Direktorin des AG Vaihingen an der Enz verurteilt die LVM zur Zahlung der gekürzten 4,17 € restlicher Sachverständigenkosten mit überzeugendem Urteil vom 10.10.2014 – 1 C 181/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Vaihingen an der Enz zu den vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Die erkennende Direktorin des Amtsgerichts Vaihingen hat die illusorischen Vorstellungen der LVM zu den erforderlichen Sachverständigenkosten und zu den Nebenkosten mit Minimalaufwand abgebügelt. Es ging im Rechtsstreit um einen Betrag von sage und schreibe 4,17 €, den die LVM rechtswidrig gekürzt hatte. Mit Recht hat der klagende Sachverständige aus abgetretenem Recht sich derartige unsinnige Kürzungen des abgetretenen Schadensersatzanspruchs geweht und wegen des Betrages von 4,17 € geklagt. Statt sofort den eingklagten Betrag anzuerkennen, zumindest aus prozessökonomischen Gründen, ließ es die LVM auf ein streitiges Urteil ankommen. Im Prozess wurde dann unter anderem sogar die Aktivlegitimation des SV bestritten, obwohl bereits 99,15% der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus dem zugrunde liegenden Unfallereignis  außergerichtlich bezahlt waren. Wir meinen: Jeder blamiert sich so gut er kann. Die Mietmäuler der Versicherer (und die Versicherer selbst) scheinen darin wahre Meister zu sein? Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Aktenzeichen: 1 C 181/14

Amtsgericht Vaihingen an der Enz

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

LVM Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Jochen Herwig, Kolde Ring 21, 48126 Münster

– Beklagter –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Vaihingen an der Enz durch die Direktorin des Amtsgerichts B. am 10.10.2014 auf Grund des Sachstands vom 10.10.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2014 zu zahlen.

2.       Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 4,17 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend, Er erstattete im Auftrag der Unfallgeschädigten am 26.3.2014 ein Schadensgutachten bezüglich des verunfallten Fahrzeuges der Zedentin, das als Grundlage für die Schadensregulierung durch die Beklagte diente. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Rechnung für die Erstattung des Gutachtens lautet:

Gutachtenhonorar                                                           306,60 € Lichtbilder                                                                          30,00 €
Fahrtkosten                                                                       27,00 €
Fotokopien/Schreibkosten                                                 17,00 €
Porto, Telefon, Telefax                                                         4,50 €
Gutachten dig. aufbereiten und versenden                       25,00 €
Gesamt ohne Mehrwertsteuer                                         410,10 €
+19 % Mehrwertsteuer                                                     77,92 €
Gesamt inklusive Mehrwertsteuer:                                  488,02 €

Die Beklagte bezahlte hierauf 483,85 €.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Restbetrages i.H.v. 4,17 € nebst Rechtshängigkeitszinsen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Abtretungserklärung sei unwirksam. Außerdem seien die abgerechneten Nebenkosten unangemessen hoch, da sie 38 % des Grundhonorars ausmachten. In den dort abgerechneten Positionen befänden sich unzulässigerweise auch Gewinnanteile, dies beeinträchtige die Transparenz der Rechnung, sie sei nicht mehr prüfbar.

Entscheidungsgründe:

I.  Der Kläger ist aktiv legitimiert. In der Abtretungsvereinbarung vom 26.3.2014 haben die Geschädigte und der Kläger den Gegenstand der Abtretung durch die Bezeichnung des Unfallschadengutachtens mit seiner Nummer, dem Rechnungsdatum und der Rechnungshöhe unter Angabe des begutachteten Fahrzeuges und seines Kennzeichens eindeutig konkretisiert, die Rechnung wurde zusätzlich noch als Anlage der Abtretungserklärung beigefügt Es ist davon auszugehen, dass auch die Beklagte von einer hinreichenden Konkretisierung ausgegangen ist, anderenfalls hätte sie nicht 483,85 € – mithin 99,15 % der Forderung bezahlt.

II.  Die Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Bezüglich der Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenkosten hat sich der BGH durch Urteil vom 11,2.2014 (VI ZR 225/13) geäußert, auf die grundsätzlichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Demnach genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Sachverständigenrechnung, die bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 II S. 1 BGB bildet. Ein einfaches Bestreiten genügt grundsätzlich nicht, um die Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die Rechnung bezüglich der Nebenkosten i.H.v. 4,17 € überhöht sein soll. Sie hat vielmehr sämtliche Nebenkostenpositionen in voller Höhe als überhöht bestritten. Gleichwohl hat sie von den auf die Nebenkosten entfallenden 123,17 € den ganz überwiegenden Anteil, nämlich 119 €, gezahlt.

Zwar verbleibt dem Schädiger die Möglichkeit, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB verstoßen hat, indem er jenseits des „Erforderlichen“ überhöhte Sachverständigenkosten akzeptiert hat. Die Beklagte hat jedoch nicht dargetan, wie die Geschädigte hätte erkennen sollen, dass die Rechnung des Klägers gerade um 0,85 %, nämlich die streitigen 4,17 €, überhöht sein soll. Eine Pflichtverletzung erfordert regelmäßig Verschulden im Sinne von § 276 II BGB, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Angesichts der behaupteten, nur marginalen Überhöhung der Rechnung lässt sich eine Sorgfaltspflichtverletzung der Geschädigten nicht feststellen.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 291, 288 BGB, 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Direktorin des AG Vaihingen an der Enz verurteilt die LVM zur Zahlung der gekürzten 4,17 € restlicher Sachverständigenkosten mit überzeugendem Urteil vom 10.10.2014 – 1 C 181/14 -.

  1. Troll sagt:

    4,17€ gekürzt?
    Sauber!
    Sind bei der LVM hirnlose Kürzungsroboter online gebracht worden,oder fürchtet der Sachbearbeiter seine fristlose Entlassung,wenn er die Vorstandsanweisung zur Kürzung von Gutachterkosten nicht haargenau beachtet?
    Naja,wenigstens der Anwalt des Klägers verdient Dasselbe bei einem Streitwert von 4,17€ wie bei einem Streitwert von 499,-€
    Hervorragende Vorstellung—-weiter so LVM!!!!

  2. Werner H. sagt:

    Hallo Willi,
    der LVM muss es ja verdammt dreckig gehen, wenn schon um 4,17 € ein mehr als 10-fach teurerer Rechsstreit geführt wird.
    Grüße
    Werner H.

  3. Wolfsklaue sagt:

    Das ist mediengeil und das sollten Leser und Zuschauer/Zuhörer auch aktuell erfahren. Hier sind
    die Anlaufstellen/redaktionen, damit die feinen Herrschaften in ihrem Verwaltungspalast endlich mal demaskiert werden:

    • Münsteraner Bote
    Tagesaktuelles Online-Nachrichtenmagazin
    http://www.muensteranerbote.de

    • Münster Journal
    Magazin für Münster und das Münsterland
    http://www.muenster-journal.de

    muz
    Münsters Universitäts-Zeitung
    http://www.uni-muenster.de/Rektorat/mu

    • Stadtgeflüster Münster
    Interviews über Gott und die Welt in Münster
    http://www.stadtgefluester-muenster.de

    • Westline
    Informationen der Tageszeitungen MZ und WN
    http://www.westline.de

    • Münstersche Zeitung
    Zeitung für Münster und das Münsterland
    http://www.muensterschezeitung.de/Lokales/Staed

    • Westfälische Nachrichten
    Zeitung für Münster und das Münsterland
    http://www.westfaelische-nachrichten.de

    • 360°
    Das studentische Journal für Politik und Gesellschaft
    http://www.journal360.de

    • Alles Münster
    Online-Magazin: Termine, Berichte, Interviews und Impressionen aus Münster
    http://www.allesmuenster.de

    • Münster!
    Lebensgefühl-Magazin für Münster und das Münsterland
    http://www.muenster-magazin.com

    • Münsteraner Bote
    Tagesaktuelles Online-Nachrichtenmagazin
    http://www.muensteranerbote.de

    • Die Sperre
    Münsters Zeitung für Arbeit und Soziales
    http://www.sperre-online.de

    Medien in Münster
    Tageszeitungen

    Westfälische Nachrichten, Soester Straße 13, 48155 Münster, Tel. 02 51/6 90-7 15, Fax 02 51/6 90-7 17, E-Mail redaktion.ms@wn.de

    Münstersche Zeitung, Neubrückenstraße 8-11, 48143 Münster, Tel. 02 51/5 92-40 51, Fax 02 51/5 92-84 57, E-Mail redaktion@muensterschezeitung.de

    Hörfunk, Fernsehen
    WDR Studio Münster (Hörfunk und Fernsehen), Mondstraße 144, 48155 Münster, Tel. 02 51/31 13-0, Fax 02 51/ 3 11 32 00, E-Mail studio.muenster@wdr.de

    Antenne Münster (Lokalradio), Nevinghoff 14, 48147 Münster, Tel. 02 51/2 89 54-0, Fax 02 51/2 89 54-44, E-Mail redaktion@antennemuenster.de

    Q-Campusradio für Münster, Bismarckallee 3, 48151 Münster, Tel. 02 51/8 37 90 90, Fax 02 51/1 61 27 08, E-Mail redaktion@radioq.de

    Offener Kanal TV Münster (lokales, von Bürgern produziertes Fernsehprogramm), Bennostraße 5, 48155 Münster, Tel. 02 51/6 09 67 60, Fax 02 51/6 09 67 77, E-Mail owtv@bennohaus.info

    Presseagenturen
    dpa Münster, Soester Straße 13, 48155 Münster, Tel. 02 51/60 95 40, Fax 02 51/52 40 66, E-Mail muenster@dpa.com

    epd-West, Redaktion Bielefeld, Cansteinstraße 1, 33647 Bielefeld, Tel. 05 21/94 40-176, E-Mail bielefeld@epd.de
    KNA-NRW, Heinrich-Brüning-Straße 9, 53113 Bonn, Tel. 02 28/26 00 01 53, E-Mail nrw@kna.de

    Wolfsklaue

    P.S.. Für die HUK-Coburg-Versicherung stellen wir gerade noch die Presseanlaufstellen zusammen und Berlin kommt auch noch an die Reihe.

  4. RA Schwier sagt:

    Tja, die Sachbearbeiter haben bei manchen Versicherungen keine Entscheidungsbefugnis mehr. Die Textbausteine sind vorgefertigt und können mitunter nicht abgeändert werden.

    Aus dem Kopf fallen mir jedoch Versicherungen ein, die noch einen Entscheidungsspielraum haben:

    Allianz
    AllSecure
    DA-Direkt
    Generali
    HUK
    LVM
    Zurich

    ….soviel, was mir aus dem Kopf einfällt.

    Richtig stumpf ist eine Versicherung aus Wiesbaden……, aber da weiß man dann eben woran man ist!

  5. J.E. sagt:

    Hallo, Wolfsklaue (mir graut vor Dir),
    wenn ich dich richtig verstehe, alle E-Mail-Adressen zusammenstellen und einfach auf den Beitrag auf www. captain-huk.de verweisen bezüglich des unkorrekten/irrwitzigen Regiulierungsverhaltens eines Münsteraners Versicherers, der offenbar in seiner vermeintlichen Genialität die Machschaften eines Herrn Putin noch übertrumpfen will.

    J.E.

  6. Scouty sagt:

    Hallo, Wolfsklaue und J.E.
    ist doch alles ganz einfach, man muss nur wissen, wo man den Hebel ansetzt und dann kräftig umlegen.
    Das Leser-/und Informationsbedürfnis darf man jedoch nicht ignorieren, denn das steht im Fokus der Bemühungen.

    Scouty

  7. Dr.Marc Mewes sagt:

    Zum Streitwert (4,17 EUR)
    BERNHARD KAPSA, Die Regel „Minima non curat praetor“ im Lichte des Verfassungsrechts, FS K.Graßhof Seite 165 ff.

  8. DerHukflüsterer sagt:

    Auf jede Journalistenpage, auf jede Zeitungspage, einen Link von C-H setzen (Versicherungswillkür, richterliche Ausrutscher, Verschwendung durch Versicherung, tausende Urteile dazu)
    Überall wo man auf öffentliche Foren stößt Links setzten.

  9. Ludwig E. sagt:

    Sehr geehrte Ch-Redaktion, vergleicht man den hier eingestellten und vielsagend diskutierten Vorgang mit nachstehender Pressemitteilung, so wird einem das volle Ausmaß der Unverschämtheiten erst einmal so richtig bewusst. Es ist längst überfällig, dass der Verbraucherschutz und die Justiz dieser rechtswidrigen Handhabung endlich einen Riegel vorschieben und dazu ist Verbreitung erforderlich und das täglich.


    Versicherungsmagazin vom 07.10.2014

    Gigantische Preisunterschiede gemessen
    Trotz Prämiensteigerungen um rund fünf Prozent kann man in der Autoversicherung auch in diesem Jahr gigantische Preisunterschiede messen. Der Abstand zwischen dem jeweils teuersten und günstigsten Angebot liegt durchschnittlich bei 1.231 Euro. Im schlechtesten Fall beträgt der ermittelte Preisunterschied 350 Prozent zwischen dem teuersten und dem günstigsten Anbieter. Der minimalste Preisunterschied liegt bei 127 Prozent zwischen dem günstigsten und teuersten Angebot. Das sind Ergebnisse einer Studie, die Professor Thomas Köhne von der Hochschule Wirtschaft und Recht in Berlin für den Online-Versicherer Direct Line erstellt hat.

    So sogar zu lesen im Versicherungsmagazin !

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