AG Rheinbach verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten 72,27 € mit Urteil vom 13.3.2015 – 5 C 239/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir kehren zu den allgemeinen Urteilen, die die Sachverständigenkosten zum Gegenstand haben, zurück. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Rheinbach zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VN der HUK-COBURG. Nachdem die HUK-COBURG nur unzureichend Schadensersatz geleistet hat, hatte der Geschädigte bzw. der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige mit gerichtlicher Hilfe den restlichen, noch ausstehenden Betrag geltend gemacht. Das zu Hilfe gerufene Gericht hat mit kurzer und knapper Begründung zur Zahlung verurteilt. Zu diesem Verfahren ist noch anzumerken, dass es um 72,27 € ging, die die HUK-COBURG an Schadensersatz gekürzt hatte. Nun muss der Versicherungsnehmer diesen Betrag verzinslich und kostenpflichtig für die HUK-COBURG nachzahlen. Ein wahrlich unwirtschaftlicher Vorgang, wie wir meinen. Lest daher selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

5 C 239/14

Amtsgericht Rheinbach

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

Frau … ,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Rheinbach
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 13.03.2015
durch die Richterin Dr. P.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9.9.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 72,27
EUR gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 398 BGB.
Der Geschädigte … kann von der Beklagten auch die weiteren Sachverständigenkosten i.H.v. 72,27 EUR als erforderliche Aufwendungen gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 249 BGB ersetzt verlangen. Der Geschädigte hat insoweit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen.
Der Geschädigte hat die Rechnung des Sachverständigen … vorgelegt. Zwar
sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, Rn. 7, juris).
Soweit von Beklagtenseite die Erforderlichkeit von Schreibauslagen/ EDV-Kosten/ Telefon/ Porto,  Bilder und  Restwertabfrage bestritten wird,  ist das Gericht der Ansicht, dass die vom Sachverständigen abgerechneten Beträge im Rahmen der üblichen Preise liegen. Sie liegen im Rahmen des vom BVSK ermittelten Korridors.
Im Übrigen käme es weiter darauf an, dass der Geschädigte hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, nur dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, Rn. 9, juris).
Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.
Der Geschädigte … hat diesen Schadensersatzanspruch dem Kläger gemäß §
398 BGB abgetreten.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3,288 BGB.
Zu allen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 72,27 EUR

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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