AG HH-Barmbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (811b C 162/14 vom 19.11.2014)

Mit Urteil vom 19.11.2014 (811b C 162/14) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter 67,07 € zzgl. Zinsen und zur Erstattung der Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Der Rechtsstreit wurde auf Seiten des Klägers von der Kanzlei Hamburger Meile geführt.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Ver­kehrsunfall vom xx.xx.2014 aus den §§ 7 StVG, 823, 249 BGB aus abgetretenem Recht in Höhe von 67,07 €.

a) Dem Kläger wurde der streitgegenständliche Anspruch am 26.03.2014 von dem Geschädig­ten X aus dem Unfall vom xx.xx.2014 gemäß 398 BGB abgetreten.

b) Dieser Anspruch stand dem Geschädigten in vollem Umfang gegen den Beklagten zu.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Aufffassung des Beklagten durfte der Geschädigte auch der Höhe nach den vollständigen Aus­gleich der Honorarforderung des Klägers fordern.

Zu erstatten ist der dem Geschädigten aufgrund des Unfalls entstandene Vermögensschaden, § 249 Abs. 2 BGB. Die Parteien haben eine Vergütungsvereinbarung hinsichtlich des Sachver­ständigenhonorars getroffen. Vereinbart wurde ein Honorar entsprechend der klägerischen Hono­rartabelle (Anlage K 2, Bl. 13 d.A)

Die geltend gemachten Kosten halten sich im Rahmen des nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Betrags. Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Her­stellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirt­schaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Scha­densbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist dabei grund­sätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schä­diger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachver­ständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Der Geschädigte wird aber in aller Regel von der Erforderlichkeit und Angemessenheit der anfallenden Sachverständigenko­sten ausgehen dürfen. Denn es fehlt bei der Abrechnung von Sachverständigenkosten an einer einheitlichen Abrechnungsmethode. Allgemein zugängliche Preislisten fehlen ebenso, so dass dem Geschädigten ein Vergleich verschiedener Sachverständigenkosten ohne eine Markterfor­schung grundsätzlich nicht möglich ist. Eine solche schuldet der Geschädigte aber gerade nicht. Erst wenn für den Geschädigten auch als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinan­der stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtli­che Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Honorarberechnung vorliegen, kann vom Schädiger nicht mehr ein vollständiger Ausgleich der getätigten Aufwendungen bzw. Freistellung verlangt werden, weil derart überhöhte Kosten nicht mehr angemessen sind. Für die Angemessenheit der Schadenshöhe ist auf die Erkenntnismöglichkeiten des Zedenten als Geschädigtem abzustellen.

Die Preistabelle des Klägers weicht nicht derart erheblich von den von dem Beklagten als ortsüb­lich mitgeteilten Preisen ab, als dass sich bei dem Geschädigten die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass er es mit einem besonders teuren Sachverständigen zu tun hatte. Dem tatsäch­lich vom Kläger abgerechneten Gutachterkosten in Höhe von 564,07 € stehen die von Beklagten­seite erstatteten und von dieser noch als üblich angesehenen Kosten in Höhe von 497,00 € gegenüber. Das Honorar liegt gerade 13,5 Prozent über dem von der Haftpflichtversicherung des Beklagten als ortsüblich bezeichneten Betrag. Damit liegt es in einem Bereich, in dem der durch­schnittliche Geschädigte keine Veranlassung hat von einer Unangemessenheit der Höhe der Ver­gütung auszugehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklag­ten vom 24.03.2014. In diesem Schreiben werden nach Schadenshöhe abgestuft Sachverständi­genhonorare genannt, die die Versicherung für angemessen erachtet. Das vereinbarte Grundho­norar liegt deutlich unter den im Schreiben vom 24.03.2014 angegebenen Gesamtkosten. Der Geschädigte durfte daher bei Abschluss des Vertrags auch nach dem Vortrag der Beklagten dar­auf vertrauen, dass die vereinbarten Sachverständigenkosten nicht erkennbar überhöht sind. Es kann aus diesem Grunde dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzung die Mittei­lung eigener Vorstellungen der Versicherung des Schädigers über die Angemessenheit verschie­dener Sachverständigenhonorare, dazu führen kann, dass für den Geschädigten erkennbar ist, dass das vereinbarte Honorar überhöht ist.

Dahin stehen kann nach der Auffassung des Gerichts ebenso, ob einzelne Positionen der Neben­kosten deutlicher von den üblichen Vergütungen beziehungsweise den tatsächlich entstehenden Kosten abweichen. Entscheidend ist die letztlich anfallende Gesamtvergütung. Dieser Erwägung liegt zu Grunde, dass auch im Falle einer Marktvergleichung für die Entscheidung der Beauftra­gung eines Gutachters die Gesamtvergütung der entscheidende Bezugspunkt ist, denn höhere Nebenkosten können möglicherweise durch niedrigere Honorare ausgeglichen werden. Dem Sachverständigen ist es grundsätzlich unbenommen, im Rahmen einer Mischkalkulation das Grundhonorar niedriger und die Nebenkosten höher anzusetzen. Etwas anderes käme allenfalls dann in Betracht, sofern die Nebenkosten oberhalb von 25 Prozent des Grundhonorars liegen. Es kann vorliegend indes dahingestellt bleiben, ob in diesem Falle eine verdeckte Erhöhung des Grundhonorars vorliegt, bei der der Beklagte dem Kläger die Einrede des § 242 BGB entgegen­halten kann, vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Aktenzeichen 7 U 111/12 – juris, denn die Nebenkosten betragen vorliegend gerade 25 Prozent.

Soweit der Beklagte vorträgt, die Fotos 1, 2, 7, 8 und 10 seien aufgrund ihrer Qualität unbrauch­bar, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Inwieweit Qualitätsmängel bestehen, wird nicht weiter aus­geführt. Die hierzu eingereichte Anlage B4, Bl. 41 ff. d.A, gibt hierzu nichts her, da die Kopien über die Qualität der Originalbilder nichts hinreichendes aussagen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger treuwidrig Fotos gefertigt und abgerechnet hat, die schlechterdings nutzlos oder unbrauchbar sind. Die Fotos zeigen zwei Gesamtansichten des Fahrzeugs (von vorne sowie von hinten), was nicht zu beanstanden ist. Die übrigen Fotos zeigen verschiedene Detailaufnahmen der Schäden. Die Anzahl der Fotos ist insoweit nicht zu beanstanden.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Ver­zugs.

3. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf die Kosten der Halterermittlung. Auch insoweit beruht der Ersatzanspruch auf § 286 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 280 Abs. 2 BGB. Die Anfrage war auch erforderlich. Ohne weitere Angaben bzw. Nachweise musste sich der Kläger nicht auf die Auskunft des Geschädigten in der Auftragserteilung und Abtretungserklärung verlassen, zumal er lediglich Angaben über den Namen des Versicherungsnehmers erhalten hat und Halter und Versi­cherungsnehmer nicht unbedingt übereinstimmen müssen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck­barkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Soweit das AG HH-Barmbek.

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