AG Ludwigshafen verurteilt Concordia Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 04.03.2010 (2e C 385/09) hat das AG Ludwigshafen die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a. G.  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 220,87 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage Ist im zuerkannten Umfang gemäß §§ 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB begründet.

Dem Grunde nach ist die Beklagte für das Schadensereignis vom 11.03.2009 unstreitig voll einstandspflichtig. Der Höhe nach bedurfte die Klageforderung indessen einer Korrektur hinsicht­lich eines Abzuges wegen ersparter Aufwendungen. Dieser Abzug ist mit 15% des Rechnungs­betrages zu veranschlagen (vgl. LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23.03.1994 – 2 S 801/93; AG Ludwigshafen am Rhein – 2e C 470/93 -). Der titulierte Hauptsachebetrag errechnet sich mithin wie folgt:

– Rechnung der Klägerin vom 05.05.2009:            1.148,46 € netto

–  abzüglich 15%.                                                      172,27

Ist:                                                                            976,19 €

– abzüglich gezahlter                                                 755,45 €
Restbetrag:                                                               220,74 €

Die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung greifen nicht durch. Nach der für das angerufene Amtsgericht maßgeblichen Rechtssprechung des Landgerichts Franken­thal (Pfalz) ist die Schwacke-Mietpreisliste als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderli­chen Mietwagenkosten heranzuziehen. Im Interesse einer einheitlichen Rechtssprechung wird daran festgehalten. Nach dem unbestritten gebliebenen Klagevorbringen beläuft sich der einschlägige Mietpreis nach der Schwacke-Liste 2008 auf 1.300,04 €. Auch ohne Berücksichtigung des vorzunehmenden Zuschlages von 20% bis 25% liegt damit der streitgegenständliche Rech­nungsbetrag innerhalb dieses einschlägigen Rahmens. Dass der Zedent gegen seine Schadens­minderungspflicht verstoßen hätte, wird nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 29.01.2010 vorgetragenen alternativen Angebote der Firmen Europ-car und Avis bleibt offen, ob, die mitgeteilten Preise auch dann gegolten hätten, wenn, wie vorlie­gend, im Zeitpunkt der Anmietung die Mietdauer entsprechend der Reparaturzeit noch nicht fest­gestanden hätte. Deshalb können keine Vergleichsangebote zur Beurteilung herangezogen wer­den, bei deren Abgabe die Anmietdauer bereits feststeht.

Der zuerkannte Betrag ist aufgrund des insoweit schlüssigen Tatsachenvortrages antragsge­mäß zu verzinsen.

Im Hinblick auf den reduzierten Streitwert steht der Klägerin lediglich ein Erstattungsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe.von 48,79 € zu. Auch dieser Betrag ist antragsgemäß zu verzinsen:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11,713 ZPO. 

Soweit das AG Ludwigshafen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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