AG Pirmasens verurteilt VN der Württembergischen Versicherung zur Zahlung der von seiner Haftpflichtversicherung rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.12.2014 – 2 C 206/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir hier ein umfangreiches Urteil aus Pirmasens zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der Württembergischen Versicherung. Der klagende Sachverständige hat die unliebsame Kfz-Haftpflichtversicherung aus dem Rechtsstreit herausgehalten und nur den Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen. Bekanntlich gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einen Schaden verursacht auch den Schadensersatz zu leisten hat. Dementsprechend ist es durchaus berechtigt, statt der rechtswidrig kürzenden Schädigerversicherung, den ebenfalls haftenden Schädiger persönlich zu verklagen. Trotz dieses recht einfachen Tatbestandes benötigt die erkennende Richterin des AG Prirmasens ellenlange Urteilsbegründungen, die ein erfahrener Richter auch auf zwei Seiten abgefasst hätte. Weil das Urteil aber im Ergebnis positiv ausgefallen ist, wollen wir es hier veröffentlichen.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen
2 C 206/14

Amtsgericht
Pirmasens

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

– Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Pirmasens durch die Richterin A. am 05.12.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage Ist teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.

1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Der streltgegenständllche Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 24.02.2014 wurde dem Kläger am 10.03.2014, bzw. am 02.09.2014 von dem Geschädigten abgetreten.

Substantiierte Einwendungen wurden seitens der Beklagten nicht vorgetragen, zumal die Beklagte unstreitig bereits vorgerichtlich unter Berücksichtigung der erfolgten Abtretung an den Kläger gezahlt hat.

2.
Gemäß §§ 249 ff. BGB hat die Beklagte dem Kläger auch die restlichen Gutachterkosten in Höhe von 68,01 € zu erstatten.

Die Beklagte hat auch die volle Höhe der Gutachterkosten in Höhe von 665,57 € brotto zu ersetzen, also über die bereits gezahlten 597,56 € einen weiteren Betrag von 68,01 €. Der Einwand der Beklagten, dass die über einen Betrag von 597,56 € hinausgehenden Gutachterkosten nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB seien, greift nicht durch.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig Ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az.
3 O 837/12).

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen ein Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 m.w.N.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 m. w. N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereite bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

Ohne gegenteilige Anhaltspunkte kann der Geschädigte daher grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Sachverständige im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass eine genaue Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu verlangen, oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen. Hat demgemäß der Geschädigte keinen Hinweis darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Gebühren völlig aus dem üblichen Rahmen falten bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. OLG Nürnberg, VRS 103 S, 321 ff,). Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlte Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen, der den Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012 – 13 S 37/12). Ein Auswahlverschulden kann erst im Fall einer evidenten Überhöhung angenommen werden. Dies kann hier angesichts der Kostenstellung innerhalb des Honorarkorridors der BVSK Befragung nicht angenommen werden.

Die von dem Geschädigten getroffene Auswahl des Sachverständigen hat im vorliegenden Fall nicht gegen die zuvor genannten Grundsätze verstoßen. Der Geschädigte durfte die Kosten des gegenständlichen Sachverständigengutachtens für erforderlich, üblich und angemessen halten.

Dass die Einschaltung eines Sachverständigen geboten war, wird nicht bestritten.

Auch die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sie noch dem unterfallen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen (vgl. LG Kaiserslautem, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2011, Az. 13 S 26/11, S. 6). Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte vielmehr gehalten, sich zügig um die Schadensermittlung und -behebung zu kümmern, um Kosten für Nutzungsausfailentschädigung bzw. Mietwagen gering zu halten. Eine umfassende Erkundigungspflicht würde dem zuwider laufen. Dem Geschädigten ist es in diesem Zusammenhang nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und vor Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; er trägt jedoch, wie bereits dargelegt, das Risiko, dass sich das Gutachten dann im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2005, Az. VI ZR 132/04, NJW 2005, S. 3134 f.; LG Kaiserslautem, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12, S. 11). Zudem ist ein vorab durchgeführter Preisvergleich häufig wenig hilfreich, da sich das Preisgeflecht der Sachverständigenhonorierung nicht ohne weiteres vergleichen lässt, da nicht nur Unterschiede im Grundhonorar bestehen, sondern auch in den Nebenkosten.

Auch lagen die Kosten im vorliegenden Fall nicht in einem erkennbaren Missverhältnis zur Leistung.

Der Geschädigte kann grundsätzlich den vollen Ausgleich der Gutachterkosten verlangen, soweit für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt (LG Kaiserslautem, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20,01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, S. 1029 m.w.N.; AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 22,09.2011, 648 C 196/11, DAR 2012, S. 441). Für den Geschädigten als Laie ist im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen regelmäßig nicht erkennbar, dass eine Rechnung eines Sachverständigen – das Vorbringen der Beklagtenseite als zutreffend unterstellt – überhöht sein könnte. Denn anders als etwa bei Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte zum einen die Angebote anderer Anbieter unschwer telefonisch oder im Internet überprüfen kann und zum anderen schon anhand der Tagespreise deutlich überhöhte Tarife bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverständigen weder die Tarife noch deren Berechnungsmethoden auch nur in Ansätzen bekannt (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450, 1452). Eine solche Erkennbarkeit dürfte im Regelfall erst dann in Betracht kommen, wenn die Gutachterkosten über 25 % der Reparaturküsten betragen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Reparaturkosten betrugen 1.685,50 €. Eine Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung der Sachverständigenkosten für den Geschädigten aus anderen Gründen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Darüber hinaus kann die Vergütung auch nicht als unangemessen hoch eingestuft werden aus der Sicht eines Laien.

Der Umstand, dass sich die Abrechnung nicht mit Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgte, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH VersR 2007, 560).

Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung orientiert sich das erkennende Gericht deshalb bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten der von dem BVSK vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars unter Berücksichtigung der Erkennbarkelt einer möglichen Unangemessenheit für einen Laien.

Die Befragung der BVSK-Mitglieder wird hierbei nicht als starrer Maßstab verstanden, sondern lediglich als Orientierungshilfef um die Fälle einzugrenzen, die jedenfalls nicht völlig aus dem Rahmen fallen. Das Gericht hält dabei die Liste aus der BVKS-Honorarbefragung für eine geeignete Schätzgrundlage. Der BVSK ist der größte Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz Sachverständiger und zählt 900 Mitglieder. Es werden regelmäßig Honorarbefragungen durchgeführt. Aufgrund der Größe des Verbandes liefert die Befragung somit ein durchaus repräsentatives Ergebnis hinsichtlich der üblicherweise in dieser Branche verlangten Honorare. Durchgreifende Gründe, die die BVSK-Liste als geeignete Schätzgrundlage erschüttern könnten, wurden seitens der Beklagten nicht dargetan. Das von dem Sachverständigen berechnete Grundhonorar als auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten liegen innerhalb des sogenannten Honorarbereichs V der BVSK-Honorarbefragung, in dem 50 bis 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen.

Schon der Umstand, dass sich die im Streit stehende Sachverständigenhonorierung in Bezug auf das Grundhonorar innerhalb des Preiskorridors der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für die Jahre 2013 bewegt, spricht gegen deren Unangemessenheit (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2011, Az. 13 S 109/10; Urteil vom 30.05.08, 13 S 20/08).

Die Nebenkosten sind zusätzlich zu der Pauschalierung des Grundhonorare zu erstatten (vgl. Amtsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 24.08.2010 – 3 C 988/10). Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ für die Ingenieurleistung in pauschaler Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert Ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsart ist werkvertraglich zulässig und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum die Arbeitsleistung nicht pauschal abgerechnet werden soll und daneben noch die tatsächlich angefallenen Auslagen. Diese Abrechnungsart ist nicht zu beanstanden zumal sie auch von Gebührenordnungen wie zum Beispiel dem RVG gewählt wird. Außerdem sind derartige Feinheiten der Abrechnung für einen verständigen Laien nicht zu erkennen.

Es bestehen keine Bedenken aus der zugrunde zu legenden Sicht eines Laien gegen eine Abrechnung der Nebenkosten im vorliegenden Fall.

Es trifft hier zwar vordergründig zu, dass Kosten von 2,55 €/1,65 € für ein Bild und die geltend gemachten Schreib- und Kopierkosten jedenfalls für Personen, die öfters mit Abrechnungen von Sachverständigen zu tun haben, hoch erscheinen. Das gilt aber nur bei isolierter Betrachtung dieser Positionen. Für einen Laien ist – auch im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen – regelmäßig nicht nachzuvollziehen, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung von Bildern, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck stehen (vgl AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.2011, Az, 314a C 91/11, NJW-RR2012, S. 231). Gleiches gilt für Telefon- und Fahrtkosten. Zumal der Laie auch nicht überschauen kann, in welchem Verhältnis in der Preiskalkulation des Gutachters dessen Betriebsausgaben für die Anschaffung eines PC, Digitalkamera usw. mit enthalten sind. Die Kosten für die Audatex Abrufe sind ebenfalls erstattungsfähig. Daher gehen die Einwendungen der Beklagtenseite, dass Nebenkosten erhöht sein sollen bzw. gänzlich nicht zu erstatten seien, ins Leere.

Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Kosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet.

Dem Geschädigten musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein, sodass für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar war, dass die Nebenkosten teilweise über den üblichen Honorarsätzen von Sachverstandigen unter Zugrundelegung der BVSK Befragung liegen. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Der Schädiger ist nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachuntemehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte BGB (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11 Februar 2014 – VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12). Solche Umstände sind im Streitfall nicht vorgetragen und dargelegt.

2.
Der Zinsanspruch besteht erst ab Rechtshändigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Ein früherer Verzugseintritt wurde nicht schlüssig dargelegt.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

A. Richterin

Beschluss

Der Streitwert wird auf 68,01 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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