AG Weiden verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.11.2009 (1 C 697/09) hat das AG Weiden die DEVK Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 314,63 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Parteien streiten um Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 29.11.2008. Die Klä­gerin klagt aus abgetretenem Recht. Der Pkw der unfallgeschädigten Frau B. wurde durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt Die Eintrittpflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstrittig. Auf die Mietwagenrechnung vom 08.12.2008 in Höhe von 639,10 Euro hat die Beklagte außergerichtlich 243,61 Euro bezahlt.

Vom eingeklagten Restbetrag in Höhe von 395,49 Euro mussten weitere 314,63 Euro zugespro­chen werden. Im Übrigen musste die Klage abgewiesen werden.

Im Rahmen der Naturalrestitution ist ein Geschädigter so zu stellen, wie er ohne den Unfall ste­hen würde. Als Herstellungsaufwand kann der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangt werden. Herstellungaufwand in diesem Sinne sind die Mietwagenkosten, die ein verstän­diger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und not­wendig halten darf. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots ist ein Geschädigter gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Scha­densbehebung zu wählen.

Ein Unfallgeschädigter ist daher gehalten, grundsätzlich den auf dem örtlich relevanten Markt er­hältlichen günstigsten Anmiettarif eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs in Anspruch zu nehmen. Ein Geschädigter verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadens­geringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfalltarif anmietet, der gegenüber dem „Nor­maltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieteres beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. beispielsweise BGH-Urteil vom 24.06.2008, Aktenzeichen: VI ZR 234/07).

Der bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter kann die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allge­mein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch an Pauschalaufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann das Ge­richt den „Normaltarif* auch auf Grundlage des gewichtigten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (vgl. BGH in Vers.Recht 2007, Seite 1144 ff.).

Als Schätzungsgrundlage hat das Amtsgericht Weiden bisher die Schwacke-Mietpreisliste heran­gezogen. In der Vergangenheit wurden in einigen Parallelverfahren auch mündliche Gutachten er­holt. Diese waren wenig aussagekräftig und sprachen eher dafür, dass das Unfallersatzgeschäft tatsächlich mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist. So waren beispielsweise vor bzw. an Wo­chenenden Fahrzeuge kaum verfügbar. Auch neuerliche Zeugenaussagen in Parallelverfahren haben dies bestätigt.

Ein im Unfallersatzgeschäft tätiges Mietwagenunternehmen muss rund um die Uhr, auch an Wochenenden entsprechende Fahrzeuge vorhalten. Die Fahrzeuge werden kurzfristig (keine Vorbe­stellung) benötigt und die Anmietdauer ist meist noch nicht abzusehen. Da beim Unfallersatztarif keine Sicherheitsleistung genommen wird, besteht auch ein gewisses Risiko, beim Ausgleich der Mietwagenrechnung Probleme zu bekommen. Dies beispielsweise, wenn sich das Verschulden als doch nicht so eindeutig herausstellt.

Auch vom BGH ist deshalb seit langem anerkannt, dass das Unfallersatzgeschäft für den Mietwagenunternehmer mit erhöhtem Aufwand verbunden ist (vgl. beispielsweise BGH-Urteil vom 14.02.2006, Aktenzeichen VI ZR 126/05).

Eine exakte Ermittlung der tatsächlich auf dem örtlichen Markt angebotenen Preise ist nicht mög­lich. Die Mietwagenuntemehmer agieren mit verschiedenen Preislisten und Tarifen. Die einzelnen Tarife richten sich beispielsweise häufig auch nach den eintrittspflichtigen Versicherungen, da mit den meisten Versicherern Abkommen und Rahmenvereinbarungen bestehen. Bei den Internetangeboten handelt es sich häufig um nicht repräsentative Werbeangebote. Bei mündlichen Anfragen werden in der Regel keine konkreten Zahlen genannt.

Das Gericht sieht daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung, der Anwendung des Schwacke-Metpreisspiegels, abzuweichen. Der Schwacke-Mietpreisspiegel kann als eine Art vorweggenommenes Sachverständigengutachten angesehen werden.

Auch vom BGH wird die Schwacke-Mietpreisliste als eine geeignete Schätzgrundlage gesehen (vgl. BGH NJW 2007, Blätter 1449 ff.). Die Schwacke-Mietpreisliste berücksichtigt bei der Erhe­bung die Gebiete auf drei Postleitzahlstellen, genau. Dies macht beispielsweise das Fraunhofer-lnstitut nicht. Hier werden nur zwei Postleitzahlstellen berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass der hiesige ländliche Raum und dessen besondere Eigenheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden, da in die entsprechenden Zahlen auch Zahlen aus Großstädten wie Regensburg oder Nürnberg einfließen. Auch wurden bei der Untersuchung des Frauenhofer-Instituts im Wesentli­chen die großen Autovermieter über Internet befragt. In der hiesigen Gegend sind auch Mittel­ständler stark auf diesem Sektor tätig.

Zudem ist zu sehen, dass für den hiesigen Landgerichtsbezirk die von Schwacke berechneten Mietpreise seit Jahren nahezu konstant sind, und teilweise sogar fallen. Eine wesentliche Erhö­hung, wie zum Teil in anderen Gebieten, ist für das hiesige Postleitzahlengebiet nicht festzustel­len.

Das Gericht ist sich bewusst, dass auch die Schwacke-Mietpreisliste an Fehlern leidet. Es hält diese Liste jedoch als Schätzgrundlage für geeigneter und wird sie auch unter dem Gesichts­punkt der Rechtsicherheit weiter anwenden.

Das Unfallersatzgeschäft ist, wie oben dargestellt, mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Das Gericht hält daher im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Aufschlag auf den Schwacketarif von bis zu 20 % für angemessen und damit für ersatzfähig.

In vielen Entscheidungen hat sich auch der BGH dahingehend geäußert, dass der Tatrichter den erhöhten Aufwand für das Unfallersatzgeschäft im Wege der Schätzung durch einen Aufschlag auf den Normaltarif bestimmen kann (vgl. beispielsweise BGH-Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 9/05, abgedruckt in NJW 06, Blätter 360 ff.).

Überschreitet der Mietpreis den entsprechenden Mietpreis nach der Schwackeliste nicht, so han­delt es sich dabei um den ortsüblichen und angemessenen Preis. Ein Unfallgeschädigter verstößt nach Ansicht des Gerichts nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er sich vor Anmietung nicht nach anderen Angeboten umsieht. Eine Ausnahme besteht zum Beispiel dann, wenn er einen konkreten Hinweis auf eine günstigere Anmietmöglichkeit ignoriert. Einen derartigen Hinweis auf die behauptete Anmietmöglichkeit für 50,- EUR pro Tag hat es un­strittig nicht gegeben.

Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung stellt das Gericht jedoch nicht (allein) auf die Tagespauschale ab. Vielmehr wird bei der Schätzung die Gesamtanmietdauer in sieben bzw. drei Tage, sowie in einzelne Tage aufgeteilt (Wochenpauschale, 3-Tagespauschale, Tagespau­schale).

Dies deshalb, da nach Ansicht des Gerichts die noch nicht feststehende Anmietdauer ausrei­chend in dem 20-prozentigen Aufschlag auf den Normaltarif berücksichtigt ist. Auch kann das Ge­richt – bei einer Vielzahl von Verfahren – keine betriebswirtschaftliche Kalkulation der Klägerin er­kennen. Die Anspruchsbegründungen richten sich häufig danach, was derzeit vom Gericht zuge­sprochen wird, und sie differieren häufig in vielen Punkten mit der eigenen Rechnung. Das Ge­richt hat erhebliche Zweifel, dass die Rechnungen auf bei Vertragsschluss eingegangenen kon­kreten Vereinbarungen (beispielsweise über die Anmietdauer) beruhen.

Ein Abzug wegen Eigenersparnis ist nicht zu machen, da die Kosten für ein klassenniedrigeres Fahrzeug in Ansatz gebracht wurden

Das Gericht schätzt den ortsüblichen Mietpreis aufgrund der Schwackeliste 2008 daher wie folgt:

353,53 Euro (3 Tagespauschale + 1 Tag, Fz. Gr. 4, arithmetisches Mittel)

70,71 Euro     20-prozentiger Aufschlag

50,00 Euro Zustll-/Abholkosten

84,00 Euro Haftungsbeschränkung

558.24 Euro gesamt

243,61 Euro außergerichtliche Zahlung

314.63 Euro noch offene Restzahlung.

Die zugesprochenen Zinsen und die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten erge­ben sich aus Verzug.

Kostenentscheidunq und Entscheidunq zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG Weiden.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, DEVK Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert