AG Tübingen verurteilt VHV zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 1171/09 vom 26.03.2010)

Mit Urteil vom 26.03.2010 (2 C 1171/09) hat das Amtsgericht Tübingen die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 459,44 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet; der Klägerin steht gegenüber der Beklagten (aus abgetrete­nem Recht) der mit dem Klagbegehren verfolgte Zahlungsanspruch zu.

Das Gericht folgt wie den Parteien bereits mit Verfügung vom 04.01.2010 mitgeteilt, in ständiger Rechtsprechung der zutreffenden Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. zuletzt Entscheidugg vom 08.07.2009, 3 U 30/09). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sonach der sogenannte „Schwacke-Mietpreisspiegel“ zur Ermittlung der Schadenshöhe bzw. der Erforderlichkeit der schadensbedingten Restituti­onskosten gemäß § 249 BGB weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen wer­den.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten – insbesondere unter Hinweis auf die Ex­pertise des Fraunhofer-Instituts („Mietraten Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“) – grei­fen nicht durch. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart in der vorge­nannten Entscheidung vom 08.07.2009 Bezug genommen werden (eingehend und überzeugend auch die Ausführungen von Wenning, NZV2009, 473 ff. m.w.N.).

Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch greifen nicht durch. Dem klägerseits geltend gemachten Schadenersatzanspruch steht insbesondere nicht der Einwand der Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit (des Geschädigten) gemäß § 254 BGB entgegen. Es ist vorliegend nicht festzustellen, dass dem Ge­schädigten – in der konkreten unfallbedingte Situation – ein günstigerer Miettarif ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, was nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen seitens des Schädigers zu beweisen wäre (BGH NJW 2008, 2910 f.).

Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Dauer der Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges, der Erstattungsfähigkeit der (Mehr-) Kosten für die Ausstattung des Mietfahrzeu­ges mit Winterreifen und Navigationssystem sowie der Erstattungsfähggkeit der Kosten der Vollkasko-Versicherung des Mietfahrzeuges einschließiich der Option („Zusatzfahrer“) greifen nicht durch.

Dem Klagebegehren war sonach, wie erkannt, hinsichtiich des Hauptsachebegehrens wie auch hinsichtlich der dem Grunde und der Höhe nach berechtigten Neben-forderungen zu entsprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG Tübingen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, VHV Versicherung, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert