg verurteilt Sparkassen-Versicherung Sachsen zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 0368/09 vom 04.12.2009)

Mit Urteil vom 04.12.2009 (2 C 0368/09) hat das AG Stollberg die Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 409,48 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht spricht sich für die Anwendung der Schwacke-Liste  aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, zum Ersatz der weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 409,48 EUR nebst Zinsen verpflichtet.

Von den Mietwagenkosten ist ein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, den das Gericht mit 10 % schätzt (§ 287 ZPO).

1.)

Demgemäß  ergibt   sich  auf   Basis der vorgelegten Mietwagenrechnung  vom  16.02.2009 die  folgende Berechnung:

Mietwagenkosten für 10 Tage                                 649,00 EUR

abzüglich 1o % Eigenersparnis                                  64,30 EUR

verbleiben                                                                584,10 EUR

zuzüglich:

Haftungsbefreiung                                                   200,00 EUR

Zustell- und Abholkosten                                           30,00 EUR

Winterreifen                                                               75,00 EUR

zusammen                                                                889,10 EUR

19 % Mehrwertsteuer                                              168,93 EUR

zusammen                                                             1.058,03 EUR

abzüglich bereits gezahlter                                      648,55 EUR

verbleiben                                                                409,48 EUR

2.)

Die Angemessenheit dieser Mietwagenkosten ergibt sich nach folgender Kontrollberechnung :

Maßgeblich ist dabei das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 für die Gruppe 1 und das Postleitzahlengebiet 093. Der Renault Clio 1,2 ist in die Mietwagengruppe 2 (Tabelle nach Sanden/Danner, DAR 2003, Seite ff.) eingestuft. Im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs von 8 Jahren hält das Gericht eine Herabstufung in die Mietwagengruppe 1 für gerechtfertigt. Danach ergibt sich zunächst ein Betrag für 10 Tage von 590,00 EUR (Tagespreis von 59,00 EUR x  10).

Beim Vergleich ist von dem jeweiligen Tagespreis auszugehen, da zum Anmietzeitpunkt regelmäßig noch nicht ersichtlich ist, wie lange das Mietfahrzeug benötigt wird (OLG Dresden 7. Senat, Urteil vom 20.05.2008, Az . : 7 U 131/08; Beschluss vom 29.06.2009, Az.: 7 U 499/09).

Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 ist eine geeignete Schätzgrundlage (BGH, DAR 2009, 29-31, vorangegangen LG Chemnitz).

Der Betrag von 590,00 EUR ist zunächst hinsichtlich der Mehrwertsteuer zu korrigieren, da der Schwacke-Mietpreisspiegel von 2003 noch von 16 % Mehrwertsteuer ausging. Damit ergibt sich ein um die Mehrwertsteuer bereinigter Betrag von 605,26 EUR (590,00 EUR : 116 X 119) .

Hierauf ist zunächst ein Aufschlag für allgemeine Preisentwicklung von 3 % jährlich vorzunehmen, maximal 12 %. Schließlich hält das Gericht noch einen allgemeinen Aufschlag von 20 % für gerechtfertigt. Mit diesem Aufschlag sind auch die Zustell- und Abholkosten abgegolten.

Danach ergibt eich ein Mietpreis von 798,94 EUR. Davon ist der Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.

Weiterhin kommen die Haftungsbcfreiung und die Winterreifen in Absatz:

(I.)

Haftungsbefreiung                                                        200,00 EUR

Winterreifen                                                                   75,00 EUR

zusammen:                                                                  275,00 EUR

19 % Mehrwertsteuer                                                    52,25 EUR

zusammen                                                                   397,25 EUR.

Danach ergibt sich die folgende Berechnung;

Mietwagenkosten                                                        798,94 EUR

abzüglich 10 % Eigenersparnis                                      79,89 EUR

719,05 EUR

zuzüglich Position (I.)                                                   327,25 EUR

zusammen:                                                                1.046,30 EUR

abzüglich bereits gezahlter                                          645,55 EUR

verbleiben                                                                    397,75 EUR

Die oben unter 1.) berechneten Mietwagenkosten weichen von diesem Betrag nur um 3 % ab. Diese Abweichung ist so geringfügig, dass es bei den Mietwagenkosten gemäß der Berechnung vom 16.02.2 009 verbleibt.

Die Zinsforderung folgt ab dem 19.03.2009 aus §§ 280 Abs. 2r   286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 247, 187 Abs. 1 BGB.

Die weitere Klage ist nicht begründet.

3.)

Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich wie folgt:

Gegenstandswert:  409,48 EUR

1,3 Geschäftegebühr 2003 VVRVG                         58,50   EUR

Entgeltpauschale 7002 VVRVG                               11,70   EUR

zusammen:                                                            70,20   EUR

19 % Umsatzsteuer 7008 VVRVG                           13,34   EUR

zusammen:                                                            83,54   EUR

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 703 Nr. 1, 711, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Berufung wird zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 511 Abs. 2 Nr 2, Abs 4 ZPO) .

Soweit das AG Stollberg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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