JVEG geht nicht, ein bisschen nach JVEG und ein bisschen Sachverständigen-Honorartabelle geht gleich gar nicht

Damit es nicht zu Fehlinterpretationen kommt, stelle ich dem nachfolgend diskutierten Sachverhalt das BGH-Urteil:  VI ZR 67/06 voran:

21 b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 19).

Womit sich dennoch –  trotz  VI ZR 67/06  – unnötigerweise der unabhängige Sachverständige, die Anwälte als auch die Gerichte herum plagen müssen, macht der Kommentar von RA Schwier deutlich:

„Vielmehr scheint zumindest bei uns der Trend dahin zugehen, dass auf “Referenzpreise” von Discountern bei der Entwicklung von Lichtbildern abgestellt wird…”

Jeder normal denkende Bürger weiß, eine Bildentwicklung bei den Discountern, wo Masse und Konkurrenz den Marktpreis vorgeben, ist mit einer qualifizierten Fotodokumentation zur Beweissicherung nach Verkehrsunfällen weder vergleichbar noch ausreichend.

Im Schadensersatzrecht stellt sich  die Frage, welchem Wert unterliegen die Schadenfotos aus Sicht des Geschädigten/Auftraggebers und aus Sicht des Schädigers?

Abgestellt auf die Allianz: Bevor die Anspruchsteller mit Kürzungsberichten überhäuft wurden, behauptete man seitens der Allianz-Sachbearbeiter regelmäßig, dass die Qualität der Fotos derart mangelhaft ist, dass man das Fahrzeug nach besichtigen müsse.
Jetzt werden die beweissichernden Gutachten incl. der Schadenfotos – unter wissentlicher und vorsätzlicher – Missachtung der Urheberrechte des Sachverständigen/Fotografen ohne Nutzungsentschädigung an Fremdfirmen übermittelt. Auf dieser Grundlage erfolgt dann die rechtswidrige Kürzung des Schadensersatzes von in der Regel mehreren Hunderten Euro. Wie „wertvoll“ müssen Schadenfotos für den H-Versicherer sein, dass man derart rechtswidrig-, schadensersatz- und unterlassungspflichtig agiert?

Fazit:
Ohne aussagekräftige Fotodokumentation keine korrekte Schadensersatzzahlung an den Geschädigten!
Ohne Lichtbilder keine rechtswidrige Schadensersatzkürzung durch den Schädiger!

Es ist davon auszugehen, dass in der Regel die Sachverständigen im Grundhonorar innerhalb der Schadenaufnahme auch die fotografische Tätigkeit am Fahrzeug einkalkuliert haben. Das so entstandene Bildmaterial kann bekanntermaßen jedoch nicht eins zu eins in das zu erstellende Schaden-Gutachten übertragen werden.
Zur Gutachtenerstattung bedarf es nach der Beweissicherung auch einer qualifizierten Gutachtenvorbereitung. Hierzu erfolgt die Auswahl zur diagonalen Fahrzeugübersicht sowie der aussagekräftigsten, den Schaden in der Gesamtheit umfänglich darstellenden Schadenfotos. Eventuell werden zur Schadendarstellung auch noch Bildausschnitte gefertigt. Belichtung und Kontraste sind der Druckereigenheiten entsprechend einzustellen. Nach chronologischer Anordnung kann die Fotodokumentation erst jetzt “in Druck” gehen.
Für all diese Arbeitsschritte ist der Preis pro Lichtbild ebenfalls zu kalkulieren. Wobei auch die Aufwendungen für die Drucktechnik und für die Farbmittel zu berücksichtigen sind. Werden daher für ein Bild pro Ausdruck 2 – 3 Euro netto, je nach zuvor kalkuliertem Grundhonorar, in Ansatz gebracht, sehe ich eher eine zu moderat berechnete, keinesfalls jedoch eine überhöhte Aufwandsentschädigung.

Eine Bestätigung meiner Ausführungen findet sich im JVEG. Hier beträgt die Lichtbild-Druckentschädigung pro Farb-Lichtbild 2 Euro netto und für jede Bildkopie 0,50 Euro. Wobei auch die Lichtbilder honoriert werden, welche sich letztendlich nicht im Gutachten widerfinden.

JVEG gültig ab 01.08.2013
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro
und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2),
0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;

Das JVEG ist so angelegt, dass die oben beschriebenen Tätigkeiten zur Erstellung der Gutachten die Gutachtenvorbereitung/Auswertung der Fotos, für die eigentliche Gutachtenausarbeitung und Erstattung sowie für das Korrekturlesen mit einfließen. Sodass je nach Gutachtenauftrag mindestens zwei bis hin zu mehreren Stunden zu a 120 Euro anfallen, während dessen der Sachverständige allein mit den Lichtbildern „beschäftigt“ ist.
Dieser Zeitaufwand wird dem Staatsanwalt, der Polizei oder dem Gericht entsprechend in Rechnung gestellt.
Den Lichtbildkosten hinzuzurechnen ist nach JVEG auch der Zeitaufwand für die fotografische Dokumentation der Unfallstelle, für die techn. Untersuchung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge oder für eine Fahrzeuggegenüberstellung.

Ein Beispiel (nur unter Berücksichtigung Grundhonorar, Lichtbild- und Fahrtkosten):
Rechne ich die Zeit, in der ich mich mit angenommen 30 Fotos für ein Unfall analytisches Gutachten beschäftigen muss, zusammen, komme ich in vielen Fällen auf mindestens 5 Stunden.

Nach JVEG wäre dann zu berechnen:
5 * 120,00 = 600,00 Euro
30 * 2,00 = 60,00 Euro
________________________

                    660,00 Euro netto

660,00 Euro netto „Fotokosten“ entfallen bei meinem fiktiven Unfall analytischen Gutachten also allein auf die Originalausfertigung des Gutachtens.

Für die Dokumentation eines Kfz. Unfallschadens mit 8 Lichtbilder hieße dies:

Schadenaufnahme – 1 Stunde Ingenieurtätigkeit von 150 Euro netto

Bildbearbeitung – 0,5 h:

1,5 h * 150 Euro = 225,00 Euro
8       * 2,50 Euro =   20,00 Euro
__________________________
245 Euro

245 Euro netto beträgt somit allein die Aufwandsentschädigung für die Fotodokumentation im Originalgutachten. 50 Cent pro Lichtbild für jede weitere Ausführung wären nach JVEG seitens des Sachverständigen zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Den Versicherer, der allein 245,00 Euro netto für 8 Lichtbilder bei einem eher mittleren Schaden bezahlen will, den möchte ich sehen.

JVEG

§ 5 Fahrtkostenersatz

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die
Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich
zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs
werden

(…..)
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung
der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro

Gleiches trifft also auch für die Fahrtkosten zu. Wer hier JVEG im Auge hat, also 30 Cent pro Kilometer, muss gesondert die Fahrtzeit zum Kunden hin und zurück und die Zeit für die Schadenaufnahme in Rechnung gestellt bekommen. Da nach den Ausführungen des BGH hier aber von weitaus höheren Stundensätzen auszugehen ist, mache ich folgende fiktive Rechnung auf Netto-Basis, 150 Euro pro 1 Stunde Ingenieurtätigkeit, auf:

Anfahrt und Rückfahrtzeit: 1 Stunde
1 h * 150,00 Euro = 150,00 Euro
50 km Fahrstrecke a 0,30 Euro = 15,00 Euro
____________________________________
Gesamtfahrtkosten = 165,00 Euro netto

Nehme ich jetzt einen Schaden von 1430 Euro und rechne aus dem Grundhonorar von 300 Euro für die Lichtbilddokumentation am Fahrzeug 40 Euro raus, ergibt sich bei meinem fiktiven Beispiel allein für das Originalgutachten folgendes:

260 Euro Grundhonorar
165 Euro Fahrtkosten
245 Euro für 8 Lichtbilder
_____________________
Gesamtbetrag 670 Euro netto

Nach unserer Honorartabelle ergibt sich jedoch nur:

300 Euro Grundhonorar
60 Euro Fahrtkosten bei 50 km * 1,20 Euro
20 Euro Lichtbilder bei 8 Lichtbilder * 2,50 Euro
_________________________________________
Gesamtbetrag 380 Euro netto

für die 1. Ausfertigung des Gutachtens (beschränkt auf Grundhonorar, Lichtbilder und Fahrtkosten)

670 Euro, berechnet nach JVEG, stehen 380 Euro, berechnet nach Gutachter-Honorartabelle, gegenüber. Der Schädiger würde bis hierher nach JVEG somit satte 290 Euro netto mehr an Schadensersatz aufbringen müssen.

Nur um es abschließend noch einmal klar zu stellen:
Mit meinen fiktiven Annahmen will ich lediglich darlegen, wer sich aus jeder Berechnungsgrundlage immer den billigsten Ansatz heraussuchen will, muss sich zwingend auf die unterschiedlichen (vorgeschalteten) Berechnungsmodalitäten verweisen lassen.

Der zu berechnende Zeitaufwand nach JVEG für alle Tätigkeiten in der Summe zuzüglich der explizit für den konkreten Auftrag anfallenden Nebenkosten steht aus der SV-Honorartabelle das Grundhonorar gemessen an der Schadenhöhe zuzüglich der ebenfalls explizit für den Auftrag anfallenden Nebenkosten gegenüber.

Die Honorarsachverständigen hier mögen mir meine laienhafte Darstellung nachsehen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

16.01.2015  – Aus aktuellem Anlass verweise ich auf die hier geführte Diskussion:

Aktuelle Münchner Rechtsprechung bzgl. der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten

Hiernach haben sich die Richter des Landesgerichts München I, 17. und 19. Zivilkammer, dahingehend abgesprochen, zukünftig das sogenannte BVSK-Tableau im Hinblick auf das Grundhonorar heranzuziehen. Bezüglich der Nebenkosten jedoch das  JVEG  gemeinsam abstellen zu wollen. Die Amtsgerichts-Richter seinen entsprechend informiert worden. Wobei ein klagender Sachverständiger schlechter als ein klagender Geschädigter gestellt werden soll.

M. E. verstoßen die Richter der 17. und 19. Zivilkammer somit gleich mehrfach gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen:

Art 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Siehe 1 BvG:  666/00
b) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 54, 301 <313>; 101, 331 <347>).

Art 97

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

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18 Antworten zu JVEG geht nicht, ein bisschen nach JVEG und ein bisschen Sachverständigen-Honorartabelle geht gleich gar nicht

  1. RA Schwier sagt:

    Vielen Dank für diese ausführliche Argumentationshilfe.

    Soabld das nächste mal wieder das JVEG seitens einer „Briefkopfschaar“ von Anwälten ins Feld geführt werden sollte, werden wir diese Argumentations sofort mitverarbeiten. Es ist eben so, dass nicht jeder für sich selbst das Rad neu erfinden muss.

  2. Schnappschildkröte sagt:

    Der Stundensatz für Sachverständige „Kfz-Schäden und Bewertung“ Honorargruppe 8 liegt zur Zeit bei 100,– € nach JVEG

  3. Bodo B. sagt:

    Alles gut,nur der HUK und dem Richter W.ist das alles sowas von scheissegal.
    Frei nach dem Motto:Was schert misch moi dumm Gebabbel von Gestern!
    LG München hat sich abgestimmt:Mir san Mir und bei uns gibt’s JVEG…..basta!

  4. Was ich noch sagen wollte sagt:

    @ Schnappschildkröte

    In freier Wirtschaft vergleichsweise um 50-150 % höher in Abhängigkeit von der Berufserfahrung und der Qualifikation sowie der garantierten Unabhängigkeit.

    Was ich noch sagen wollte

  5. BGH-Freund sagt:

    Hallo, Bodo B. ,
    abgestimmt oder eingestimmt ? Wahrscheinlich erst eingestimmt und dann abgestimmt. Die „chinesische Mauer“ in unserer BRD nimmt immer mehr Konturen an, jedoch bröckelt es da auch schon, jedoch ist bei Föhn das Wahrnehmungsvermögen offensichtlich beeinträchtigt. Schade für das Vertrauen in die Justiz.
    BGH-Freund

  6. virus sagt:

    @ Was ich noch sagen wollte und Schnappschildkröte

    Der Beitrag wurde unter Beachtung eurer Kommentare soeben überarbeitet.

  7. Fred Fröhlich sagt:

    Also ich bin kürzlich mit meinen 0,99 € Fahrtkosten vom AG Richter abgebügelt worden – 30 Cent (JVEG) sind allemal genug – Urteil gefällt, keine Berufung möglich, Versicherung gewinnt!
    Virus zeigt sehr schön auf, dass die Abrechnung des Sachverständigenhonorars nach JVEG lukrativer für den SV sein kann! Wenn die Herrschaften es nicht anders haben wollen, warum gehen wir SV nicht dazu über, die Honorartabellen an „die Wand zu nageln“ und rechnen zukünftig nach JVEG ab? Was spricht eigentlich dagegen? Jeder „Popel“ müsste bezahlt werden, bis hin zu Wartezeiten an einer geschlossenen Bahnschranke….

  8. Fabian sagt:

    Hallo, Fred Fröhlich,

    das, was Dir vorschwebt, war vor mehr als 4 Jahrzehnten schon einmal im Gespräch und ensthaft von den Sachverständigen selbst angedacht. Es war meiner Erinnerung nach die ALIANZ-Vers., die damals federführend weiter für eine Abrechnung des Grundhonorars nach Schadenhöhe eintrat. Eine sinnvolle Überlegung, denn ansonsten wären in einem Massengeschäft die Sachverständigenkosten aus dem Ruder gelaufen.

    Jedermann, der im täglichen Leben steht, weiß, dass der bisherige Fahrtkostenersatz nach dem JVEG nicht mehr als eine nicht an der Praxis orientierte „Entschädigung“ ist,wobei m.E. Betriebskosten von weniger als 0,80 € illusorisch sind.
    Wer schadenersatzrechtlich aber 0,30 € für „allemal genug“ hält, ist entweder fahrlässig unorientiert oder aber von einem nicht erklärbaren Sozialneid heimgesucht worden, denn wo bleibt bitteschön der teils erhebliche Fahrzeitaufwand, denn jeder Handwerker und Tierarzt und wer sonst noch berechnet ? Ein bisschen mehr Respekt vor den Belangen eines Sachverständigen sollte man auch von einem Richter eigentlich erwarten dürfen, denn der finanziert mit seinen Klagen auch das Richtergehalt und die Pensionskosten sowie den ganzen Gerichtsapparat schließlich mit.

    Andererseits sind mit Deinen Überlegungen die Zielsetzungen der Versicherungen nicht beseitigt, da es denen kaum ersthaft um angeblich überhöhte Honorare geht, wenn ich sehe, dass beispielsweise für eine Windschutzscheibenbegutachtung ein eigener Sachverständiger über mehr als 250 km auf die Reise geschickt wird und ein beispielloser finanzieller Aufwand ansonsten getrieben wird, um nur einen unabhängigen Sachverständigen auszuboten, selbst wenn es dabei um Beträge von weniger als 10,00 € geht. Machen sich eigentlich manche Richter darüber nicht mal ernsthafte Gedanken ?

    Was glaubst Du denn wohl, wie es sich mit einer JVEG-Anwendung auskömmlich leben ließe ? Viele qualifizierte Sachverständige verzichten inzwischen auf Aufträge durch Gerichte, weil die Zubilligung der JVEG- Honorierung nicht auskömmlich ist, sondern allenfalls ein Zubrot. Man muss schon Idealist sein, um darüber hinwegsehen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es um so schlimmer, wenn ein Richter entgegen seiner eingegangenen dienstlichen Verpflichtungen nicht bemüht ist, Schadenersatz redlich nach dem Gesetz zu erkennen, sondern rechtswidrig nach eigenem „Gefühl“ zubilligt. Nicht selten gewinnt man den Eindruck, dass auf Richterseite sogar der Inhalt des § 249 BGB nur in Teilbereichen bekannt ist, oder aber falsch interpretiert wird. Das ist ein Fauxpas, der weder schadenersatzrechtlich verständlich, noch mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen ist. Würden Richter vom Staat so entschädigt, wie man es den Sachverständigen zumutet, würde ihnen vielleicht ein Licht aufgehen von dem, was ich hier feststellle.

    Nun abschließend noch ein Gedanke zu Deinen Vorschlägen. Die Infragestellung der Abrechnungen für Schadengutachten würden mit einer solchen Wende in eine ganz andere Richtung laufen und ich bin mir sicher, dass dann regelmäßig der abgerechnete Zeitaufwand Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung wäre. Man sieht das heute schon, wenn quasi ins Blau hinein behauptet wird, der Zeitaufwand für ein „solches Gutachten“ dürfe allenfalls mit 35 Minuten zu unterstellen sein. Woher weiß denn der Schreiberling das so genau ? Unabhängig davon sind doch noch ganz andere Anzeichen der gesuchten Provokation am Horizont sichtbar, wenn beispielsweise in Kürzungsschreiben behauptet wird, dass für Fotos, Fahrtkosten, Schreibkosten etc. Beträge als „ortsüblich“ zu unterstellen wären, die noch deutlich unter den vom JVEG festgesetzten Beträgen liegen. Du siehst, dass sich zumindest einige Versicherungen um Kopf und Kragen reden und manchmal damit bei Gerichten auch noch Gehör finden, was mir unverständlich ist.

    Es ist empfehlenswert, solche Provokationen ohne jedwede Emotion zu registrieren und abzuarbeiten, jedoch nicht zu vergessen, den Schädiger mit ins Boot zu nehmen.
    Ich glaube, dass es der Sache nicht schaden würde, wenn Du das von dir angesprochene Urteil der CH-Redaktion zur Verfügung stellst, weil auch
    solche Urteile diskutiert werden sollten.

    Dennoch erfreulicher ist da schon eine leichte Wetterberuhigung am heutigen Sonntag und deshalb gehe ich jetzt mit meinen 3 Jagdhunden erst einmal ins Revier, um mich von diesem unsagbaren Blödsinn nicht auch noch vereinnahmen zu lassen.

    Ansonsten noch ein schönes Wochenende

    Mit besten Grüßen aus Frankfurt

    Fabian

  9. Glöckchen sagt:

    @Fred Fröhlich
    Das birgt die Gefahr,dass auch das gegenstandswertabhängige Grundhonorar fällt!
    Wenn nach JVEG dann auch das Grundhonorar Nach JVEG!
    Solche Vorschläge laufen den Versicherern ins aufgestellte Messer.
    Der BGH hat hervorragend dargestellt,dass und weshalb der Privatsachverständige gerade nicht ins JVEG gezwungen werden kann(BGH VI ZR 67/06 = NJW 2007,1450ff).
    Brandgefährlich deine Vorschläge sind(Joda)
    Selbst Richter F aus SB erkennt aktuell Fahrtkosten von 0,70,-€ ,also deutlich oberhalb des JVEG an,weil er das Haftungsrisiko des SV ausserhalb des §839a BGB anerkennt.
    In Deinem Verfahren wurde offensichtlich wesentlicher Sach-und Rechtsvortrag unterlassen!
    Klingelingelingelts?

  10. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ virus
    Hallo, virus,
    Es ist davon auszugehen, dass in der Regel die Sachverständigen im Grundhonorar ihrer beweissichernden Tätigkeit das Fotografieren des unfallbeschädigten Objekts einkalkuliert haben. Die Frage ist nur, in welchem Umfang und mit welchem Apparateeinsatz ?
    Bei einer Abrechnung nach Schadenhöhe ist das von der Kostenseite her in der Regel nachteilig, denn der Fotostückpreis ist bekanntlich nicht von der Schadenhöhe abhängig, wie auch nicht der Einsatz einer technisch aufwändigen Fotoapparatur. Nach meine Aufzeichnungen muss für das Fotografieren durchaus ein Zeitaufwand zwischen 1-1.5 Minuten /Bild berücksichtigt werden. Bei hochwertigeren und anspruchsvolleren Fachfotografien ist auch ein Zeitaufwand von 3-4 Minuten nicht ungewöhnlich
    Nach dem JVEG wird auch dieser Zeitaufwand für das Fotografieren vergütet unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 100,00 €/Std. für eine entsprechende Tätigkeit des Schadengutachters und mit 120,00 € für die Tätigkeit im Bereich der Unfallanalyse. Das ergibt im ersten Fall einen Kostenaufwand von 1,66 €/Minute und im zweiten Fall einen solchen von 2,00 €/Minute. Die Fotodaten sind aber anschließend auf den PC zwecks Weiterverarbeitung zu übertragen, die Auswahl der verwendungsfähigen Fotos ist festzulegen, wie auch die Reihenfolge und eine evtl erforderliche Bildoptimierung nach formatfüllender Darstellung, Belichtung und Schärfe. Desweiteren erfolgt die Übertragung in ein Word-Dokument mit evtl. noch erforderlichen Markierungen und einer Beschriftung, zumindest die Reihenfolge der Abbildungen betreffend. Dieser Teil der Bearbeitung ist vergleichsweise zeitaufwendiger und unter 2,0 Minuten /Abbildung kaum realisierbar. In der Summe ergeben sich mit allen sonstigen Nebenarbeiten im Bereich der Fotokumentation also 3-3,5 Minuten, Materialansatz nicht eingerechnet, der natürlich auch von der jeweiligen Bildgröße und Bildqualität erheblich abhängt. Den Materialeinsatz vergütet das JVEG gesondert mit 2,00 € für das Originalfoto und mit 0,50 € für jedes weitere Foto. Jeder kann sich danach ausrechnen, welcher Preis für eine Abbildung zu unterstellen ist, wobei das Recht am Bild noch nicht einmal Berücksichtigung gefunden hat, wie auch nicht die Leistungsinhalte für eine brauchbare und auswertungsfähige Fotokreation.
    Damit ist jedwede Beschäftigung mit „Refrenzpreisen“ obsolet, wie auch eine Unterscheidung zwischen Preis für das Originalfoto und das Foto für eine 2. Ausfertigung, denn wenn ich die Gesamtkosten ermitteln kann, ist ein „Einheitspreis“ für jedes Foto außerhalb der gestzlich geregelten Vergütung einleuchtender. Damit wird aber auch deutlich, das bisher alle bekannten Abrechnungsmodalitäten außerhalb des JVEG als „normal“ zu klassifizieren sind.

    Schreibkosten sind eine Sekretariatsleistung und als solche ebenfalls von der Schadenhöhe unabhängig. Sie gehören auch nach dem JVEG deshalb nicht in das Honorar des Sachverständigen.

    Bei den Fahrtkosten ist nach JVEG zu unterscheiden zwischen Betriebskosten(anteil) und Fahrzeitaufwand. Beispielsweise erfordert eine An-und Abreise im innerstädtischen Verkehr von insgesamt 12 km durchschnittlich einen Zeitaufwand von 30-40 Minuten. Baustellen, Verkehrtsstaus, Umleitungen nicht eingerechnet.

    Im ersteren Fall werden für den Kilometer 2,5 Minuten benötigt und im zweiten Fall 3,33 Minuten.
    Das ergibt bei einer Berechnungsvorgabe vonn 100,00 €/Std für den Kilometer einen Betrag von 4,15 € und bei einer Berechnungsvorgabe von 120,00 €/Std einen Betrag von 5,52 €/km.

    Unter dem Strich ergeben sich somit im ersten Fall 49,80 € für eine Gesamtfahrstrecke von 12 km ohne Betriebskostenanteil und im zweiten Fall vergleichsweise 66,39 € ohne Betriebskostenanteil. Diese kurze Rechnung veranschaulicht beispielhaft, dass in der Regel bei einer freiberuflichen Tätigkeit der Sachverständige mit einer Fahrtkostenpauschale sogar noch deutlich unterpreisig abrechnet, zumal die Stundenverrechnungssätze dort deutlich höher liegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum&Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

    .

  11. Fred Fröhlich sagt:

    @Glöckchen
    Sach- und Rechtsvortrag ist erfolgt. Trotzdem diese Entscheidung vom Richter K. aus P.
    Derzeitiger Stand: Gehörsrüge (bisher ohne Reaktion)
    Wetter hier überhaupt nicht ruhig – Schneesturm in der Altmark!

  12. Hilgerdan sagt:

    Hallo Leute,
    es schadet nichts, wenn man den JVEG Befürwortern einen Vergleich aufzeigt.
    Aber wer die letzten 35 Jahre mit offenen Augen u. Ohren gearbeitet hat, weiß, wie dämlich und kurzsichtig das wäre, mit einer gesetzlich festgelegten „Vergütung“ private Geschäfte, Produkte (GA), abzurechnen.
    Auch wenn die Münchner Gerichte etwas mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren und abgesprochenen Weg gehen wollen, bleibt das eine rechtswidrige Willkür.
    Natürlich wäre beim JVEG eine Gegenstandswert-Abrechnung nicht mehr möglich.
    Aber dass SV nach Stunden abrechnen, wollen die Versicherer seit Jahrzehnten durchsetzen.
    Wer will das jetzt ändern ? Nur weil eine Handvoll Richter/innen Rechtsbeugung betreiben?
    Wer keine Ahnung u. Weitsicht zeigt und nicht erkennt, welche Probleme dann erst auf SV einprasseln, sollte vorher überlegen und hier nicht befürwortend posten.
    Probleme wie folgt sind vorprogrammiert:
    1. Das Gutachten kann in kürzerer Zeit erstellt werden (Beweis durch SV Dr. P.)
    2. Die Fahrzeiten sind zu hoch. (Beweis durch GF. vom BVSK)
    3. JVEG ja, aber Fahrzeiten bezahlen wir nicht.
    4. Die Wertminderungskosten muss in den 40 Minuten der GA-Bearbeitungszeit enthalten sein.
    5. Die Lichtbilder zur Vorbereitung bezahlen wir nicht. usw. usw.
    Man kann private Unternehmer wie Leute, welche gewerblich Gutachten produzieren und sich einerseits an die Wettbewerbsrichtlinien und zum andern an die Kammerverordnungen richten müssen, nicht willkürlich mit den manipulierten Stundensätzen des JVEG zwingen, mit Verlust zu arbeiten.
    Noch haben wir eine freie soziale Marktwirtschaft.
    Und jenen SV, welchen bei der Honorarbestimmung die Gier das ohnehin viel zu kleine Gehirn gefressen hat, haben es die ordentlich kalkulierenden SV zu verdanken, dass der Honorarkrieg jetzt in Dimensionen geht, welche man nicht mehr leicht abwenden kann.
    Lest was Glöckchen richtig gesehen hat und solidarisiert euch nicht mit Preistreibern, welche auch noch meinen, das bisschen „Beulenzählerei“ rechtfertige exorbitante Honorare, welche sich jenseits jeglicher Mischkalkulation bewegen.

  13. Glöckchen sagt:

    Hi Fred
    na dann hol mal die Schippe raus und hau ordentlich rein—-nee,natürlich nich in den Richter sondern in den Schnee!
    Ein Muster für die Verfassungsbeschwerde nach göttlicher Abweisung deiner Gehörsrüge schickt dir die Redaktion sicher gerne(hab das auch gerade in Verwendung).
    Klingelingelingelts?

  14. Hein Blöd sagt:

    @Hilgerdan
    wo haben wir denn bitte eine freie soziale Marktwirtschaft in dieser Bananenrepublik?
    Bei den Grundstücksverkäufen auf Borkum?Bei den Wohnungsmieten?
    Oder etwa bei den Versicherungsprämien…..?ja genau,da doch bestimmt!?
    Ach… jetzt hab ichs….bei den Spritpreisen,da haben wir sie-die freie soziale Marktwirtschaft.
    Ich leihe Dir mal für ne Weile meinen Nachnamen aus.Bitte sauber gefaltet und gebügelt wieder zurückgeben!
    LG 🙂

  15. Karle sagt:

    Eines hat die HUK offensichtlich erreicht. Alle diskutieren inzwischen (auch hier) um die Angemessenheit der Sachverständigenkosten bzw. der Nebenkosten.

    Hallo!!

    Wir befinden uns im Schadensersatzprozess, bei dem werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen haben. JVEG, BVSK oder was auch immer ist völlig unerheblich. Zumindest so lange der Geschädigte die Sachverständigenkosten einfordert bzw. einklagt (VI ZR 471/12, VI ZR 528/12, VI ZR 67/06 u. VI ZR 225/13).
    Das gilt zwar grundsätzlich auch bei einer Klage aus abgetretenem Recht. Diesen Weg sollte man aber aufgrund des „rechtswidrigen Schrotturteils“ VI ZR 357/13 vorerst meiden.

    Zu den (werkvertraglichen) Fotokosten:

    Lichtbilder eines Sachverständigen sind keine Urlaubsknipsereien für Tante Klara, sondern Profifotos. Irgendwie ist das in der gesamten Fachwelt bisher wohl noch nicht angekommen? Was kostet ein Fotoshoting mit entsprechenden Abzügen beim Fotografen? Da geht es bei 100 – 150 Euro für das Fotoshooting los und zusätzlich ab 10 Euro pro Foto. Wer’s nicht glaubt, einfach mal googlen. 2,0, 2,50 oder 3 Euro pauschal pro Lichtbild incl. shooting und Fotobearbeitung sind also ein „Lacher“, über den sich jede weitere Angemessenheitsdiskussion erübrigt. Erst Recht in der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung.

    Zu den (werkvertraglichen) Fahrtkosten:

    Zu den effektiven Kosten pro Kilometer sollte sich der Richter Freymann und alle anderen „Besserrichter“ mal die Autokostentabelle des ADAC zu Gemüte führen. 70 Cent pro Kilometer reichen gemäß ADAC gerade mal für einen durchschnittlichen Audi A4. Beim A6 sind es schon 80 Cent bis EUR 1,09 pro km. Sollte sich der Sachverständige jedoch tatsächlich erdreisten, einen Mercedes der E-Klasse oder einen 5er BMW sein Eigen zu nennen, dann liegt die Bandbreite (je nach Motorisierung und Ausstattung) von 80 Cent bis EUR 1,42 für den gefahrenen km. Dies aber wohlgemerkt nur bei einer Jahresfahrleistung von 15.000 km. Bei höherer Fahrleistung, was bei Sachverständigen in der Regel der Fall ist, steigen die Kosten natürlich noch aufgrund einer höheren Abschreibung (Wertverlust durch Mehrkilometer) sowie aufgrund der erhöhten Laufleistung zunehmender Kosten (Reparaturanfälligkeit).

    Für 30 Cent/km nach JVEG gibt es gemäß ADAC Tabelle übrigens nur Fahrzeuge in der Klasse eines Hyundai I10 1.0. Hier besteht also dringender Handlungsbedarf zur Nachbesserung des JVEG durch den Gesetzgeber!

    Seit wann ist es eigentlich Aufgabe der Richter, im Schadensersatzprozess darüber zu entscheiden, welche Autos freie Unternehmer zu fahren haben und welche nicht? Ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist wohl ein klarer Fall für das Bundesverfassungsgericht?

  16. Fred Fröhlich sagt:

    Es ist mir schon klar, das JVEG nicht ernsthaft als Rechnungsgrundlage in Frage kommt. Ich habe mich eben nur fürchterlich über dieses Urteil mit den 30 Cent nach JVEG geärgert. Also bitte den Ball flachhalten …
    Eigentlich sollten alle Beteiligten sowieso die Friedenspfeife rauchen – warum? Ich bin mal ein bisschen Jules Verne und berichte wie folgt aus dem Jahr 2040:

    Es ist jetzt 5 Jahre her, dass die Bundesregierung mit einer Übergangzeit unter strengen Auflagen das selbstständige Führen von Kraftfahrzeugen verboten hat. Hintergrund war die seit 2025 deutlich erkennbare Tatsache, dass fast ausschließlich menschliches Versagen als Unfallursache anzusehen war.
    Als der damalige Vorstandsvorsitzende von Daimler Benz Zetsche im Jahre 2015 verkündete, in ca. 10 Jahren, also 2025 würden selbstfahrende Kraftfahrzeuge die deutschen Straßen beherrschen, wollte das noch keiner so richtig glauben. Inzwischen ist es längst Alltag. Auch die von ihm vorausgesagte Abnahme der Unfallzahlen (von 100 Unfällen passieren 99 nicht mehr) ist voll und ganz eingetreten. Seit die Kfz selbstständig fahren, sind die wenigen tatsächlich noch passierenden Unfälle pro Jahr regelmäßig ein Fall der Produkthaftung der Automobilhersteller. Diese kümmern sich selbstverständlich selber um die Schadensregulierung und Reparatur. Denn das hat sich seitdem natürlich ebenfalls grundlegend gewandelt. Auf Grund der geringen Unfallzahlen gibt es kein flächendeckendes Netz von Reparaturwerkstätten mehr. Ebenso gibt es keine Gutachter mehr. Es gibt auch keine Kfz-Versicherungen. Kaum noch jemand besitzt privat einen PKW. Eine Whatsup ruft dem Verbraucher innerhalb von Minuten das fahrerlose Kfz. Wozu sollte man noch ein eigenes Auto vorhalten? Das Umweltbewusstsein hat sich weiter vertieft. Hinzu kommt, dass die wasserstoffbetrieben Autos mit all ihren Sicherheitsausstattungen und Assistenzsystemen technisch so komplex und auch teuer geworden sind, das kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch solch ein Fahrzeug allein unterhalten will und kann. Große Flottenbetreiber sind entstanden, deren Wirtschaftlichkeit sich durch die viel intensivere Nutzung ihrer Fahrzeuge durch die Masse der Bevölkerung ableitet.
    Damalige Kinderkrankheiten der Systeme (Regen, Schnee, Dunkelheit) wurden durch in die Fahrbahnen eingebaute Komponenten beseitigt.
    Wer heute aus Nostalgiegründen noch richtig Auto fahren und seinen „Fahrriemen“ abschleifen möchte, kann eine Reise in die unbewohnten Weiten der sibirischen Tundra buchen, wo er sich mit einem echten Saparoschez (noch mit Zwischengas beim Runterschalten) austoben kann.
    Oldtimerbesitzer in Deutschland dürfen nur noch auf abgesperrtem Gelände ihre guten Stücke bewegen. Im öffentlichen Straßenverkehr ist jedes Führen eines Fahrzeugs mit einem eigenen Lenkrad streng verboten.
    Derzeitig steigt die Anzahl der Clubreisen von Altenheimen in sogenannte Oldtimer-Nostalgieparks. Hier können die Senioren, die früher einen Führerschein besessen haben, auf einem abgesperrten Rundkurs richtig nach Karte (Navis sind tabu) mit einem alten stinkenden „Benziner“ auf Tour gehen. Mittagessen dann in einem original „Drive In“. Fairerweise muss man sagen, dass die Benzinmotoren schon längst gegen E-Motoren ausgetauscht wurden. Die Illusion wird durch künstliche Motorengeräusche und Vibratoren am Fahrzeugboden erzeugt. Die Senioren wissen das natürlich, aber keiner spricht darüber und am Ende der Tour blickt man in seelig glänzende Augen….
    Unter diesen, mit einiger Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintretenden Verhältnissen, sollten alle Beteiligten Frieden schließen und die letzten Jahre im Schadengeschäft miteinander unter Harmonie ausklingen lassen!
    Euer Fred Fröhlich

  17. Fred Fröhlich sagt:

    P.S. Auf der Rückfahrt im Flatliner fragt einer der Senioren in die gemütlich Kaffee trinkende Runde: „In meinem Oldtimer war so ein E-Call Knopf, kann einer von euch damit etwas anfangen?“ Antwortet der Herr mit dem silbergrauen Haar: „Ich war früher Kfz-Sachverständiger. Also das war so ein Notrufsystem zum Hilfe rufen im Fall eines Unfalls. Man was haben wir uns damals deswegen aufgeregt. Das hat sich ziemlich schnell selbst erledigt. Die technische Entwicklung hat den Knopf überflüssig gemacht. Möchte jemand Cognac zu seinem Kaffee?“….

  18. virus sagt:

    Fasse ich die obigen Kommentare zusammen, scheinen die BGH-Richter – VI. Senat – etwas zu oft in einem Micky Maus Comic gelesen zu haben? Denn anders als eine Phrasen-Blase ist die nachfolgende Aussage nicht zu interpretieren. Ohne Sinn, ohne Verstand, ohne Nachhaltigkeit, einfach rechtswidriges zum Nachteil von Unfallopfern in den Raum zu stellen, dies ist eines Senates am höchsten Gericht der Bundesrepublik Deutschland m. E. mehr als unwürdig.

    BGH VI ZR 357/13

    19 1) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings grundsätzlich
    nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger
    zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausge-
    wiesenen Pauschbeträge – wie beispielsweise das Kilometergeld von 1,05 €/km
    oder die Kosten von 2,45 € für ein Foto – als erkennbar deutlich überhöht ge-
    wertet und der – von der Geschädigten R. zu keinem Zeitpunkt beglichenen
    – Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend
    gemachten Kosten beigemessen hat.

    Indizwirkung?

    Will ich eigentlich wissen, was für einen Seminaran und -abreise -Kilometer, incl. Schnee sicherer Höhenlage bzw. Allergiker freundlicher Seeluft angemessen ist? Ja, doch! Kann da mal jemand bei Gelegenheit nachfragen? Und ob es kanadische Gänse-Daunen tun oder doch ein Wasserbett bevorzugt wird? Und was das Büfett kosten darf, ja das wüsste ich auch gern. Nein, neugierig bin ich nicht. Meine Sorge gilt den Hotel-Besitzern. Nicht, dass diese wegen der Indizwirkung einer Überhöhung auf Teile ihrer Rechnungen sitzen bleiben. Oder spielt der Preis ausnahmsweise keine Rolle, wegen des Finanzamtes zum Beispiel?
    Und wenn das alles Fremd/Veranstalter finanziert werden sollte, fließt der Geldwerte Vorteil dann in die Steuererklärung mit ein?

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