AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG zur Zahlung des gekürzten Betrages aus den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.2.2014 – 114 C 7310/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte, die Sachverständigenkosten eigenmächtig und rechtswidrig – wie sich durch das Urteil zeigte – kürzen zu können. Sicherlich war zu dieser Zeit das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH, das die Regulkierungsweise der HUK-Coburg betraf, noch nicht gesprochen. Die Redaktion dieses Blogs ist der Ansicht, dass nach der BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 –  auch dieser Richter die Überprüfung auf „Angemessenheit“ unter Bezugnahme auf die BVSK-Liste einstellen wird. Die von ihm herangezogene BVSK-Liste  2003 ist sowieso völlig daneben. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 7310/13

Erlassen am: 03.02.2014

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägerin –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96450 Coburg,

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 213,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.08.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich in Leipzig ereignet hat, gemäß §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG i.H.v. 213,04 EUR.

Unstreitig fertigte die Klägerin im Auftrag des Geschädigten sin Haftpflichtgutachten an.

Im Zuge der Erstellung des Gutachtens wurden Kosten berechnet in Höhe von 494,00 EUR netto.

Der Geschädigte trat seine Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber der Beklagten an die Klägerin ab.

Aus dem Rechnungsbetrag gemäß Rechnung von der Klägerin an den Geschädigten vom 14.05.2012 in Höhe von Brutto 830,04 EUR zahlte die Beklagte nach Offenlegung der Abtretung an die Klägerin einen Betrag von 617,00 EUR.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 14.05.2012 (Bl. 23 dA) Bezug genommen.

Die gutachterlich ermittelten Reparaturkosten betrugen netto 3.399,08 EUR zuzüglich einer Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung weiterer Gutachterkosten in geltend gemachter Höhe.

Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen. Diese Kosten gehören zu den, mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß §249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Versicherungsrecht 2007, 560).

Der Geschädigte ist weiterhin berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen.

Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Er kann die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sachverständige handelt.

Die Vergütung kann nach § 287 ZPO geschätzt werden (BGH, NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

Es können als übliche Honorare solche angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt wurden. Darunter fällt auch die Befragung der Sachverständigen durch die BVSK, die eine geeignete Schätzgrundlage ist. Es handelt sich hierbei um die Ermittlung eines Durchschnittswertes dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen.

Das Gericht kann sich dabei im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO im Ergebnis an der Tabelle auf Basis der BVSK Befragung orientieren.

Wenn sich der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige an die Werte der BVSK-Honorarbefragung und die dortigen Korridore hält, sind dessen Kosten der Höhe nach erstattungsfahig. Im vorliegenden Fall hat sich der Sachverständigen sowohl bei der Geltendmachung seines Grundhonorars als auch bei den Nebenforderungen an die BVSK-Honorarbefragung 2003 gehalten. Bei den Portokosten und Schreibkosten hat sich die Klägerin an dem Honorar-Korridor der BVSK-Honoarbefragung 2003 gehalten und bleibt bei den Schreibkosten mit 4,74 EUR pro Seite und bei den Fotokosten mit 2,79 EUR je Foto unter den Befragungshöchstwerten.

Die vereinbarte Kopierkostenpauschale in Höhe von 18,50 EUR liegt unter den Kosten für einen zweiten Fotosatz, wobei die Rechtsprechung sogar die Kosten für eine dritte Ausfertigung regelmäßig erstattet.

Bei den Telekom-/Internet-Kosten liegt die Klägerin mit 22,70 EUR unter dem Maximalwert der BVSK-Befragung von 2003 in Höhe von 38,00 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

III.

Die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO hatte nicht zu erfolgen, da die Rechtsache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.

Beschluss.

Der Streitwert beträgt: 300,00 EUR.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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