AG Rostock verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.4.2010 [43 C 25/10].

Das Amtsgericht Rostock (43 C 25/10 vom 23.04.2010) hat durch den Amtsrichter der 43. Zivilabteilung die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG auf Grund der Klage des Sachverständigen, der das Schadensgutachten erstellt hatte, und an den der Schadensersatzanspruch des Geschädigten abgetreten war, zur Zahlung der restlichen, rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Leider prüft der Richter aber wieder die Angemessenheit nach § 632 BGB und nicht, wie es richtig wäre, die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB, denn auch wenn der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten gem. § 398 BGB abgetreten wird, ändert sich nicht sein Rechtscharakter als Schadensersatzanspruch, sondern nur die Person des Gläubigers. An die Stelle des Altgläubigers tritt der Neugläubiger. Der Anspruch aus § 249 BGB bleibt der gleiche.  Nachfolgend gebe ich das Urteil bekannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 07.10.2009 bei Klageabweisung im Übrigen zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a I l, 511 II Nr. l ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe :

Der Kläger kann gemäß §§ 631 I, 632 II, 398 BGB, § 115 I Nr. 1 VVG die übliche Werklohnvergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 08.09.2009 von der Beklagten verlangen.

Der Kläger ist Anspruchsinhaber. Das Gericht erkennt nicht, dass die Abtretungsvereinbarung mit dem Geschädigten vom 22.11.2009, wegen deren Einzelheiten auf Anlage 3 (Bl. 27 d. A.) Bezug genommen wird, unwirksam sein soll. Sie entspricht dem Bestimmtheitsgebot; eine Übersicherung findet nicht statt. Der Hinweis der beklagten Partei auf die von hiesiger Abteilung getroffenen Entscheidungen betreffen einen völlig anderen Abtretungssachverhalt.

Der Anspruch ist auch der Höhe nach überwiegend gerechtfertigt. Das Gericht hat auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 eine ausreichende Schätzgrundlage für die Bemessung der üblichen Vergütung. Die Parteien sehen das ebenso.

Danach ist das Grundhonorar in Höhe von 450,00 € netto bei einem Nettoschaden in Höhe von 4.258,60 € nicht zu beanstanden. In der Stufe HB III bewegt sich der Honorarkorridor, in dem nach Schadenhöhe zwischen 40% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen zwischen 447,00 € und 519,00 € netto. 90% der BVSK-Mitglieder liquidieren oberhalb von 342,00 € netto, 90% unterhalb von 497,00 € netto. Der Ansatz von 450,00 € netto ist also üblich. Das sieht offensichtlich auch die Beklagte so, in dem sie mitteilt, eben dieses Grundhonorar gezahlt zu haben (Seite 3 drittletzter Absatz der Klageerwiderung).

Daneben können Nebenkosten geltend gemacht werden. Auch das ist übliche Vergütung im Sinne des § 632 II BGB, wie sich daraus ergibt, dass ausweislich der BVSK-Honorar Befragung 2008/2009 üblicherweise Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die seitens der Beklagten angeführte Argumentation, in der Gebührenpauschale seien Nebenkosten enthalten, verfängt insoweit nicht.

Das Gericht hat im Hinblick auf die Nebenkostentabelle der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 keine Bedenken gegen den Ansatz der Kosten des 2. Lichtbildersatzes, der Schreibkosten des Originalgutachtens, der Schreibkosten für Kopien sowie für Porto /Telefon/EDV, sieht jedoch die Fahrtkosten mit pauschal 29,00 € und die Kosten für den ersten Lichtbildersatz mit 2,50 € netto je Bild als übersetzt an. Es hält Fahrtkosten in Höhe von 25,00 € netto und Einzellichtbildkosten für den ersten Satz in Höhe von 2,20 € im Sinne des § 287 ZPO für die angemessene übliche Vergütung. Ausweislich der Tabelle der BVSK-Honorar Befragung 2008/2009 beträgt die Fahrtkostenpauschale in der Stufe HB III zwischen 19,54 € und 30,56 € (zwischen 40 und 60% der BVSK-Mitglieder) , in der Stufe HB I 7,90 € (90% der BVSK-Mitglieder liquidieren oberhalb dieses Wertes) und in der HB II 29,10 € (90% der Mitglieder des BVSK liquidieren unterhalb dieses Wertes). Für den ersten Fotosatz je Foto gilt für die HB III ein Wert von zwischen 1,96 € und 2,46 €, in der HB I 1,30 € und in der HB II 2,35 €.

Im darüber hinaus genenden Maße war die Klage dementsprechend abzuweisen.

Der Zinsausspruch versteht sich als Rechtshängigkeitszins gemäß § 291 BGB, allerdings erst ab 08.10.2009 (§ 187 I BGB). Der Kläger hat zwar auf eine Begründung seines Zinsantrages verzichtet, das Gericht meint jedoch, dass infolge der übereinstimmenden Daten von beantragtem Beginn des Zinslaufes und Zustellung des Mahnbescheides Rechtshängigkeitszinsen begehrt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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