AG Wiesbaden verurteilt HUK-Coburg Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (91 C 1514/03).

Der Amtsrichter der 91. Zivilabteilung des AG Wiesbaden hat mit Urteil vom 16.7.2003 (91 C 1514/03 -29-) die HUK-Coburg Versicherungs AG Außenstelle Wiesbaden verurteilt, an den Kläger 582,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Der Kläger besitzt gegen die Beklagte aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVG einen restlichen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 17.5.2002 in Höhe der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens. Die Kosten für die Erstellung eines Privatschadensgutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB, den der Unfallschädiger dem Geschädigten zu erstatten hat, denn die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellung hat der Schädiger verursacht (OLG Hamm NZV 1999, 377).

Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer ist auch dann zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet, wenn das eingeholte Gutachten inhaltlich unbrauchbar ist oder die Kosten übersetzt sind (Palandt, BGB, § 249 Rn. 22; OLG Köln NZV 1999, 88, 90; Grunsky NZV 2000, 4 ff.). Durch die Zahlung der Sachverständigenko0sten ist dem Geschädigten durch den Mittelabfluss aus seinem Vermögen ein entsprechender Schaden entstanden

Der Schädiger kann gegenüber seiner Schadensersatzverpflichtung keine Rechte des Bestellers aus dem Innenverhältnis zum beauftragten Sachverständigen einwenden, solange es sich hierbei nicht um offenkundige und insbesondere für den Geschädigten als Besteller erkennbare Einwendungen handelt, denn der Schadensgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass ihm unterlaufene Fehler grds. zu Lasten des Schädigers gehen (Grunsky NZV 2000, 4, 5).  Dies bedeutet, dass Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung des Sachverständigen im Verhöltnis Schädiger zu Geschädigten ohne Belang sind, solange die Einwendungen nicht auch für den Geschädigten offensichtlich erkennbar waren. Das ist hinsichtlich der Kostenhöhe nicht der Fall, da der Geschädigte zu den auftretenden Streitfragen keine Kenntnis besitzt. Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass dem Kläger im Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Zahlung bekannt war, dass sich die Beklagte gegen die Höhe der Kosten wenden wird. Zum einen kann der Geschädigte als Rechtslaie nicht abschätzen, wer von beiden, Sachverständiger oder Versicherung, die richtige Rechtsposition vertritt. Zum anderen ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich auf einen möglichen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einzulassen (Grunsky aaO). Dem entsprechend ist es ohne Belang, ob die Kostenrechnung des Sachverständigen … ordnungsgemäß erstellt ist oder ob die Rechnung teilweise überhöht ist. Durch den Zahlungsausgleich, der durch die Beklagte  nicht in Abrede gestellt wird, ist nachgewiesen, dass bei dem Kläger ein entsprechender Schaden in Form der Vermögensverminderung eingetreten ist. …Der Kläger kann von der Beklagten als Haftpflichtversicherer seines Schädigers Schadensersatz in voller Höhe verlangen.

Dem Kläger fällt auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB zur Last.

So das Urteil aus Wiesbaden.

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1 Antwort zu AG Wiesbaden verurteilt HUK-Coburg Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (91 C 1514/03).

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi,
    obwohl 7 Jahre alt, der Richter in Wiesbaden hat es richtig erfasst. Die Urteilsgründe gelten auch heute noch. Es macht durchaus Sinn, alte oder ältere Urteile hier einzustellen. Aufpassen sollte man bei Urteilen aus abgetretenem Recht mit dem Rechtsberatungsgesetz, das ja nicht mehr gilt.
    MfG
    Friedhelm

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