AG Dachau weist Klage der Allianz Vers.-AG auf Rückzahlung von Honoraranteilen wegen vermeintlich überhöhtem Honorar des Sachverständigen ab – 4 C 1119/97 vom 17.10.1997

Das Amtsgericht Dachau (Bayern) hatte über die Klage der Allianz Versicherungs-AG München gegen den Kfz-Sachverständigen … auf Rückzahlung überhöhten Sachverständigenhonorares zu entscheiden. Das Sachverständigenhonorar hatte der Kunde des Sachverständigen, also der vom VN der Allianz Geschädigte, bereits in voller Höhe an den Sachverständigen gezahlt. Das angegriffene Amtsgericht Dachau hat durch die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung das folgende Endurteil am 17.10.1997 mit dem Aktenzeichen 4 C 1119/97 erlasen.

E n d u r t e i l :

Die Klage der Allianz Versicherungs-AG wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung der bereits geleisteten Gutachterkosten ist weder unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung noch als Schadensersatz gegeben.

1. Ein abgetretener Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. der §§ 398, 812 BGB scheidet aus. Die Sachverständigenkosten wurden von dem Auftraggeber im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses bezahlt. Eine Leistung unter Vorbehalt fand nicht statt.

2. Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB i.V.m. PVV scheiden schon deswegen aus, weil dem Auftraggeber selbst überhaupt kein Schaden entstanden ist. Unstreitig wurden die Sachverständigenkosten letztlich von der Klägerin übernommen.

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aber auch keine eigenen Ansprüche aus PVV.

1. Zwischen dem Auftraggeber des Gutachtens und dem Sachverständigen kam kein Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB zustande, der der Klägerin einen eigenen Anspruch gegenüber dem Beklagten einräumte. Vielmehr handelt es sich bei dem Werkvertrag gem. § 631 BGB, der zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen zustande kam, um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, d.h. der Klägerin (vgl. BGH NJW 1982, 2431), denn das Gutachten war erkennbar für die Klägerin als Versicherer bestimmt.

2. Die Klägerin könnte jedoch nur dann vom Beklagten Schadensersatz verlangen, wenn ihr durch die Erstattung eines unrichtigen Gutachtens ein Schaden entstanden wäre. Dazu wurde aber seitens der Klägerin nichts vorgetragen.

3. Soweit die Klägerin vorträgt, das Honorar des Beklagten sei nicht nachvollziehbar und zu hoch angesetzt, kann sie daraus keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten.

Zwischen dem Auftraggeber und dem Beklagten war ein Honorar für die Erstattung des Gutachtens nicht vereinbart. Es kann auch nicht eine ortsübliche Vergütung i.S.d. § 632 II BGB als vereinbart angesehen werden, da nach herrschender Meinung eine ortsübliche Vergütung bei der Erstattung von Sachverständigengutachten nicht besteht. Die Höhe der Vergütung konnte daher gem. § 315 BGB vom Beklagten nach billigem Ermessen bestimmt werden. Diese Bestimmung erfolgte auch durch Erstellung der Rechnung an den Auftraggeber, § 315 II BGB. Indem der Auftraggeber die Rechnung bezahlte, hat er die Bestimmung des Beklagten als billig anerkannt. Die Höhe der Vergütung wurde somit Bestandteil des Vertrages zwischen Auftraggeber und dem Beklagten. Die Klägerin ist zwar in den Schutzbereich des Vertrages miteinbezogen, sie kann aber aus (auch kunkludent abgegebenen) Willenserklärungen  des Auftragsgebers keine Ersatzansprüche gegen den Beklagten herleiten.

Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.

So das Urteil der Amtsrichterin des AG Dachau. Obwohl das Urteil kurz und knapp ist, hat die Amtsrichterin die Unbegründetheit der Klage sauber herausgearbeitet.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Dachau weist Klage der Allianz Vers.-AG auf Rückzahlung von Honoraranteilen wegen vermeintlich überhöhtem Honorar des Sachverständigen ab – 4 C 1119/97 vom 17.10.1997

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi,
    die Richterin bei dem AG Dachau hat m.E. korrekt die einzelnen Verhältnisse der Beteiligten herausgearbeitet.
    Die klagende Versicherung hat aus dem Werkvertrag zwischen Geschädigtem und SV keinerlei Rechte, auch nicht aus dem Vertrag mit Schutzwirkung. Aus ungerechtfertigter Bereicherung ebenfalls nicht, da der SV nicht bereichert ist. Der Kunde, der Geschädigte hat das Honorar als billig anerkannt durch die Zahlung. Ich meine eine saubere Leistung aus Bayern auch schon Ende ´97. Willi, mach weiter so.
    mfG
    Friedhelm S.

  2. Andreas sagt:

    Das Urteil ist interessant, zeigt es doch, dass es schon Mitte der 90er Bemühungen seitens der Versicherung gab, dass die „Wegelagerer“ in Ihre Schranken gewiesen werden sollten, auch wenn der VN das berechtigte Honorar bereits bezahlt hat.

    Das Urteil muss in der Branche wohl bekannt gewesen sein, sonst hätten mit Sicherheit viel mehr Versicherer diesen Schritt gewagt, oder gibt es bei Willi noch mehr Urteile, die nur noch aufbereitet werden müssen? :-))

    Viele Grüße und positive Ergebnisse beim EKG!

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    es gibt noch genug Urteile in meiner Sammlung, die aufgearbeitet werden müssen, damit sie einer größeren Leserschaft zugänglich gemacht werden können. Ich werde nach und nach die interessanten Urteile hier einstellen.
    Ergebnisse vom Langzeit-EKG liegen noch nicht vor.
    Allerdings steht bereits eines fest, meine Frau fährt mich am 15.5.2010.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  4. Andreas sagt:

    Na dann lerne ich ja auch das Gesicht zu der netten Stimme kennen. 🙂

    Viele Grüße

    Andreas

    P.S. Bin grad noch unterwegs, rufe am Montag an…

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